Sitzung: 05.02.2019 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Vorlage: 018/2019
Herr Vogler, als Verfasser der neuen Satzung, unterrichtet über Gesetzesänderungen, die Anlass zur Neufassung geben. Die Sachverhalte der vergangenen Jahre, erfordern eine Satzungsprüfung. Entlehnte Teile aus Satzungen anderer Kommunen seien dem Satzungsprüfungsverfahren dienlich. Die örtliche Zuständigkeit für die Aufnahme von Obdachlosen ist klar herausgestellt, Ein Bürger der Stadt Burg zu sein, vorausgesetzt.
Es sei denn, bei akuten Gefahrenlagen beziehungsweise extremen Wetterlagen könne die Zuständigkeit verlagert werden.
Die neue Gesetzeslage legt Gewicht auf eine ärztliche Untersuchung mit Attest, vor Einweisung in die Obdachlosenunterkunft. Auch die Rechte der Datenschutzgrundverordnung müsse von Obdachlosen war genommen werden können. Es wurde im §11 Absatz 1 der Satzung über Obdachlose aufgenommen, dass die Bewohner der Obdachlosenunterkunft sich eigenständig um Wohnraum zu bemühen haben. Ein Problem stellen die Dauerbewohner der Obdachlosenunterkunft dar. Seit dem Jahr 2008 und seit dem Jahr 2012 wohnen Personen, die über 60 Jahre alt sind, in der Obdachlosenunterkunft.
Gemäß § 67 SGBXII (Sozialgesetzbuch) ist die Sozialbehörde verpflichtet, diesen Menschen eine Integration in ein normales Leben zu ermöglichen. Im Jahr 2016 gab es eine Erhebung im Städte und Gemeindebund von zwölf Plätzen in Sachsen Anhalt. Die Stadt Burg habe Bedarf für drei bis vier Obdachlose. Ein betreutes Wohnen für Obdachlose organisiert von externen Trägern, die einen Weg in das normale Leben begleiten. Die Satzung regelt den Rahmen einer kurzzeitigen, hygienischen sauberen, warmen und trockenen Unterbringung. Die Sozialkomponente, eines betreuten Wohnens für Obdachlose, müsse von externen Trägern übernommen werden, die einen Weg in das normale Leben organisieren. Es sei hier ein Magdeburger Beispiel genannt, „das Nothilfe Haus“, welches eine dauerhafte Unterbringung ermöglicht.
Herr Vogler bittet um Zustimmung der Beschlussvorlage und ist gerne bereit weitere Fragen zu beantworten.
Zu den finanziellen Auswirkungen, seien zwei unterschiedliche Summen,
in Höhe von 83.500,00 € und 85.000,00 € angegeben und ob es dafür Zuschüsse gäbe.
Herr Engel bittet um Klärung.
Der Summenunterschied resultiert sich aus der Kalkulation. Demzufolge entstehen gerundete Summen, erläutert Herr Vogler. Zuschüsse sind nicht zu erwarten, da es sich um ein Auftragsverhältnis handelt. Die Diakonie in der Grünstraße ist im Auftrag mit der Aufgabe betraut. Ein dortiger Beschäftigter kontrolliert die Einhaltung der Auflagen, die für die Obdachlosen in der Obdachlosenunterkunft wirken.
Zwanzig Plätze sind für einen Bedarf, weitere Plätze und Wohnungen für unvorhersehbare Notsituationen vorzuhalten und dementsprechend anzumieten.
Es liegen keine weiteren Fragen vor. Somit bittet Herr Engel um Abstimmung.
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
9 |
Nein: |
0 |
Enthaltung: |
0 |