Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 1

Herr Dr. Vogt hinterfragt, ob bei ihm ein Mitwirkungsverbot vorliegt, da er Grundstückseigentümer ist.

Nach einer kurzen Diskussion zur Frage der Befangenheit, stellt Herr Rehbaum an Herrn Dr. Vogt die Frage, ob er sich für Befangen erklärt. Dies bejaht Herr Dr. Vogt und begibt sich in den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungssaales.

Herr Engel schlägt vor, dass diese Frage nochmals geklärt werden sollte.

Herr Rehbaum sagt, dass bis zum Stadtrat eine Prüfung erfolgt.

Herr Dr. Vogt äußert, dass er zur vorliegenden Beschlussvorlage eine Frage hätte, die er dann zum Stadtrat stellen wird. Herr Rehbaum gestattet Herrn Dr. Vogt diese zu stellen.

Herr Dr. Vogt, die Frage wäre gewesen, es soll restriktiver mit der Vergabe von Genehmigungen zum Befahren umgegangen werden. Welche Kriterien zählen dafür und in welcher Form soll dies beschränkt werden.  Er ist der Meinung, dass bei Einwohnern oder bei Grundstückseigentümern dies nicht beschränkt werden kann, weil es dann ein Standortnachteil für den Wohnraum ist und die Wohnqualität dann verringern würde.

Frau Noack gibt zur Antwort, dass Herr Dr. Vogt es richtig erkannt hat. Wenn festgelegt wird, dass dies eine verkehrsberuhigende Zone wird, d.h. hier der Autoverkehr nicht zugelassen wird, dann gilt auch nur für besondere Genehmigungen die Befahrung dieser Einkaufsstraße. Ansonsten ist die Einkaufsstraße vom Verkehr freizuhalten und der Fußgänger hat die Vorfahrt. Das ist der Grundsatz und die Genehmigungen, die erteilt werden, werden vom Landkreis nach Nachweis der Kriterien erteilt. Diese Kriterien sind sehr restriktiv. Es erhält nur derjenige eine Zufahrtsberechtigung, der tatsächlich einen Stellplatz auf seinem Grundstück von der Einkaufsstraße nachweisen kann. Für Mieter gilt dies nicht, die sind davon ausgeschlossen. Die Allgemeinverfügung geht soweit, dass auch nur zu den Öffnungszeiten die Anwohner in diese Einkaufsstraße hineinfahren können.

Herr Rehbaum sagt, dass nicht nur die Anlage defekt ist, sondern auch Missbrauch betrieben wurde. Es konnten  Schlüssel nachgemacht werden und ein unberechtigter Kreis konnte hineinfahren. Der Benutzerkreis dieser Einkaufsstraße reduziert sich

zurecht auf diejenigen, die ein entsprechendes Interesse haben.

Frau Noack ergänzt und möchte auf die Synopse verweisen, hier speziell auf die Punkte 4 und 5.

Herr Erben hinterfragt nach der Möglichkeit, für Taxibetriebe eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten.

Herr Vogler antwortet, dass bisher immer das Problem bestand, dass zu viele Magnetkarten im Umlauf waren und damit Missbrauch betrieben wurde. Ausnahmegenehmigungen für Taxibetriebe müssten schon in einem gewissen Rahmen erteilt werden. Es muss klar und deutlich gesagt werden, weil bereits von verkehrsberuhigter Zone etwas gesagt wurde, dass der Fußgänger den absoluten Vorrang hat. Derzeitig ist es so, dass aus einer Fußgängerzone eine Durchgangsstraße geworden ist.

Herr Endert hinterfragt, ob es richtig ist, dass Mieter nicht das Recht haben, in die Schartauer Straße hineinzufahren.

Frau Noack antwortet, nur zu den Öffnungszeiten und Herr Rehbaum ergänzt, oder ein Stellplatz vorhanden ist, den der Vermieter zur Verfügung gestellt hat und nur über die Schartauer Straße zu erreichen ist.

Herr Dr. Vogt, sagt, dass der derzeitige Zustand unhaltbar für eine Fußgängerzone ist. Er nimmt Bezug auf die Kriterien, die ihn persönlich nicht treffen. Als Anwohner hatte man bisher die Möglichkeit, egal ob ein Stellplatz nur über die Schartauer Straße erreicht werden konnte, eine Magnetkarte zu bekommen, was jetzt grundsätzlich nicht mehr vorgesehen ist. Hier sollten Einzelfallentscheidungen getroffen werden, die zum Wohle des Bürgers sind.

Herr Engel vertritt die Auffassung, dass sich dadurch  die Wohnqualität verbessert wird. Fragen sind aber zu klären, ob in Einzelfällen eine Erteilung von Sondergenehmigungen möglich ist.

Herr Jerkowski würde es begrüßen, wenn für Taxiunternehmen eine Sonderregelung  geschaffen werden könnte.

Herr Rehbaum meint, dass die Entfernung zu den Punkten, wo ein Taxi halten darf, ihm nicht so weit erscheint und für zumutbar hält. Darüber hinaus wird nochmals geprüft, in wie weit verstärkt an den Straßenabschnitten vor dem Poller behindertengerechte Stellplätze ausgewiesen werden können.

Für Krankentransporte besteht immer die Möglichkeit des Hineinfahrens in die Schartauer Straße.

Eine Frage wurde bereits geprüft, dass speziell für körperlich behinderte die Möglichkeit besteht, einen sogenannten EURO-Schlüssel zu bekommen. Demzufolge erweitert sich dadurch schon der Kreis derer, die die Schartauer Straße benutzen dürfen und um die Gruppe, die ohnehin vom Landkreis eine Ausnahmegenehmigung bekommen.

Herr Erben bezieht sich nochmals auf seine Frage zum Verfahren mit Taxiunternehmen. Wenn er es richtig interpretiert hat,  gehören sie zum Bereich der Anlieger, nämlich Fahrzeuge, die ein Anliegen haben und dafür eine Sondergenehmigung erhalten. Unter welcher Kategorie würden Anträge von Taxiunternehmen fallen? Positiv findet er, dass nun neu in dieser Teileinziehung auch das maximal zulässige Gewicht für Fahrzeuge geregelt ist.

Eine Beantwortung wird zum Stadtrat erfolgen, so Herr Rehbaum.

Frau Noack äußert, dass die Stadt keine Sondergenehmigung erteilt sondern der Landkreis.

Herr Rehbaum sagt, dass die Frage von Herrn Erben ist, wie die Bedingungen für den Erhalt einer Sondergenehmigung vom Landkreis sind.

Frau Noack ergänzt, dass die Kreisverwaltung dies beantworten müsste.

Sie möchte nochmals betonen, dass es sehr viele Querstraßen gibt, die für die Andienung der Schartauer Straße genutzt werden können und demzufolge für jedes Taxiunternehmen die Möglichkeit besteht, Fahrgäste aufzunehmen.

Bezüglich der Einschränkung des Lieferverkehrs bis zu einem tatsächlichen Gewicht von 17 t hinterfragt Herr Ruth, ob die AJL für die Müllentsorgung ein spezielles Fahrzeug besitzt

Herr Rehbaum hat keine Kenntnis, nur, dass die Beschaffung eines kleinen Fahrzeuges vorgesehen ist.

Herr Vogler äußert, dass die Ver- und Entsorgung weiterhin gewährleistet sein muss und es dafür Ausnahmegenehmigungen geben wird. Das heißt, die Tonnagen-begrenzung kann natürlich bei der Abfallentsorgung nicht gelten. Bestimmte Ausnahmen muss es weiterhin geben.

Weitere Anfragen liegen nicht vor und die Beschlussvorlage wird zur Abstimmung gestellt.


Abstimmungsergebnis:

Ja:

10

Nein:

  0

Enthaltung:

  0

Herr Dr. Vogt nimmt wieder an der Beratung und Abstimmung teil.