Sitzung: 08.10.2015 Ortschaftsrat Detershagen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Vorlage: 125/2015
Herr Jantzen gibt kurz Auskunft und lässt im Folgenden über die Beschlussvorlage abstimmen.
Gemäß
§ 11a KiFöG LSA besteht die Verpflichtung für den örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe, hier: Landkreis Jerichower Land (LK JL), mit den Trägern
von Tageseinrichtungen in seinem Zuständigkeitsbereich Vereinbarungen über den
Betrieb von Tageseinrichtungen nach den §§ 78b bis 78e Sozialgesetzbuch (SGB)
Achtes Buch (VIII) abzuschließen.
Demnach
sind zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem
Leistungserbringer Vereinbarungen über
1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote
(Leistungsvereinbarung)
2. über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der
Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zur
Gewährleistung der Qualitätsstandards (Qualitätsentwicklungsvereinbarung) und
3. differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und
die betriebsnotwendigen Aufwendungen (Entgeltvereinbarungen)
abzuschließen.
In
der Leistungsvereinbarung werden zu folgenden Sachverhalten Aussagen getroffen:
·
Leistungsangebot
und Zielgruppe
·
Inhaltliche
Ausrichtung der Einrichtung
·
Öffnungszeiten,
Schließzeiten, Betreuungsumfang, Zusatzangebote
·
Personaleinsatz
·
Bauliche und
räumliche Ausstattung
·
Laufzeit
Die
Qualitätsvereinbarung beinhaltet Aussagen zum Stand und zur Umsetzung der
gesetzlichen Verpflichtung, nach einem frei wählbaren Qualitätsmanagementsystem
zu arbeiten.
Zur
Vorbereitung der Vereinbarungen wurden dem LK JL entsprechende Leistungsbeschreibungen
mit den Konzeptionen, dem aktuellen Stand zur Einführung des
Qualitätsmanagements sowie dessen Fortführung für alle Kindertageseinrichtungen
in Trägerschaft der Stadt Burg übergeben. Auf Grundlage der vorgelegten
Leistungsbeschreibungen erarbeitete der LK JL beigefügte Leistungs- und
Qualitätsentwicklungsvereinbarungen (LQV) für jede einzelne
Kindertageseinrichtung der Stadt Burg. Diese liegen derzeit dem Bürgermeister
zwecks Unterschriftsleistung vor.
In
der Entgeltvereinbarung werden die Defizitbeträge einrichtungsbezogen unter
Berücksichtigung der Betreuungsformen und dem Betreuungsumfang festgeschrieben.
Die Werte resultieren aus einer Kostenkalkulation, die vom LK JL - als
zuständiger örtlicher Träger der Jugendhilfe - geprüft und bestätigt wurden.
Weiterhin
wurden alle geplanten Aufwendungen und Erträge für das Jahr 2015 sowie die
Rechnungsergebnisse des Jahres 2013 zugearbeitet und die Notwendigkeit der
Ausgaben belegt.
Für
die Entgeltvereinbarungen wurden die geplanten Einnahmen und Ausgaben der
jeweiligen Kindertageseinrichtung für das Haushaltsjahr 2015 unter
Berücksichtigung der voraussichtlichen Durchschnittsbelegung 2015 zu Grunde
gelegt.
Die
Einnahmen setzen sich dabei aus den zu erhebenden Kostenbeiträgen, der
finanziellen Beteiligung des Landes und des Landkreises gemäß §§ 12 und 12a
KiFöG LSA sowie den Einnahmen aus Fremdgemeinden für die Betreuung auswärtiger
Kinder zusammen.
Bei
den Ausgaben wurden u.a. die Personalkosten unter Berücksichtigung des
gesetzlich vorgeschriebenen Mindestpersonalschlüssels, Kosten für die
pädagogische Arbeit, Sach- und Bewirtschaftungskosten für das Grundstück und
Gebäude, Ersatzbeschaffungen sowie Verwaltungskosten erfasst.
Seitens
der Stadt Burg gegebene Änderungen und Hinweise wurden besprochen und im Rahmen
der Richtlinie des LK JL (s.a. Anlage 23) für den Abschluss von Vereinbarungen
über den Betrieb der Tageseinrichtungen nach den §§ 78b bis 78e SGB VIII
berücksichtigt.
Die
so ermittelten Differenzen zwischen Aufwendungen und Erträgen ergeben die Höhe
der Defizitkosten, welche die Stadt Burg für die Betreibung der jeweiligen
Kindertageseinrichtungen aufzubringen hat.
Auf
Grundlage dieser Kalkulationen wurden die beigefügten Entgeltvereinbarungen für
jede einzelne Kindertageseinrichtung in Trägerschaft der Stadt Burg durch den
Landkreis Jerichower Land erarbeitet und ebenfalls zur Unterschriftsleistung
zur Verfügung gestellt.
Hinweis
Gemäß
§ 12b KiFöG LSA hat die Stadt Burg für Kinder mit gewöhnlichen Aufenthalt in
der Stadt Burg mindestens 50 % dieser Defizitkosten (vom verbleibenden
Finanzbedarf für einen Betreuungsplatz) zu übernehmen.
Ein
Vergleich mit der aktuell gültigen Kostenbeitragssatzung zeigt, dass die Stadt
Burg derzeit mehr als 50 % der ermittelten Defizitkosten übernimmt.
Änderungen
der laut Haushaltsplanung 2015 angesetzten Aufwendungen und Erträge ergeben
sich daraus zunächst nicht.
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
7 |
Nein: |
- |
Enthaltung: |
- |