Herr Jantzen gibt kurz Auskunft und lässt im Folgenden über die Beschlussvorlage abstimmen.


Gemäß § 11a KiFöG LSA besteht die Verpflichtung für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, hier: Landkreis Jerichower Land (LK JL), mit den Trägern von Tageseinrichtungen in seinem Zuständigkeitsbereich Vereinbarungen über den Betrieb von Tageseinrichtungen nach den §§ 78b bis 78e Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) abzuschließen.

Demnach sind zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Leistungserbringer Vereinbarungen über

1.    Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung)

2.    über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualitätsstandards (Qualitätsentwicklungsvereinbarung) und

3.    differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Aufwendungen (Entgeltvereinbarungen)

abzuschließen.

In der Leistungsvereinbarung werden zu folgenden Sachverhalten Aussagen getroffen:

·         Leistungsangebot und Zielgruppe

·         Inhaltliche Ausrichtung der Einrichtung

·         Öffnungszeiten, Schließzeiten, Betreuungsumfang, Zusatzangebote

·         Personaleinsatz

·         Bauliche und räumliche  Ausstattung

·         Laufzeit

Die Qualitätsvereinbarung beinhaltet Aussagen zum Stand und zur Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung, nach einem frei wählbaren Qualitätsmanagementsystem zu arbeiten.

Zur Vorbereitung der Vereinbarungen wurden dem LK JL entsprechende Leistungsbeschreibungen mit den Konzeptionen, dem aktuellen Stand zur Einführung des Qualitätsmanagements sowie dessen Fortführung für alle Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Burg übergeben. Auf Grundlage der vorgelegten Leistungsbeschreibungen erarbeitete der LK JL beigefügte Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen (LQV) für jede einzelne Kindertageseinrichtung der Stadt Burg. Diese liegen derzeit dem Bürgermeister zwecks Unterschriftsleistung vor.

In der Entgeltvereinbarung werden die Defizitbeträge einrichtungsbezogen unter Berücksichtigung der Betreuungsformen und dem Betreuungsumfang festgeschrieben. Die Werte resultieren aus einer Kostenkalkulation, die vom LK JL - als zuständiger örtlicher Träger der Jugendhilfe - geprüft und bestätigt wurden.

Weiterhin wurden alle geplanten Aufwendungen und Erträge für das Jahr 2015 sowie die Rechnungsergebnisse des Jahres 2013 zugearbeitet und die Notwendigkeit der Ausgaben belegt.

Für die Entgeltvereinbarungen wurden die geplanten Einnahmen und Ausgaben der jeweiligen Kindertageseinrichtung für das Haushaltsjahr 2015 unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Durchschnittsbelegung 2015 zu Grunde gelegt.

Die Einnahmen setzen sich dabei aus den zu erhebenden Kostenbeiträgen, der finanziellen Beteiligung des Landes und des Landkreises gemäß §§ 12 und 12a KiFöG LSA sowie den Einnahmen aus Fremdgemeinden für die Betreuung auswärtiger Kinder zusammen.

Bei den Ausgaben wurden u.a. die Personalkosten unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestpersonalschlüssels, Kosten für die pädagogische Arbeit, Sach- und Bewirtschaftungskosten für das Grundstück und Gebäude, Ersatzbeschaffungen sowie Verwaltungskosten erfasst.

Seitens der Stadt Burg gegebene Änderungen und Hinweise wurden besprochen und im Rahmen der Richtlinie des LK JL (s.a. Anlage 23) für den Abschluss von Vereinbarungen über den Betrieb der Tageseinrichtungen nach den §§ 78b bis 78e SGB VIII berücksichtigt.

Die so ermittelten Differenzen zwischen Aufwendungen und Erträgen ergeben die Höhe der Defizitkosten, welche die Stadt Burg für die Betreibung der jeweiligen Kindertageseinrichtungen aufzubringen hat.

Auf Grundlage dieser Kalkulationen wurden die beigefügten Entgeltvereinbarungen für jede einzelne Kindertageseinrichtung in Trägerschaft der Stadt Burg durch den Landkreis Jerichower Land erarbeitet und ebenfalls zur Unterschriftsleistung zur Verfügung gestellt.

Hinweis

 

Gemäß § 12b KiFöG LSA hat die Stadt Burg für Kinder mit gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Burg mindestens 50 % dieser Defizitkosten (vom verbleibenden Finanzbedarf für einen Betreuungsplatz) zu übernehmen.

Ein Vergleich mit der aktuell gültigen Kostenbeitragssatzung zeigt, dass die Stadt Burg derzeit mehr als 50 % der ermittelten Defizitkosten übernimmt.

Änderungen der laut Haushaltsplanung 2015 angesetzten Aufwendungen und Erträge ergeben sich daraus zunächst nicht.

 


Abstimmungsergebnis:

Ja:

7

Nein:

-

Enthaltung:

-