Der Stadtrat Herr Voigt nimmt wieder an der Beratung und Abstimmung teil. Somit sind 26 Stadträte und der Bürgermeister anwesend.

Herr Kurze teilt Folgendes mit:

Im Rahmen der Besprechungen mit der unteren Bauaufsichtsbehörde und den Antragsstellern wurde deutlich, dass die Änderungen des Flächennutzungsplanes der Stadt Burg, OT Parchau für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 104 „An der Mühlenstraße“ nicht notwendig ist. Somit kann diese Beschlussvorlage um die Änderung des Flächennutzungsplanes reduziert werden.

Die nachstehenden aufgezählten Inhalte sind Gegenstand der 1. Änderung der Beschlussvorlage:

  1. Im Titel der Beschlussvorlage wird die „Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Burg, OT Parchau und“ gestrichen.
  2. Aufgrund der unter Nr.1 genannten Änderungsinhalte wird im Beschlussvorschlag die Nr.3 „Die Änderung des Flächennutzungsplanes…“ gestrichen.
  3. Aufgrund der unter Nr.1 genannten Änderungsinhalte wird in der Problembeschreibung/Begründung der Absatz „Der vorhandene Flächennutzungsplan der Stadt Burg….bis Kosten in Bezug auf die Änderung des Flächennutzungsplanes“ gestrichen.
  4. Aufgrund der unter Nr.1 genannten Änderungsinhalte wird in der Problembeschreibung/Begründung der Satz „Die Anpassung des Flächennutzungsplanes ist….bis mit Wohngebäuden zu lassen.“ gestrichen.
  5. Aufgrund der unter Nr.1 genannten Änderungsinhalte wird die Anlage 2 aus der Beschlussvorlage entfernt.
  6. Die Anlage 3 wird zur Anlage 2.

Herr Erben möchte einen Änderungsantrag einbringen, hier: Ergänzung in Nr. 2 des Beschlusses. Er beantragt, den Text um folgenden Satz zu ergänzen „dazu gehören die gemäß Verwaltungskostensatzung zu berechnenden verwaltungsinternen Kosten soweit Mitarbeiter der Stadtverwaltung die technische Vorbereitung von Verfahrensschritten nach den §§ 3 und 4 Baugesetzbuch zu erbringen haben“ Als Begründung wird von ihm  auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes 4c 1504 vom 25.11.2005 verwiesen.. In diesem wurde dargelegt, dass die Gemeinde Aufwendungen für eigenes Personal auf einen Dritten in einem städtebaulichen Vertrag weiter berechnen darf, wenn diese Verfahrensschritte auch durch Dritte zu erbringen wären. Dieses Thema wird schon seit einiger Zeit diskutiert, so Herr Erben, aber leider hat er dazu noch keine Auskunft erhalten. Aufgrund dessen wird dieser Änderungsantrag seinerseits gestellt, um das Verfahren weiter zu führen.

Herr Kurze stellt den Änderungsantrag von Herrn Erben zur Abstimmung:

Abstimmungsergebnis:

Ja:

  3

Nein:

18

Enthaltung:

  6

Der Antrag ist mehrheitlich abgelehnt.


Abstimmungsergebnis zur Beschlussvorlage:

Ja:

27

Nein:

  0

Enthaltung:

  0