Der Ortswehrleiter kann nach
§ 15 Abs. 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des
Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) durch den Träger der Feuerwehr vor Ablauf seiner
Amtszeit abberufen werden, wenn er sein Amt nicht mehr ausüben kann.
Der Kamerad Lutz Heidbüchel hat aus persönlichen Gründen um die
Abberufung von seiner Funktion als Ortswehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr
der Ortschaft Niegripp gebeten.
Aus diesem Grund wird der Kamerad Lutz Heidbüchel aus dem
Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter unter Abberufung aus der Funktion des
Ortswehrleiters der Ortschaft Niegripp entlassen.
Der Stadtrat der
Stadt Burg beschließt die Entlassung des Kameraden Lutz Heidbüchel aus dem
Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter unter Abberufung aus der Funktion des
Ortswehrleiters der Ortschaft Niegripp.
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ja |
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x |
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche
Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung im Teilhaushalt Nr. |
HH-Jahr: |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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nicht erforderlich |