Der Stellvertreter
des Ortswehrleiters kann nach § 15 Abs. 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) durch den Träger der Feuerwehr vor Ablauf
seiner Amtszeit abberufen werden, wenn er sein Amt nicht mehr ausüben kann. Die
aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr Niegripp haben den Kameraden Ingo Merk in
ihrer Mitgliederversammlung am 15. März 2019 für die Besetzung der Funktion als
Ortswehrleiter der Ortschaft Niegripp vorgeschlagen. Dadurch kann er seine
bisherige Funktion des Stellvertreters des Ortswehrleiters der Ortschaft
Niegripp nicht mehr ausüben.
Der Stadtrat der
Stadt Burg beschließt die Entlassung des Kameraden Ingo Merk aus dem
Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter unter Abberufung aus der Funktion des
Stellvertreters des Ortswehrleiters der Ortschaft Niegripp.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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x |
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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nicht erforderlich |