hier: Feststellungsbeschluss
1. Derzeitiger
Stand des Verfahrens
Der Stadtrat der Stadt
Burg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 2. Februar 2017 die Einleitung der
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Burg für den Bereich „Am
Detershagener Weg“ in der Ortschaft Niegripp im Parallelverfahren nach § 8 Abs.
3 BauGB beschlossen.
Dieser Beschluss wurde
im Amtsblatt der Stadt Burg mit den Ortschaften Detershagen, Ihleburg,
Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau vom 6. Februar 2017, 20. Jahrgang, Nr. 3
ortsüblich bekanntgemacht.
Der daraufhin
erarbeitete Vorentwurf der Planung lag zum Zwecke der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung i. S. des § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit
vom 25. Juni 2018 bis zum 11. Juli 2018 zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich
aus. Diese frühzeitige öffentliche Auslegung wurde im „Amtsblatt der Stadt Burg
mit den Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und
Schartau“ 22. Jahrgang Nr. 21 am 15. Juni 2018 ortsüblich bekanntgemacht.
Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 2.
Juli 2018 auf
der Grundlage des Planvorentwurfes vom Januar 2018 zur Stellungnahme
aufgefordert worden. Mit den Ergebnissen der frühzeitigen Beteiligung ist der
Planentwurf (Stand: September 2018) erstellt worden.
Für die
8. Änderung des Flächennutzungsplanes ist für den Bereich folgender Flurstücke
97, 98, 99, 100, 101,102, sowie Teilflächen der Flurstücke 153,161 und 10019
der Flur 12 der Gemarkung Niegripp vorgesehen, die derzeitig getroffene
Darstellung als „Sonderbaufläche“ mit der Zweckbestimmung „Erholung“ durch die
Darstellung einer „Wohnbaufläche“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO zu ersetzen.
Die 8.
Änderung des Flächennutzungsplanes soll aus städtebaulichen Gründen
gleichzeitig für die Flurstücke 95/2 und 96/2 in der Flur 12 dahingehend
erfolgen, dass anstelle der derzeit getroffenen Darstellung als
„Sonderbaufläche“ mit der Zweckbestimmung „Erholung“ durch die Darstellung
einer „Gemischten Baufläche“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO ersetzt werden soll.
Der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss der 8. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Burg 2020 für den Bereich „Am Detershagener
Weg“ in der Ortschaft Niegripp wurde am 25. Oktober 2018 vom Stadtrat der Stadt
Burg gefasst. Der Entwurf und die dazugehörige Begründung einschließlich
Umweltbericht sowie die Stellungnahmen lagen in der Zeit vom 12. November 2018
bis zum 17. Dezember 2018 öffentlich und zu jedermanns Einsicht aus. Parallel
dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben der Stadt Burg vom 22. November 2018 zur
Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Nunmehr wurden die eingegangenen
Stellungnahmen von der Verwaltung geprüft und dem Stadtrat mit Beschluss-Nr. 071/2019
zur Entscheidung vorgelegt. Das Ergebnis der Abwägung wird mitgeteilt.
2. Erläuterungen zum Inhalt der
Beschlussfassung
Der Feststellungsbeschluss schließt das 8. Änderungsverfahren des
Flächennutzungsplanes der Stadt Burg 2020 für den Bereich „Am Detershagener
Weg“ in der Ortschaft Niegripp ab.
3. Weitere Verfahrensweise
Die Verwaltung wird die Akten zur Erteilung der Genehmigung erstellen
und bei der Genehmigungsbehörde, dem Landkreis Jerichower Land, einreichen.
Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen, die 8.
Änderung des Flächennutzungsplanes tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in
Kraft.
Anlagen:
Anlage 1 – Plan
(Stand: April 2019)
Anlage 2 –
Begründung einschl. Umweltbericht (Stand: April 2019)
1.
Der Stadtrat beschließt die 8. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Burg 2020 für den Bereich „Am Detershagener
Weg“ in der Ortschaft Niegripp (Stand: April 2019) und billigt die zugehörige
Begründung einschließlich Umweltbericht.
2.
Die Verwaltung wird gemäß § 6 Abs. 1 BauGB
beauftragt, für die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Burg 2020
die Genehmigung zu beantragen.
Die
Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen.
3.
Die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Burg 2020 wird mit der ortsüblichen Bekanntmachung gemäß
§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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x |
nein |
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Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
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davon Zuschüsse: |
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
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Folgejahr: |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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nicht erforderlich |