Betreff
2. Änderung des Vertrages über die Durchführung des Wochenmarktes in der Stadt Burg vom 29. Juni 2004/16. Juli 2004
Vorlage
132/2014
Art
Beschlussvorlage

Mit Beginn der Baumaßnahme Magdeburger Straße/Rolandplatz im Jahr 2013 konnte der Rolandplatz wegen der dort vorhandenen Baustelleneinrichtung sowie der Umgestaltung nicht als Wochenmarktstandort genutzt werden. Als Ausweichmöglichkeit wurde der Deutschen Marktgilde e. G. als Wochenmarktbetreiber der Magdalenenplatz sowie Teile der Schartauer Straße und der Magdeburger Straße in der Fußgängerzone angeboten. Seit dieser Zeit nutzte der Marktbetreiber diese Standorte für die Durchführung des Wochenmarktbetriebes. Nach Abschluss der Baumaßnahmen, welche voraussichtlich Ende des Jahres 2014 zu erwarten sind, war der Rückzug des Wochenmarktes auf den Rolandplatz geplant.

Aufgrund der positiven Entwicklung des Wochenmarktes in der Fußgängerzone fanden sich sukzessive Fürsprecher für den Verbleib des Wochenmarktes in diesem Bereich. Eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern des Stadtrates, der Innenstadthändler, der Wochenmarkt-händler als auch der Kunden der Innenstadtgeschäfte sowie des Wochenmarktes votierten für die Beibehaltung des Marktes am neuen Standort. Vom verstärkten Kundenverkehr in der Fußgängerzone profitieren nunmehr sowohl die ansässigen Geschäfte als auch die Wochenmarkthändler, insbesondere aus wirtschaftlicher Sicht. Das trägt regelmäßig zu einer deutlich wahrnehmbaren Belebung der Innenstadt bei. Zudem steht der dadurch frei bleibende Rolandplatz an den Markttagen als Kundenparkplatz zur Verfügung, wobei durch die Gebührenpflicht höhere Einnahmen erwartet werden können. Die Deutsche Marktgilde als Wochenmarktbetreiber und Vertragspartner steht der Beibehaltung des Wochenmarktes in der Fußgängerzone grundsätzlich auch positiv gegenüber und befürwortet diese ebenfalls. Lediglich in der Winterzeit, in der mit erhöhtem Schneefall zu rechnen ist, soll der Wochenmarktbetrieb aufgrund von möglichen Komplikationen beim Winterdienst auf dem Rolandplatz stattfinden. Die Deutsche Marktgilde sieht sich nicht in der Lage, die Schneeberäumung und Abstumpfung in der Fußgängerzone durchzuführen.

Eine Reduzierung von Einnahmen ist möglicherweise bei den Sondernutzungsgebühren für Werbeaufsteller, Warenauslagen u. ä. auszugehen, weil einige Geschäftsinhaber in der Fußgängerzone diese an den Marktagen nicht oder nur eingeschränkt nutzen können. Diesbezüglich müsste bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse ab dem Jahr 2015 eine Anpassung für die betroffenen Geschäfte vorgenommen werden.

Zu beachten ist zudem bei der Durchführung des Wochenmarktes, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten bestimmte Bereiche in der Fußgängerzone aufgrund der Notwendigkeit zur Bereithaltung als Feuerwehraufstellfläche nicht oder nur eingeschränkt mit Wochenmarktfahrzeugen/-ständen beschickt werden dürfen. Diese benötigten Flächen wurden im Lageplan als Bestandteil der Vertragsänderung entsprechend gekennzeichnet.


1.         Der Stadtrat beschließt die Verlegung des Wochenmarktbetriebes vom Rolandplatz in die Fußgängerzone (Magdalenenplatz, Schartauer Straße, Magdeburger Straße) für den Zeitraum vom 15. März bis 14. November eines jeden Jahres. In der übrigen Zeit verbleibt der Wochenmarkt auf dem Rolandplatz.

2.         Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderliche Vertragsänderung mit der Deutschen Marktgilde e. G. vorzunehmen.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                                                    

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich