Betreff
Bauleitplanung der Stadt Burg/Änderungsverfahren/3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 "Gewerbegebiet Martin-Luther-Straße"
hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
122/2019
Art
Beschlussvorlage

1. Derzeitiger Stand des Verfahrens

Der Stadtrat der Stadt Burg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 7. September 2017 die Einleitung des 3. Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 50 „Gewerbegebiet Martin-Luther-Straße“ beschlossen. Der Bebauungsplan wird nach den Regeln des § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geführt.

Der Gewerbestandort Martin-Luther-Straße soll um die Flächen des ehemaligen Garagenkomplexes an der August-Bebel-Straße und um eine Freifläche an der August-Bebel-Straße erweitert werden. Diese Flächen schließen sich direkt an den bereits vorhandenen rechtskräftigen Bebauungsplan an.

Die Inhalte der möglichen Investition des Vorhabenträgers innerhalb des 3. Änderungsverfahrens könnten folgende Vorhaben umfassen:

-       Errichtung von Mitarbeiterstellplätzen,

-       Errichtung einer Logistikhalle und

-       Errichtung eines Schulungszentrums.

Für die Errichtung der Mitarbeiterstellplätze soll festgesetzt werden, dass für je 5 Stellplätze ein einheimischer großkroniger Laubbaum mit einem Mindeststammumfang von 12 cm zu pflanzen ist.

Im Rahmen der Änderung sind die Ergebnisse aus dem schalltechnischen Gutachten in Entwurf übernommen worden. Das Resultat aus den Untersuchungen ergab für die Erweiterung des Plangebietes ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO, somit sind nur Nutzungen und Betriebe zulässig die das Emissionskontingent (in der Planzeichnung als LEK,I dargestellt) nicht überschreiten. Das Kontingent bezieht sich auf die Lautstärke von Geräuschen (dB (A)), die weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr – 06.00 Uhr) übertroffen werden.

Das Vorhaben dient der Erhöhung der Produktionskapazität und der baulichen Erweiterung des bestehenden Standortes der Firmen Burger Küchenmöbel GmbH und Burger Möbelelemente GmbH u. Co KG.

Der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 50 „Gewerbegebiet Martin-Luther-Straße“, 3. Änderung wurde am 21. Februar 2019 vom Stadtrat der Stadt Burg gefasst. Der Entwurf und die dazugehörige Begründung des Bebauungsplanes lagen in der Zeit vom 15. April 2019 bis zum 17. Mai 2019 öffentlich und zu jedermanns Einsicht aus. Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben der Stadt Burg vom 11. April 2019 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden von der Verwaltung geprüft und dem Stadtrat mit Beschluss-Nr. 121/2019 zur Entscheidung vorgelegt. Das Ergebnis der Abwägung wird mitgeteilt.

2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung

Der Satzungsbeschluss schließt das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes ab. Eine Genehmigung des Bebauungsplanes vom Landkreis Jerichower Land ist nicht erforderlich.

3. Weitere Verfahrensweise

Die Verwaltung wird die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vorbereiten und ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Burg bekannt machen. Damit tritt der Bebauungsplan in Kraft. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 der in Kraft getretene Bebauungsplan, sowie seine Begründung, auf der der stadteigenen Internetseite veröffentlich und kann von Jedermann eingesehen werden.


Anlagen:

Anlage 1 – Bebauungsplan Satzungsexemplar (Stand: Juli 2019)

Anlage 2 – Begründung Satzungsexemplar (Stand: Juli 2019)


1.      Aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) und § 8 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2019 (GVBI. LSA S. 66), beschließt der Stadtrat der Stadt Burg die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 „Gewerbegebiet Martin-Luther-Straße“ bestehend aus der Planzeichnung (Planteil A) und dem Text (Planteil B) mit Stand vom Juli 2019 als Satzung.

2.      Die Begründung wird gebilligt.

3.      Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben, wo der Bebauungsplan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt die 3. Änderung des Bebauungsplanes in Kraft.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

x

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                                                    

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich