Betreff
Bauleitplanung der Stadt Burg/Aufstellungsverfahren/Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB "An der Blumenthaler Landstraße"
hier: Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
Vorlage
126/2019
Art
Beschlussvorlage

1. Derzeitiger Stand des Verfahrens

Die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück Blumenthaler Landstraße 16 soll einer Nachnutzung zugeführt werden. Die vorhandenen Gebäude wurden bis 1994 durch eine bäuerliche Handelsgenossenschaft genutzt. Danach wurde das Grundstück durch verschiedene Privateigentümer genutzt.

2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung

Die derzeitige Grundstückseigentümerin wurde im Sachgebiet Stadtplanung/ Städtebauförderung vorstellig und erläuterte ihre Nutzungs- und Bebauungsabsicht. Die Überprüfung des Sachverhaltes führte zu dem Ergebnis, dass sich die vorhandene Bebauung als Splittersiedlung im Außenbereich darstellt und Bauvorhaben oder Nutzungsänderung auf der Grundlage des § 35 BauGB zu beurteilen sind.

Da der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist und nur für eindeutig definierte Vorhaben (§ 35 Abs. 1 und 4 BauGB) zur Verfügung stehen soll, ist die Gesamtheit der beabsichtigten Nutzungen nur im Rahmen einer Satzung genehmigungsfähig.

Um eine städtebaulich sinnvolle Entwicklung zu gewährleisten, soll die Satzung für den gesamten bebauten Bereich (siehe Anlage 2) aufgestellt werden. Damit wird auch den anderen Eigentümern eine Nachnutzung der vorhandenen Grundstücksflächen und der baulichen Anlagen ermöglicht und der Gleichheitsgrundsatz gewahrt.

3. Weitere Verfahrensweise

Mit dem Beschluss über die Einleitung zur Aufstellung der Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB beginnt die Erarbeitungsphase. Nach Beschlussfassung wird der Antragstellerin der städtebauliche Vertrag im Entwurf unterbreitet.

Nach der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird die Verwaltung mit der Antragstellerin und mit dem durch sie beauftragten Planungsbüro die eingegangenen Stellungnahmen bewerten und Festlegungen zur Ausarbeitung des Satzungsentwurfes abstimmen.

 


Anlagen:

Anlage 1 – Antrag auf Einleitung des Aufstellungsverfahrens

Anlage 2 - Übersichtsplan


1.      Für den in der Anlage dargestellten Bereich in der Gemarkung Burg, Flur 39, Flurstücke 76/8, 74/8, 75/8, 78/25 und Teilfläche aus 63 wird nach § 35 Abs. 6 BauGB eine Außenbereichssatzung aufgestellt.

2.       Die Verwaltung wird beauftragt, für das Aufstellungsverfahren der Satzung das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 und 3 BauGB durchzuführen und

  • zur Darlegung und Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Satzung auf der Grundlage des § 3 (2) BauGB zum Satzungsentwurf eine Bürgerbeteiligung in Form einer öffentlichen Auslegung für die Dauer eines Monats durchzuführen und

  • die berührten Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB innerhalb eines Monats zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.

3.    Die Verwaltung wird beauftragt:

a)    einen städtebaulichen Vertrag mit der Antragstellerin (siehe Anlage 1) nach § 11 BauGB abzuschließen. Damit sollen die entstehenden Planungs- sowie Verfahrenskosten abgedeckt werden,

b)   die ortsübliche Bekanntmachung über die Einleitung des Änderungsverfahrens ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB zu veranlassen.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

x

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                                                    

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich