Die Benennung erfolgt von Amts wegen.
Im Rahmen der Erschließung des Gewerbestandorts der Firmen MDSU Mitteldeutsche Schlacken Union GmbH Co. KG, Deponie Reesen GmbH & Co. KG sowie Neumann Transporte und Sandgruben GmbH & Co. KG Sandtagebau Reesen und Recyclinganlage ist der Zufahrtsweg entstanden. Dieser Zufahrtsweg endet am Grabower Weg.
Um eine eindeutige Lagebezeichnung der Verkehrsanlage zu erreichen, soll der Weg benannt werden.
Die Verkehrsfläche ist nur teilweise gewidmet. Der überwiegende Teil ist eine private Verkehrsanlage.
Im Verlauf des Zufahrtsweges ändern die Eigentumsverhältnisse an den Flurstücken, daher wurden die Eigentümer zur beabsichtigten Benennung befragt. Es gab seitens der Eigentümer zur Benennung keine Einwände.
Da die Stadt Burg im Rahmen ihrer Aufgaben für eine schnelle und zuverlässige Orientierung im Stadtgebiet sorgen muss und durch die erfolgten Straßenbenennungen, insbesondere in Notfälle, einen effektiven Einsatz der Rettungsdienste und der Polizei gewährleistet, ist sie verwaltungsrechtlich verpflichtet, Straßenbenennungen durchzuführen.
Nach der Bestandskraft der zu erlassenden Allgemeinverfügung wird die Stadt Burg die notwendigen Straßennamenschilder aufstellen.
Rechtsgrundlagen:
- Kommunalverfassungsgesetz LSA § 45 Abs. 3 Ziff. 1,
- Satzung über die Benennung von Straßen und das Anbringen von
Straßennamensschildern der Stadt Burg vom 10.12.2002,
- Straßenverzeichnisverordnung LSA § 3.
Anlagen:
Der Stadtrat beschließt die Benennung des o.a. Weges in der Stadt Burg, Ortschaft Reesen in
„Reesener
Triftweg“.
Finanzielle
Auswirkungen ?
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ja |
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x |
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung im Teilhaushalt Nr. |
HH-Jahr: |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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