Die aktuell gültige Satzung der Stadt Burg über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für zur ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtete Bürger vom 19. Dezember 2001 in der Fassung der 10. Änderungssatzung (Stand: 25.09.2014) beinhaltet Regelungen zu Entschädigungshöhen auf der Grundlage des RdErl. aus dem Jahr 2014.
Zum 1. Juli 2019 ist nunmehr die Verordnung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in den
Kommunen (Kommunal-Entschädigungsverordnung – KomEVO – Anlage 3) vom 29.05.2019
(GVBl. LSA S. 116) in Kraft getreten, welche als Rechtsvorschrift die bisherige
Verwaltungsvorschrift ablöst. Daher war die
Aufwandsentschädigungssatzung nach der neuen Rechtsvorschrift neu zu fassen.
Der Beschluss des Stadtrates vom 11.04.2019, wonach bei der Änderung der
Satzung die
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Stadträte auf den maximal möglichen Wert
zu erhöhen sei, wurde berücksichtigt. Auch bei der Festlegung der
Aufwandsentschädigungssätze für Mitglieder und Funktionsträger der Freiwilligen
Feuerwehr der Stadt Burg und der Ortschaften wurden die neuen Höchstsätze mit
Abstufungen für die Ortswehren der Ortschaften der Stadt Burg nach der KomEVO
berücksichtigt.
Neu
aufgenommen wurde mit § 15 (neu) eine monatliche Aufwandsentschädigung für den
Kustus der Clausewitz-Erinnerungsstätte.
Anlagen:
Neufassung der
Aufwandsentschädigungssatzung - Anlage 1
Synopse – Anlage 2
KomEVO – Anlage 3
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung der Stadt Burg über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für zur ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtete Bürger.
Finanzielle Auswirkungen ?
x |
ja |
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nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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nicht erforderlich |