1. Derzeitiger Stand des Verfahrens
Die
Stadt Burg beabsichtigt den derzeitigen Standort der Feuerwache aus dem
Stadtgebiet zu verlagern.
Die
Gründe sind unteranderem, dass das derzeitig genutzte Grundstück und die
baulichen Anlagen nicht für eine notwendige bauliche und damit auch
nutzungstechnische Erweiterung geeignet sind. Verstärkt muss Ausrüstung für
umfangreichere Gefahrgut-, Atemschutz- und Unwettereinsätze vorgehalten werden.
Auch das Engagement in der Nachwuchsarbeit wächst und benötigt Platz.
Aufgrund
der Lage der baulichen Anlage ist die verkehrliche Anbindung ebenfalls nicht
optimal.
Die
Bedingungen für die Ansiedlung einer Feuerwache sind vielschichtig und sollten
soweit als möglich erfüllt sein.
Geeignete
stadteigene Grundstücke sind nach derzeitigem Stand nicht vorhanden.
Daher
soll für die o. a. Grundstücke ein Bebauungsplan zur Errichtung einer
zukunftsorientierten Feuerwache mit den dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen
errichtet werden. Die Vorschriften für die Planung und den Bau von
Feuerwehrhäusern (DIN 14092-1) sollen hier vollständig umgesetzt werden.
(Anlage 4 Bedarfsplanung)
Der in der
Anlage 1 dargestellte räumliche Geltungsbereich
des Bebauungsplanes wird das Plangebiet an die öffentliche Straße
„Conrad-Tack-Ring“ anschließen.
Die
notwendigen vertraglichen Regelungen (Kreuzungsvereinbarung) zum Anschluss an
die Bundesstraße B 1 sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Der
zur Entwicklung vorgesehene Bereich ist im Flächennutzungsplan der Stadt Burg
als gemischte Baufläche nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO dargestellt (siehe Anlage
3). Diese Ausweisung wird nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens im Wege
der Berichtigung nach § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst.
Für
die Flurstücke 498, 1734/499 und 1733/499 wurde am 24.09.2015 ein
Aufstellungsbeschluss über die Ausweisung eines Mischgebietes gefasst. Bis zum
heutigen Tag wurden durch den Antragsteller keine Aktivitäten zur Umsetzung der
städtebaulichen Planung (Entwurf) erkennbar. Daher wird das Verfahren zur
Bebauungsplanaufstellung mit einem noch zu fassenden Beschluss eingestellt.
2. Erläuterungen zum Inhalt der
Beschlussfassung
Mit
dem Beschluss über die Einleitung des Aufstellungsverfahrens beginnt die
Erarbeitungsphase.
Nach
Fertigstellung des Entwurfes wird dieser dem Bau- und
Umweltausschuss zur Beratung/Erörterung vorgelegt. Danach schließen sich die
Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an.
3. Weitere Verfahrensweise
Nach der Durchführung der Beteiligung der
Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats und der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB wird die Verwaltung nach Ablauf der Auslegungsfrist und dem
Eingang der Stellungnahmen alle Stellungnahmen mit einer Wertung versehen und
dem Stadtrat zur Behandlung vorlegen.
Anlagen:
Anlage 1-
Übersichtslageplan
Anlage 2- Darstellung
des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
Anlage 3-
Flächennutzungsplanauszug
Anlage 4- Bedarfsplanung Feuerwache
1.
Für den
in der Anlage 1 dargestellten Bereich der Flurstücke 1650/497, 498,
1734/499,1733/499, 10351, 10352 und Teilflächen aus 10354, 1761/19 und 10205
mit einer Größe von ca. 16.000 m² in der Flur 24 der Gemarkung Burg soll ein
Bebauungsplan nach § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden.
2.
Folgende
Ziele werden mit der Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des
Bebauungsplanes verfolgt:
§
Ausweisung einer „Fläche für den Gemeinbedarf-
Feuerwehr“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB,
§
Errichtung von baulichen Anlagen, die der Feuerwehr und der Sicherung des
Brandschutzes dienen und dieser Nutzung räumlich und funktional zugeordnet
sind. Hierzu zählen neben der Fahrzeughalle mit Geräteräumen auch Sozialräume,
Schulungs- und Seminarräume, Umkleideräume und Duschen sowie Stellplätze,
§
Sicherung
der verkehrlichen Erschließung des Plangebietes.
3.
Das Aufstellungsverfahren soll nach den Regeln des
§ 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im vereinfachten Verfahren
nach § 13 BauGB aufgestellt werden.
4.
Die
Verwaltung wird beauftragt alle Maßnahme zur Sicherung der Planungsziele
einzuleiten. Dazu gehört auch die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1
BauGB.
5. Der zu erarbeitende Planentwurf soll dem Bau- und
Umweltausschuss des Stadtrates zur Beratung/Erörterung vorgelegt werden.
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ja |
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x |
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten) |
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davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche
Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung im Teilhaushalt Nr. |
HH-Jahr: |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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