Betreff
Bauleitplanung der Stadt Burg/Aufstellungsverfahren/Bebauungsplan Nr. 111 „Am Conrad-Tack-Ring“
Vorlage
140/2019
Art
Beschlussvorlage

1. Derzeitiger Stand des Verfahrens

Die Stadt Burg beabsichtigt den derzeitigen Standort der Feuerwache aus dem Stadtgebiet zu verlagern.

Die Gründe sind unteranderem, dass das derzeitig genutzte Grundstück und die baulichen Anlagen nicht für eine notwendige bauliche und damit auch nutzungstechnische Erweiterung geeignet sind. Verstärkt muss Ausrüstung für umfangreichere Gefahrgut-, Atemschutz- und Unwettereinsätze vorgehalten werden. Auch das Engagement in der Nachwuchsarbeit wächst und benötigt Platz.

Aufgrund der Lage der baulichen Anlage ist die verkehrliche Anbindung ebenfalls nicht optimal.

Die Bedingungen für die Ansiedlung einer Feuerwache sind vielschichtig und sollten soweit als möglich erfüllt sein.

Geeignete stadteigene Grundstücke sind nach derzeitigem Stand nicht vorhanden.

Daher soll für die o. a. Grundstücke ein Bebauungsplan zur Errichtung einer zukunftsorientierten Feuerwache mit den dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen errichtet werden. Die Vorschriften für die Planung und den Bau von Feuerwehrhäusern (DIN 14092-1) sollen hier vollständig umgesetzt werden. (Anlage 4 Bedarfsplanung)

Der in der Anlage 1 dargestellte räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird das Plangebiet an die öffentliche Straße „Conrad-Tack-Ring“ anschließen.

Die notwendigen vertraglichen Regelungen (Kreuzungsvereinbarung) zum Anschluss an die Bundesstraße B 1 sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

Der zur Entwicklung vorgesehene Bereich ist im Flächennutzungsplan der Stadt Burg als gemischte Baufläche nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO dargestellt (siehe Anlage 3). Diese Ausweisung wird nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens im Wege der Berichtigung nach § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst.

Für die Flurstücke 498, 1734/499 und 1733/499 wurde am 24.09.2015 ein Aufstellungsbeschluss über die Ausweisung eines Mischgebietes gefasst. Bis zum heutigen Tag wurden durch den Antragsteller keine Aktivitäten zur Umsetzung der städtebaulichen Planung (Entwurf) erkennbar. Daher wird das Verfahren zur Bebauungsplanaufstellung mit einem noch zu fassenden Beschluss eingestellt.

2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung

Mit dem Beschluss über die Einleitung des Aufstellungsverfahrens beginnt die Erarbeitungsphase.

Nach Fertigstellung des Entwurfes wird dieser dem Bau- und Umweltausschuss zur Beratung/Erörterung vorgelegt. Danach schließen sich die Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an.

3. Weitere Verfahrensweise

Nach der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird die Verwaltung nach Ablauf der Auslegungsfrist und dem Eingang der Stellungnahmen alle Stellungnahmen mit einer Wertung versehen und dem Stadtrat zur Behandlung vorlegen.

 

 

 


Anlagen:

Anlage 1- Übersichtslageplan

Anlage 2- Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes

Anlage 3- Flächennutzungsplanauszug

Anlage 4- Bedarfsplanung Feuerwache

 


1.       Für den in der Anlage 1 dargestellten Bereich der Flurstücke 1650/497, 498, 1734/499,1733/499, 10351, 10352 und Teilflächen aus 10354, 1761/19 und 10205 mit einer Größe von ca. 16.000 m² in der Flur 24 der Gemarkung Burg soll ein Bebauungsplan nach § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden.

2.       Folgende Ziele werden mit der Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt:

§  Ausweisung einer „Fläche für den Gemeinbedarf- Feuerwehr“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB,

§  Errichtung von baulichen Anlagen, die der Feuerwehr und der Sicherung des Brandschutzes dienen und dieser Nutzung räumlich und funktional zugeordnet sind. Hierzu zählen neben der Fahrzeughalle mit Geräteräumen auch Sozialräume, Schulungs- und Seminarräume, Umkleideräume und Duschen sowie Stellplätze,

§  Sicherung der verkehrlichen Erschließung des Plangebietes.

3.    Das Aufstellungsverfahren soll nach den Regeln des § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden.

4.       Die Verwaltung wird beauftragt alle Maßnahme zur Sicherung der Planungsziele einzuleiten. Dazu gehört auch die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 BauGB.

5.    Der zu erarbeitende Planentwurf soll dem Bau- und Umweltausschuss des Stadtrates zur Beratung/Erörterung vorgelegt werden.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

x

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                                                    

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich