Betreff
2. Änderung der Satzung der Stadt Burg über die Benutzung des städtischen Friedhofes Burg- Ost, Berliner Chaussee 139a und der Friedhöfe der Ortschaften Ihleburg,Niegripp, Schartau, Reesen sowie der Feierhalle Detershagen - Friedhofssatzung - vom 22 . September 2011
Vorlage
135/2014
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Die Stadt Burg wird den § 11 durch den Abs. 8 erweitern. Dieser wird lauten: „ Wird eine Grabstätte durch eine Ausgrabung oder Umbettung frei, erlischt das Nutzungsrecht entschädigungslos“.

Des Weiteren wird der § 16 Abs. 2a erweitert und für Partnerbäume zusätzlich 4 Urnenflächen zur Verfügung gestellt. Der § 16 Abs. 2 wird weiterhin durch das Wort „Lebenspartner“ erweitert. Im § 16 Abs. 2b werden an den Gemeinschaftsbäumen zukünftig bis zu 16 Urnenflächen zur Verfügung gestellt. Dabei wird sich die Anzahl immer auf die Größe des Kronentraufbereiches beziehen.

Im § 23 werden die Richtlinien des Bundesverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerwerkes (BIV) für Grabmale durch die Richtline – TA Grabmal (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen) ersetzt.

§ 24 wird um Abs. 4 und 5 erweitert.


Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die als Anlage 1 beigefügte 2. Änderung der Satzung der Stadt Burg über die Benutzung des städtischen Friedhofes Burg- Ost, Berliner Chaussee 139a und der Friedhöfe der Ortschaften Ihleburg, Niegripp, Schartau, Reesen und der Feierhalle Detershagen – Friedhofssatzung – vom 22. September 2011.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

x

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                                                    

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

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  nicht erforderlich