Die Stadt Burg wird den § 11 durch den Abs. 8 erweitern. Dieser wird lauten: „ Wird eine Grabstätte durch eine Ausgrabung oder Umbettung frei, erlischt das Nutzungsrecht entschädigungslos“.
Des Weiteren wird der § 16 Abs. 2a erweitert und für Partnerbäume zusätzlich 4 Urnenflächen zur Verfügung gestellt. Der § 16 Abs. 2 wird weiterhin durch das Wort „Lebenspartner“ erweitert. Im § 16 Abs. 2b werden an den Gemeinschaftsbäumen zukünftig bis zu 16 Urnenflächen zur Verfügung gestellt. Dabei wird sich die Anzahl immer auf die Größe des Kronentraufbereiches beziehen.
Im § 23 werden die Richtlinien des Bundesverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerwerkes (BIV) für Grabmale durch die Richtline – TA Grabmal (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen) ersetzt.
§ 24 wird um Abs. 4 und 5 erweitert.
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die als Anlage 1 beigefügte 2. Änderung der Satzung der Stadt Burg über die Benutzung des städtischen Friedhofes Burg- Ost, Berliner Chaussee 139a und der Friedhöfe der Ortschaften Ihleburg, Niegripp, Schartau, Reesen und der Feierhalle Detershagen – Friedhofssatzung – vom 22. September 2011.
Finanzielle
Auswirkungen ?
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ja |
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x |
nein |
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1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-
Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche
Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung im Teilhaushalt Nr. |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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nicht erforderlich |
