Das Friedhofs- und Bestattungswesen unterliegt gemäß der im Grundgesetz
festgelegten Kompetenzverteilung der ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnis der
Bundesländer. Von den Gemeinden ist die Einrichtung und Betreibung der
Friedhöfe als Pflichtausgabe wahrzunehmen und die Benutzung durch eine Satzung
zu regeln. Gemäß § 99 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) hat die
Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit
vertretbar und geboten, aus Entgelten für ihre Leistungen zu beschaffen, soweit
die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
Ziel bei der Gebührenerhöhung ist, die Kostendeckung zu erreichen und
keine Kostenüberschüsse zu planen. Das Kostendeckungsprinzip verlangt, dass die
Gebühren so kalkuliert werden, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die
voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigt. Nach § 5 Absatz 1
Satz 2 KAG LSA soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung
decken. § 5 Absatz 3 Satz 3 KAG LSA erlaubt die Berücksichtigung sozialer
Gesichtspunkte, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.
Für den städtischen Friedhof Burg- Ost und den Ortschaften Niegripp,
Schartau, Ihleburg und Reesen wurden die Gebühren neu kalkuliert. Die
Kalkulationen basieren auf den Kosten des Zeitraumes 2015 – 2017. Unter dem
Aspekt der einzelnen Kalkulationen des Friedhofes Burg-Ost und den Ortschaften
wurde eine Mischkalkulation erstellt.
Ziel ist es, die Friedhofsgebühren als einheitliche Gebühr aller Orte
festzusetzen.
Die Gebühr „öffnen und schließen der Gruft sowie Ausgrünen“ wird
zukünftig von den Bestattungshäusern übernommen. Ausgenommen ist die Beisetzung
der Urnen in den anonymen Urnengemeinschaftsanlagen. Diese obliegt weiterhin
den Friedhöfen.
Anlagen: Anlage
1: Neufassung d. Satzung
Anlage
2: Synopse d. Gebühren
Anlage 3: Ergebnis Mischkalkulation für Burg und
den Ortschaften
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die in Anlage 1 beigefügte
Neufassung der Satzung der Stadt
Burg über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe Burg- Ost,
sowie den Ortschaften Niegripp, Schartau, Ihleburg, Reesen und der Feierhalle der
Ortschaft Detershagen (Friedhofsgebührensatzung)
Finanzielle Auswirkungen ?
x |
ja |
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nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
. |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr:2020 |
EUR |
Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
55310.1505.432100/432110 55310.3502.432100/432110 55310.6502.423100/432110 55310.6502.432100/432110 55310.2502.432100/432110 |
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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nicht erforderlich |