Betreff
Neufassung der Satzung der Stadt Burg über die Benutzung des städtischen Friedhofes Burg- Ost, Berliner Chaussee 139a und der Friedhöfe der Ortschaften Niegripp, Schartau, Ihleburg, Reesen sowie der Feierhalle Detershagen
Vorlage
144/2019
Art
Beschlussvorlage

Zukünftig wird die Bestattungsleistung „Öffnen und Schließen der Gruften“ an die Bestattungsunternehmen abgegeben. Der § 9 Abs.1 wurde daraufhin geändert. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Beisetzungen in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage auf dem Burger Ostfriedhof.

Des Weiteren wird auf dem Burger Ostfriedhof eine neue Grabart angeboten. Hierbei handelt es sich um eine „Mensch-Tier- Grabstätte“.

Weiterhin werden die Größen der Einfassungen im § 20 Abs. 9 neu geregelt.

§ 20 Abs. 10 entfällt.

 


Anlagen:                                                                                            Anlage 1:Neufassung der Satzung

                                                                                                              Anlage 2: Synopse zur Neufassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung der Stadt Burg über die Benutzung des städtischen Friedhofes Burg- Ost, Berliner Chaussee 139b und der Friedhöfe der Ortschaften Ihleburg, Niegripp, Schartau, Reesen sowie der Feierhalle Detershagen – Friedhofssatzung – vom 24. Oktober 2019


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

x

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                                                    

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich