Betreff
Neufassung der Kostenbeitragssatzung nach § 13 KiFöG LSA zur Nutzung von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen
Vorlage
154/2019
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung

Das Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz-KiFöG) und anderer Gesetze vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S.48) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2018 (GVBl. LSA S 420) tritt in wesentlichen Teilen zum 1. August 2019 in Kraft. Zu den Änderungen zählt unter anderem die Neuregelung zur Erhebung von Kostenbeiträgen.

  1. Kostenpflichtig waren bisher die Personenberechtigten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Burg hatten, unabhängig davon, in welchem Ort eine Kindereinrichtung oder Tagespflegestelle in Anspruch genommen wurde. Ab den

1. August 2019 sind sie Personenberechtigten kostenpflichtig, deren Kinder in einer Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle auf dem Gemeindegebiet der Stadt Burg betreut werden, unabhängig vom Wohnort.

  1. Gemäß § 5 Abs. 5 KiFöG soll für Schulkinder während der Ferien nach der fünften Betreuungsstunde und für Schulkinder während der Schulzeit nach der vierten Betreuungsstunde eine stündliche Staffelung angeboten werden.

  1. Grundlage zur Berechnung der Kostenbeiträge bilden die rechtsverbindlichen Entgeltvereinbarungen zwischen dem Landkreis Jerichower Land und dem jeweiligen Träger von Tageseinrichtungen. Die dadurch errechneten durchschnittlichen Defizite bilden die Grundlage der Kalkulation der Kostenbeiträge. Derzeit erfolgt durch die Kostenbeiträge eine durchschnittliche Deckung in Höhe von 33 Prozent. 

Mit den vorgeschlagenen Kostenbeiträgen soll zukünftig für Nichtschulkinder eine Deckung des Defizites in Höhe von 50 Prozent und für Schulkinder in Höhe von 45 Prozent erfolgen.  Die Kostenbeiträge erfüllen die gesetzlichen Vorgaben, nach der die Höhe des Defizitbetrages der Kindereinrichtungen nicht überschritten werden darf.

Die durchschnittlichen Defizite für das Kalenderjahr 2019 betragen:

Kinderkrippe

5 h

6 h

7 h

8 h

9 h

10 h

309,72 €

361,62 €

406,27 €

446,45 €

492,21 €

535,74 €

Kindergarten

5 Stunden

6 Stunden

7 Stunden

8 Stunden

9 Stunden

10 Stunden

233,96

262,19

286,94

309,37

334,12

359,64

Hort (gewichtet)

2 h

4 h

5 h

6 h

7 h

8 h

9 h

10 h

71,08 €

142,16 €

161,54 €

174,47 €

203,55 €

232,62 €

261,70 €

290,78 €

Für Schulkinder soll ein Betreuungsangebot in der Schulzeit, sowie in der Ferienzeit angeboten werden. Der Kostenbeitrag errechnet sich dann aus der gewählten Kombination aus den Betreuungszeiten und wird als Jahresentgelt berechnet, auf das die monatlichen Raten in der benannten Höhe zu entrichten ist. Die Kalkulation des monatlichen Kostenbeitrages wird aus der Anzahl der Schulwochen (40 Wochen) und der Anzahl aller im Schuljahr anfallenden Ferienwochen (12 Wochen) zu Grunde gelegt.

Ab den 1. Januar 2020 ändert sich der Kostenbeitrag wie folgt:

Krippenalter (Kinder im Alter von 0- 3 Jahre)

Betreuungsstunden

Bisheriger Kostenbeitrag

Neuer Kostenbeitrag

Prozentuale Erhöhung

5

119,00 €

155,00 €

30,25 %

6

130,70 €

181,00 €

38,49 %

7

142,40 €

203,00 €

42,56 %

8

154,00 €

223,00 €

44,81 %

9

173,25 €

246,00 €

41,99 %

10

192,50 €

268,00 €

39,22 %

Kindergarten (Kinder von 3 Jahren bis Schuleintritt)

Betreuungsstunden

Bisheriger Kostenbeitrag

Neuer Kostenbeitrag

Prozentuale Erhöhung

5

 99,00 €

117,00 €

18,18 %

6

108,70 €

131,00 €

20,52 %

7

118,40 €

144,00 €

15,20 %

8

128,00 €

155,00 €

21,09 %

9

144,00 €

167,00 €

12,50 %

10

160,00 €

180,00 €

12,50 %

Nichtschulkinder (Hort)

Hortbetreuung während der Schulzeit (pro Tag) (1)

Hortbetreuung während der Ferienzeit (pro Tag) (1) (2)

Kostenbeitrag

2 Stunden

kein Betreuungsbedarf

32,00 €

5 Stunden

48,00 €

6 Stunden

48,00 €

7 Stunden

48,00 €

8 Stunden

48,00 €

9 Stunden

57,00 €

10 Stunden

57,00 €

4 Stunden

kein Betreuungsbedarf

57,00 €

5 Stunden

57,00 €

6 Stunden

57,00 €

7 Stunden

73,00 €

8 Stunden

73,00 €

9 Stunden

73,00 €

10 Stunden

73,00 €

5 Stunden

kein Betreuungsbedarf

73,00 €

5 Stunden

73,00 €

6 Stunden

73,00 €

7 Stunden

73,00 €

8 Stunden

79,00 €

9 Stunden

79,00 €

10 Stunden

79,00 €

6 Stunden

kein Betreuungsbedarf

79,00 €

5 Stunden

79,00 €

6 Stunden

79,00 €

7 Stunden

79,00 €

8 Stunden

79,00 €

9 Stunden

92,00 €

10 Stunden

92,00 €

Erläuterungen: (1)          Der konkrete Kostenbeitrag errechnet sich aus der gewählten Kombination aus der Betreuungszeit während der Schulzeit und der Betreuungszeit während der Schulferien und wird als Jahresentgelt berechnet, auf das monatliche Raten in der benannten Höhe zu entrichten sind.

Für die Kalkulation der monatlichen Kostenbeiträge wird die Anzahl der regelmäßigen Schulwochen und die Anzahl aller im Schuljahr anfallenden Ferienwochen (gemäß Ferienkalender für das Land Sachsen-Anhalt einschließlich der beweglichen Ferientage) zu Grunde gelegt.

Mit der Regelung im § 13 Abs.4 KiFöG LSA gilt für Familien mit einem Kindergeldanspruch für zwei oder mehr Nichtschulkinder, die gleichzeitig in Tageseinrichtungen oder Tagespflegestellen betreut werden, dass der gesamte Kostenbeitrag auf den des ältesten zu betreuenden Kindes beschränkt ist.

Die erforderliche Anhörung der in der Stadt Burg tätigen freien Träger von Tageseinrichtungen und deren Elternvertretungen erfolgt nach Einbringung der Vorlage in das Beratungsverfahren des Stadtrates und soll planmäßig bis zur Beratung der Vorlage im Hauptausschuss abgeschlossen sein.

Die Anhörungen der Elternvertreter der Tageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Burg sind bereits erfolgt.

Nach Beschlussfassung durch den Stadtrat ist die Einholung der Zustimmung des Landkreises als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich.

 


Anlagen:

 

Anlage 1                 Kostenbeitragssatzung nach § 13 KiFöG LSA zur Nutzung von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen

Anlage 2                 Synopse Kostenbeitragssatzung


Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die als Anlage beigefügte Neufassung der Kostenbeitragssatzung nach § 13 KiFöG LSA zur Nutzung von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen.


Finanzielle Auswirkungen ?

x

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                                                    

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich