Problembeschreibung/Begründung
Das Gesetz zur
Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz-KiFöG) und anderer Gesetze
vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S.48) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.
Dezember 2018 (GVBl. LSA S 420) tritt in wesentlichen Teilen zum 1. August 2019
in Kraft. Zu den Änderungen zählt unter anderem die Neuregelung zur Erhebung
von Kostenbeiträgen.
- Kostenpflichtig
waren bisher die Personenberechtigten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in der Stadt Burg hatten, unabhängig davon, in welchem Ort eine
Kindereinrichtung oder Tagespflegestelle in Anspruch genommen wurde. Ab
den
1. August 2019 sind sie Personenberechtigten kostenpflichtig, deren
Kinder in einer Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle auf dem Gemeindegebiet
der Stadt Burg betreut werden, unabhängig vom Wohnort.
- Gemäß § 5
Abs. 5 KiFöG soll für Schulkinder während der Ferien nach der fünften
Betreuungsstunde und für Schulkinder während der Schulzeit nach der
vierten Betreuungsstunde eine stündliche Staffelung angeboten werden.
- Grundlage
zur Berechnung der Kostenbeiträge bilden die rechtsverbindlichen
Entgeltvereinbarungen zwischen dem Landkreis Jerichower Land und dem
jeweiligen Träger von Tageseinrichtungen. Die dadurch errechneten
durchschnittlichen Defizite bilden die Grundlage der Kalkulation der
Kostenbeiträge. Derzeit erfolgt durch die Kostenbeiträge eine
durchschnittliche Deckung in Höhe von 33 Prozent.
Mit den vorgeschlagenen Kostenbeiträgen soll zukünftig für
Nichtschulkinder eine Deckung des Defizites in Höhe von 50 Prozent und für
Schulkinder in Höhe von 45 Prozent erfolgen.
Die Kostenbeiträge erfüllen die gesetzlichen Vorgaben, nach der die Höhe
des Defizitbetrages der Kindereinrichtungen nicht überschritten werden darf.
Die
durchschnittlichen Defizite für das Kalenderjahr 2019 betragen:
Kinderkrippe
5 h |
6 h |
7 h |
8 h |
9 h |
10 h |
309,72
€ |
361,62
€ |
406,27
€ |
446,45
€ |
492,21
€ |
535,74
€ |
Kindergarten
5
Stunden |
6
Stunden |
7
Stunden |
8
Stunden |
9
Stunden |
10
Stunden |
233,96 |
262,19 |
286,94 |
309,37 |
334,12 |
359,64 |
Hort (gewichtet)
2 h |
4 h |
5 h |
6 h |
7 h |
8 h |
9 h |
10 h |
71,08 € |
142,16
€ |
161,54
€ |
174,47
€ |
203,55
€ |
232,62
€ |
261,70
€ |
290,78
€ |
Für Schulkinder
soll ein Betreuungsangebot in der Schulzeit, sowie in der Ferienzeit angeboten
werden. Der Kostenbeitrag errechnet sich dann aus der gewählten Kombination aus
den Betreuungszeiten und wird als Jahresentgelt berechnet, auf das die
monatlichen Raten in der benannten Höhe zu entrichten ist. Die Kalkulation des
monatlichen Kostenbeitrages wird aus der Anzahl der Schulwochen (40 Wochen) und
der Anzahl aller im Schuljahr anfallenden Ferienwochen (12 Wochen) zu Grunde
gelegt.
Ab den 1. Januar
2020 ändert sich der Kostenbeitrag wie folgt:
Krippenalter (Kinder
im Alter von 0- 3 Jahre)
Betreuungsstunden |
Bisheriger
Kostenbeitrag |
Neuer
Kostenbeitrag |
Prozentuale
Erhöhung |
5 |
119,00
€ |
155,00
€ |
30,25 % |
6 |
130,70
€ |
181,00
€ |
38,49 % |
7 |
142,40
€ |
203,00
€ |
42,56 % |
8 |
154,00
€ |
223,00
€ |
44,81 % |
9 |
173,25
€ |
246,00
€ |
41,99 % |
10 |
192,50
€ |
268,00
€ |
39,22 % |
Kindergarten
(Kinder von 3 Jahren bis Schuleintritt)
Betreuungsstunden |
Bisheriger
Kostenbeitrag |
Neuer
Kostenbeitrag |
Prozentuale
Erhöhung |
5 |
99,00 € |
117,00
€ |
18,18 % |
6 |
108,70
€ |
131,00
€ |
20,52 % |
7 |
118,40
€ |
144,00
€ |
15,20 % |
8 |
128,00
€ |
155,00
€ |
21,09 % |
9 |
144,00
€ |
167,00
€ |
12,50 % |
10 |
160,00
€ |
180,00
€ |
12,50 % |
Nichtschulkinder
(Hort)
Hortbetreuung während der Schulzeit (pro
Tag) (1) |
Hortbetreuung während der Ferienzeit
(pro Tag) (1) (2) |
Kostenbeitrag |
2 Stunden |
kein Betreuungsbedarf |
32,00 € |
|
5 Stunden |
48,00 € |
|
6 Stunden |
48,00 € |
|
7 Stunden |
48,00 € |
|
8 Stunden |
48,00 € |
|
9 Stunden |
57,00 € |
|
10 Stunden |
57,00 € |
4 Stunden |
kein Betreuungsbedarf |
57,00 € |
|
5 Stunden |
57,00 € |
|
6 Stunden |
57,00 € |
|
7 Stunden |
73,00 € |
|
8 Stunden |
73,00 € |
|
9 Stunden |
73,00 € |
|
10 Stunden |
73,00 € |
5 Stunden |
kein Betreuungsbedarf |
73,00 € |
|
5 Stunden |
73,00 € |
|
6 Stunden |
73,00 € |
|
7 Stunden |
73,00 € |
|
8 Stunden |
79,00 € |
|
9 Stunden |
79,00 € |
|
10 Stunden |
79,00 € |
6 Stunden |
kein Betreuungsbedarf |
79,00 € |
|
5 Stunden |
79,00 € |
|
6 Stunden |
79,00 € |
|
7 Stunden |
79,00 € |
|
8 Stunden |
79,00 € |
|
9 Stunden |
92,00 € |
|
10 Stunden |
92,00 € |
|
|
|
Erläuterungen: (1) Der
konkrete Kostenbeitrag errechnet sich aus der gewählten Kombination aus der
Betreuungszeit während der Schulzeit und der Betreuungszeit während der
Schulferien und wird als Jahresentgelt berechnet, auf das monatliche Raten in
der benannten Höhe zu entrichten sind.
Für die Kalkulation der
monatlichen Kostenbeiträge wird die Anzahl der regelmäßigen Schulwochen und die
Anzahl aller im Schuljahr anfallenden Ferienwochen (gemäß Ferienkalender für
das Land Sachsen-Anhalt einschließlich der beweglichen Ferientage) zu Grunde
gelegt.
Mit der
Regelung im § 13 Abs.4 KiFöG LSA gilt für Familien mit einem
Kindergeldanspruch für zwei oder mehr Nichtschulkinder, die gleichzeitig in Tageseinrichtungen oder
Tagespflegestellen betreut werden, dass der gesamte Kostenbeitrag auf den des
ältesten zu betreuenden Kindes beschränkt ist.
Die erforderliche
Anhörung der in der Stadt Burg tätigen freien Träger von Tageseinrichtungen und
deren Elternvertretungen erfolgt nach Einbringung der Vorlage in das
Beratungsverfahren des Stadtrates und soll planmäßig bis zur Beratung der
Vorlage im Hauptausschuss abgeschlossen sein.
Die Anhörungen der
Elternvertreter der Tageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Burg sind
bereits erfolgt.
Nach
Beschlussfassung durch den Stadtrat ist die Einholung der Zustimmung des
Landkreises als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich.
Anlagen:
Anlage 1 Kostenbeitragssatzung nach § 13 KiFöG LSA zur Nutzung
von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen
Anlage 2 Synopse Kostenbeitragssatzung
Der Stadtrat der
Stadt Burg beschließt die als Anlage beigefügte Neufassung der
Kostenbeitragssatzung nach § 13 KiFöG LSA zur Nutzung von Tageseinrichtungen
und Tagespflegestellen.
Finanzielle Auswirkungen ?
x |
ja |
|
|
nein |
1 |
Gesamtkosten
der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon
Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
|
EUR |
|
Land: EUR |
|
EUR |
|
|
|
Sonstige: EUR |
|
|
Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
|
|
|
Folgejahr: |
EUR |
|
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
|
|
nicht erforderlich |