hier: 2. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
1. Derzeitiger
Stand des Verfahrens
Der Stadtrat der Stadt Burg hat in
seiner Sitzung am 26. September 2013 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 96
für das Quartier „Martin-Luther-Straße/Wilhelm-Külz-Straße/ Gartenstraße“
beschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde im Verfahren nach § 13a
BauGB begonnen. Auf Grundlage einer Entscheidung des OVG Lüneburg vom
28.09.2015 (OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.09.2015 - 1 MN 144/15 - BauR 2015,
1944) ist die Durchführung des Planverfahrens nach § 13a BauGB jedoch als
unzulässig anzusehen. Das Planvorhaben, das dem Bebauungsplan zu Grunde liegt,
der Einkaufsmarkt mit einer Geschossfläche über 1200 m², ist nach der Anlage
zum UVPG auch bei einer Lage im Innenbereich vorprüfungspflichtig. Die aktuelle
Entscheidung des OVG Lüneburg besagt, dass ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben,
dass auch nur beurteilungsrelevante Auswirkungen auf den Immissionsschutz haben
kann, UVP pflichtig ist. Eine Vorprüfung reicht nicht aus. Das Vorhaben hat
erhebliche beurteilungsrelevante Lärmauswirkungen auf die umgebende
Wohnbebauung. Damit wäre es UVP pflichtig. Eine Durchführung der Planung im
Verfahren nach § 13a BauGB scheidet damit aus. Die Aufstellung erfolgt somit im
förmlichen Verfahren.
Der Betreiber des EDEKA-Marktes in
der Wilhelm-Külz-Straße beabsichtigt die bauliche Erweiterung des Marktes.
Ursache setzen die branchenspezifischen Anforderungen und die derzeitige nicht
optimale Situation der Anlieferung sowie der Anordnung der Pkw Stellplätze. Um
ein marktgerechtes Angebot vorhalten zu können sind für Vollsortimentsmärkte
derzeit in der Regel zwischen 1.800 und 2.200 m2 Verkaufsfläche erforderlich.
Die vorhandene Verkaufsfläche von 1.300 m² reicht hierfür nicht aus.
Der Markt befindet sich in Hinblick
auf die Einzelhandelsstudie nicht in einem Nahversorgungszentrum der Stadt
Burg. Bei weiterer Betrachtung und bei Prüfung des berechtigten Interesses des
Betreibers, seinen Betrieb wirtschaftlich zu führen und zu entwickeln, hat die
Stadt Burg ein Gutachten über die Verträglichkeit der Erweiterungsabsichten in
Auftrag gegeben. Das Gutachten bescheinigt dem Standort eine verträgliche
Erweiterung auf maximal 2.000 qm Verkaufsfläche. Die verträgliche Erweiterung
des Standortes innerhalb dieser Größenordnung soll durch den Bebauungsplan
vorbereitet werden.
Im Plangebiet wurden mehrere
Wohnblöcke abgebrochen, so dass in städtisch sehr zentraler Lage, große
Bauflächenpotentiale entstanden sind. Die Eigentümerin der Flächen beabsichtigt
die Neubebauung mit zeitgemäßen barrierearmen Wohnungen. Der Bebauungsplan soll
auch hierfür die planungsrechtliche Grundlage schaffen.
Innerhalb der beschriebenen
unterschiedlichen Interessenlagen steht die Stadt Burg vor der Aufgabe, die
planerische Entwicklung des Bereiches in eine, möglichst von Konsens aller
Grundstückseigentümer getragene, Richtung zu lenken. Der vorliegende
Bebauungsplan ist mit den beiden Hauptakteuren des Planverfahrens abgestimmt.
Die Abstimmung mit dem Eigentümer des Objektes Gartenstraße 11-14 erfolgte
während der Entwurfsüberlegung ebenfalls. Der Eigentümer beabsichtigt den
Erhalt und die Modernisierung seines Bestandes. Dem wird ebenfalls durch den
Bebauungsplan Rechnung getragen.
Das Plangebiet beinhaltet mit dem
Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb eine Nutzung, die im
Umfeld Lärmimmissionen durch den Pkw- und Lieferverkehr und durch Kühl- und
Lüftungsaggregate verursachen kann. Für das Vorhaben wurde eine
Schallimmissionsprognose durch das Schallschutzbüro Ulrich Diete vom 25.03.2019
erarbeitet, die die immissionsschutzrechtliche Umsetzbarkeit des
Einzelhandelsmarktes im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes
untersucht. Der Gutachter führt hierzu zusammenfassend aus:
Die Betriebsgeräusche des
Bauvorhabens unterschreiten die Orientierungswerte der DIN 18005-1 an den
maßgeblichen Immissionsorten, wenn die Anlieferung auf den Tagzeitraum von 06
bis 22 Uhr beschränkt wird, wenn der Pkw-Parkplatz in der Zeit von 22 bis 06
Uhr nicht benutzt wird und wenn die angenommenen Schallleistungspegel der
Außen-Schallquellen nicht überschritten werden. Die Verkehrsgeräusche des
Bauvorhabens unterschreiten die Grenzwerte der 16.BImSchV an den maßgeblichen
Immissionsorten. Das Vorhaben erscheint gemäß der gutachterlichen Einschätzung
aus lärmimmissionsrechtlicher Sicht genehmigungsfähig.
Der Stadtrat der Stadt Burg hat in
seiner öffentlichen Sitzung am 24. September 2015 den 1. Entwurfs- und
Auslegungsbeschluss beschlossen.
Der 1. Entwurf und die dazugehörige
Begründung lagen in der Zeit vom 16. Oktober 2015 bis zum 17. November
2015 öffentlich und zu jedermanns Einsicht aus. Die Beteiligung der
Öffentlichkeit an der Bauleitplanung wurde im „Amtsblatt der Stadt Burg mit den
mit den Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und
Schartau“ Nr. 37 am 8. Oktober 2015 ortsüblich bekanntgemacht. Analog dazu
wurden die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben der
Stadt Burg vom 15. Oktober 2015 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
2.
Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung
Mit dem 2. Entwurfs- und
Auslegungsbeschluss wird das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 96 für das Quartier
„Martin-Luther-Straße/Wilhelm-Külz-Straße/ Gartenstraße“ fortgeführt. Der
2. Entwurf wird gemäß § 4 Abs. 2 BauGB den Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange zur Abgabe einer Stellungnahme übergeben sowie zum
Zwecke der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit zu jedermanns
Einsichtnahme für die Dauer von einem Monat nach ortsüblicher Bekanntmachung
öffentlich ausgelegt.
3. Weitere Verfahrensweise
Mit diesem Beschluss werden die
Planfassung und die dazugehörige Begründung einschließlich Umweltbericht als 2.
Entwurf beschlossen. Des Weiteren wird bestimmt, eine Beteiligung der
Öffentlichkeit entsprechend gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines
Monats vorzubereiten und durchzuführen. Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sind zur Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
aufzufordern. Nach Ablauf der Auslegungsfrist und dem Eingang der
Stellungnahmen wird die Stadtverwaltung alle Stellungnahmen mit einer Wertung
versehen und dann dem Stadtrat zur Behandlung vorlegen.
Anlagen:
Anlage 1 – 2.
Planentwurf (Stand: September 2019)
Anlage 2 –
Begründung einschließlich Umweltbericht (Stand: September 2019)
1. Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt den am 24. September 2015 beschlossenen Entwurf des Bebauungsplanes im begonnenen Verfahren nach 13a BauGB als ein förmliches Verfahren fortzuführen.
2. Die bereits durchgeführte öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum 1. Entwurf wird als frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB gewertet. Auf eine weitere frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs.1 Satz 3 Nr. 2 BauGB verzichtet.
3. Der als Anlage beiliegende 2. Entwurf des Bebauungsplanes 96 für das Quartier „Martin-Luther-Straße/Wilhelm-Külz-Straße/Gartenstraße“ wird in der Fassung vom September 2019 als Entwurf beschlossen und zur Durchführung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Der 2. Entwurf der zugehörigen Begründung einschließlich Umweltbericht wird gebilligt.
4. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.
5.
Die Verwaltung wird beauftragt:
a) die ortsübliche Bekanntmachung über
die Durchführung der öffentlichen
Auslegung zu veranlassen;
b) die öffentliche Auslegung
durchzuführen;
c) die eingegangenen Stellungnahmen aus
der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung und aus
der Beteiligung der betroffenen Behörden mit ihrer Wertung versehen dem
Stadtrat zur weiteren Behandlung
zuzuleiten.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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nein |
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Gesamtkosten der Maßnahmen
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
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Folgejahr: |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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