Betreff
Bauleitplanung der Stadt Burg/Aufstellungsverfahren/vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB Nr. 109 „Freiflächenphotovoltaik Tieferwisch“
hier: Beschluss über die Aufstellung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB
Vorlage
166/2019
Art
Beschlussvorlage

1. Derzeitiger Stand des Verfahrens

Der Antragsteller führte im Frühjahr des Jahres 2019 Gespräche mit der Stadtverwaltung über die geplante Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage im Bereich der ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücke an der Straße „Blumenthaler Landstraße“/Straße „Tieferwisch“.

Im Rahmen dieser Gespräche wurden mit dem Antragsteller die Varianten und der Planungsumfang des Verfahrens erörtert. Ebenso wurde erörtert, dass der Vorhabenträger die Kosten für die Erstellung der Planung einschließlich aller in ihrem Zusammenhang stehenden Untersuchungen übernimmt. In diesen Gesprächen wurde seitens der Verwaltung der Vorschlag unterbreitet, aufgrund der Eigenschaften des Vorhabens einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB zu erarbeiten.

Im Ergebnis dieser Gespräche reichte der Antragsteller mit E-Mail vom 28.05.2019 einen entsprechenden Antrag auf Einleitung eines Planverfahrens für die Aufstellung eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes ein.

Mit der Beschlussfassung über den Aufstellungsbeschluss des formbezogenen Bebauungsplanes wird das Aufstellungsverfahren eröffnet.

2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung

Der Vorhabenträger hat die Einleitung des Aufstellungsverfahrens des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Schreiben vom 28.05.2019 beantragt (Anlage 1). Die Verwaltung hat den geplanten räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der Anlage konkretisiert und dargestellt (Anlage 2). Mit dem Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beginnt das Planaufstellungsverfahren. Es schließen sich die Erarbeitung des Vorentwurfes an sowie die Beteiligung der Raumordnung und Landesplanung. Der Vorentwurf wird gemäß § 4 Abs. 1 BauGB den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur Abgabe einer Stellungnahme übergeben sowie zum Zwecke der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu jedermanns Einsichtnahme für die Dauer von 2 Wochen nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich ausgelegt.

3. Weitere Verfahrensweise

Die Stadt Burg wird mit dem Vorhabenträger zur Übernahme der Planungs- und Verfahrenskosten sowie der Verfahrensbetreuungskosten einen städtebaulichen Vertrag abschließen. Im Anschluss daran wird der Vorhabenträger die ersten Schritte zur Abarbeitung der Planungsarbeiten veranlassen.

Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird dem Bau- und Umweltausschuss vor der Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erörtert.

Nach Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB werden die eingegangenen Stellungnahmen geprüft. Danach wird durch das von Seiten des Vorhabenträgers beauftragte Planungsbüro ein Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 109 erarbeitet, der dem Stadtrat zum Entwurfs- und Auslegungsbeschluss vorgelegt wird.


Anlagen:

Anlage 1 – besteht aus dem Antrag des Vorhabenträgers auf Einleitung des Aufstellungsverfahrens des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 109

Anlage 2 – besteht aus dem unmaßstäblich abgebildeten geplanten räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 109

Anlage 3 – besteht aus der Übersicht über den Umfang und den Detaillierungsgrad der Ermittlung der Belange für die Abwägung (Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB).


1.     Für einen Teil des Gebietes „Tieferwisch“ in der Stadt Burg (siehe Anlage 2) wird auf Antrag des Vorhabenträgers (Anlage 1) ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3786), aufgestellt.
Der geplante räumliche Geltungsbereich umfasst das Flurstück 10101 in der Flur 10,  sowie die Flurstücke 10007, 10004 und teilweise 10000, 10025, 10026, 100074 in der Flur 9 der Gemarkung Burg und ist in Anlage 2 dargestellt.

2.     Mit dem Antragsteller (siehe Anlage 1) ist ein städtebaulicher Vertrag zu schließen, der die Zuständigkeiten im Planungsverfahren zuordnet und Regelungen zur Übernahme von Planungs- sowie Verfahrenskosten einschl. der Verfahrensbetreuungskosten trifft.

3.     In Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB werden der Umfang und der Detaillierungsgrad der Ermittlung der Belange für die Abwägung wie in Anlage 3 dargestellt zur Kenntnis genommen.

4.     Die durch das vom Antragsteller beauftragte Büro zu erarbeitenden Planentwürfe sollen dem Bau- und Umweltausschuss des Stadtrates zur Beratung/Erörterung vorgelegt werden.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

x

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                              EUR

Land:                      EUR

                               EUR

                                               

Sonstige:                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

         EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

         EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich