hier: Beschluss über die Aufstellung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB
1. Derzeitiger
Stand des Verfahrens
Der Antragsteller führte im Frühjahr des Jahres 2019
Gespräche mit der Stadtverwaltung über die geplante Errichtung einer
Freiflächenphotovoltaikanlage im Bereich der ehemals landwirtschaftlich
genutzten Grundstücke an der Straße „Blumenthaler Landstraße“/Straße
„Tieferwisch“.
Im Rahmen dieser Gespräche wurden mit dem
Antragsteller die Varianten und der Planungsumfang des Verfahrens erörtert.
Ebenso wurde erörtert, dass der Vorhabenträger die Kosten für die Erstellung
der Planung einschließlich aller in ihrem Zusammenhang stehenden Untersuchungen
übernimmt. In diesen Gesprächen wurde seitens der Verwaltung der Vorschlag
unterbreitet, aufgrund der Eigenschaften des Vorhabens einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB zu erarbeiten.
Im Ergebnis dieser Gespräche reichte der
Antragsteller mit E-Mail vom 28.05.2019 einen entsprechenden Antrag auf
Einleitung eines Planverfahrens für die Aufstellung eines (vorhabenbezogenen)
Bebauungsplanes ein.
Mit der Beschlussfassung über den Aufstellungsbeschluss
des formbezogenen Bebauungsplanes wird das Aufstellungsverfahren eröffnet.
2.
Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung
Der Vorhabenträger hat die Einleitung des
Aufstellungsverfahrens des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Schreiben vom
28.05.2019 beantragt (Anlage 1). Die Verwaltung hat den geplanten räumlichen
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der Anlage
konkretisiert und dargestellt (Anlage 2). Mit dem Beschluss zur Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beginnt das Planaufstellungsverfahren. Es
schließen sich die Erarbeitung des Vorentwurfes an sowie die Beteiligung der
Raumordnung und Landesplanung. Der Vorentwurf wird gemäß § 4 Abs. 1 BauGB den
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur Abgabe einer
Stellungnahme übergeben sowie zum Zwecke der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange zu jedermanns Einsichtnahme für die Dauer
von 2 Wochen nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich ausgelegt.
3. Weitere
Verfahrensweise
Die Stadt Burg wird mit dem Vorhabenträger zur
Übernahme der Planungs- und Verfahrenskosten sowie der
Verfahrensbetreuungskosten einen städtebaulichen Vertrag abschließen. Im
Anschluss daran wird der Vorhabenträger die ersten Schritte zur Abarbeitung der
Planungsarbeiten veranlassen.
Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
wird dem Bau- und Umweltausschuss vor der Durchführung der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie
der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
erörtert.
Nach Durchführung der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie der
Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB werden
die eingegangenen Stellungnahmen geprüft. Danach wird durch das von Seiten des
Vorhabenträgers beauftragte Planungsbüro ein Entwurf des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 109 erarbeitet, der dem Stadtrat zum Entwurfs- und
Auslegungsbeschluss vorgelegt wird.
Anlagen:
Anlage 1 – besteht aus dem Antrag des Vorhabenträgers auf Einleitung des
Aufstellungsverfahrens des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 109
Anlage 2 – besteht aus dem unmaßstäblich abgebildeten geplanten
räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 109
Anlage 3 – besteht aus der Übersicht über den Umfang und den
Detaillierungsgrad der Ermittlung der Belange für die Abwägung (Anwendung des §
2 Abs. 4 Satz 2 BauGB).
1.
Für einen Teil des Gebietes „Tieferwisch“ in der Stadt Burg (siehe
Anlage 2) wird auf Antrag des Vorhabenträgers (Anlage 1) ein vorhabenbezogener
Bebauungsplan nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung
vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3786), aufgestellt.
Der geplante
räumliche Geltungsbereich umfasst das Flurstück 10101 in der Flur 10, sowie die Flurstücke 10007, 10004 und
teilweise 10000, 10025, 10026, 100074 in der Flur 9 der Gemarkung Burg und ist
in Anlage 2 dargestellt.
2.
Mit dem Antragsteller (siehe Anlage 1) ist ein städtebaulicher Vertrag
zu schließen, der die Zuständigkeiten im Planungsverfahren zuordnet und
Regelungen zur Übernahme von Planungs- sowie Verfahrenskosten einschl. der
Verfahrensbetreuungskosten trifft.
3.
In Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB werden der Umfang und der
Detaillierungsgrad der Ermittlung der Belange für die Abwägung wie in Anlage 3
dargestellt zur Kenntnis genommen.
4.
Die durch das vom Antragsteller beauftragte Büro zu erarbeitenden
Planentwürfe sollen dem Bau- und Umweltausschuss des Stadtrates zur
Beratung/Erörterung vorgelegt werden.
Finanzielle
Auswirkungen ?
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ja |
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x |
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
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davon Zuschüsse: |
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung im Teilhaushalt Nr. |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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