Die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, entsprechend der veranschlagten Haushaltsansätze, die für die Aufgabenerfüllung notwendigen ergebnis- und finanzrelevanten Aktivitäten umzusetzen. Der Haushaltplan ist damit die Grundlage für die Haushaltswirtschaft und im Innenverhältnis für die Gemeinde verbindlich. Neben dem eigentlichen Haushaltsplanjahr wird zusätzlich die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung einbezogen. Der Haushaltsplan beinhaltet die voraussichtlich eingehenden Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen sowie die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Die Stadt Burg befindet sich seit dem Jahr 2014 in der Phase der Haushaltskonsolidierung. Auf Grund der haushaltswirtschaftlichen Gesamtsituation ist sie verpflichtet, das Haushaltskonsolidierungskonzept fortzuführen. Die Stadt Burg ist haushaltsrechtlich verpflichtet, den Haushaltsausgleich und seine finanzielle Leistungsfähigkeit bis spätestens mit Ablauf des Jahres 2022 herzustellen. Um dieses Ziel unter den gegebenen Bedingungen zu erreichen, ist es notwendig Maßnahmen zu ergreifen, die die Ertragssituation verbessern.

Die Erträge und Aufwendungen werden im Ergebnisplan dargestellt. Für das Haushaltsjahr 2020 weist der Ergebnisplan ordentliche Erträge in Höhe von 41.254.600 EUR und ordentliche Aufwendungen in Höhe von 46.526.200 UR aus. Als Ergebnis wird ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 5.271.600 EUR (EP Zeile 22) für das Haushaltsjahr 2020 erwartet. Der Ergebnishaushalt ist im Planjahr nicht ausgeglichen und wird vor allem durch zwei Positionen besonders belastet. Die abzuführende Kreisumlage und erhöhte Investitionsabschreibungen sind als wesentliche Einflussfaktoren auf das Ergebnis auszumachen. Für die Kreisumlage wird voraussichtlich ein Satz von 46,5 % festgesetzt. Dies entspricht einen abzuführenden Betrag in Höhe von 10.885.700 EUR und damit mehr als ¼ der Gesamterträge der Stadt Burg. Die bilanziellen Abschreibungen steigen mit mehr als 1.300.000 EUR auf 5.643.000 EUR. Sie sind die logische Konsequenz aus den bedeutsamen und umfassenden Investitionen. Berücksichtigung finden dabei auch Effekte aus Sonderabschreibungen wie für die Sanierung der Schwimmhalle.

Die Aufwendungen im Bereich der bilanziellen Abschreibungen und die überdurchschnittliche Belastung durch die stetig steigende Kreisumlage machen es erforderlich, neben weiteren Kostensenkungsmaßnahmen und verschärfter Haushaltsdisziplin, auch die Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuerarten A und B sowie die der Gewerbesteuer in die mittelfristige Haushaltsplanung einzubeziehen, um das Haushaltskonsolidierungsziel realistisch zu erreichen und die Leistungs- und Handlungsfähigkeit dauerhaft zu gewährleisten. Wie im Beschlusstext formuliert, soll die Anhebung der Hebesätze ab dem Jahr 2021 erfolgen, wenn der Ausgleich nicht anderweitig erzielt werden kann, allerdings unter der Maßgabe, dass die Hebesätze die Maximalwerte nicht überschreiten. Sie sind zu mindern, sofern der Fehlbetrag anderweitig abgebaut werden kann.

Die Einzahlungen und Auszahlungen werden im Finanzplan dargestellt. Für das Haushaltsjahr 2020 sind im Finanzplan Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit ausgewiesen. Der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit (Zeile 16 im Finanzplan) weist einen Saldo in Höhe von – 2.555.600 EUR aus. Damit übersteigen die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit. Werden die Hebesätze wie vorgeschlagen auf die Maximalwerte festgesetzt, ist ab dem Jahr 2021 (und den Folgejahren) mit einem positiver Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit zu rechnen.

Neben der laufenden Verwaltungstätigkeit stellt der Finanzplan die Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit dar. Auch hier übersteigen die Auszahlungen die Einzahlungen. Im Ergebnis ist eine neue Kreditaufnahme in Höhe von 3.015.800 EUR (Zeile 23 im Finanzplan) für das Jahr 2020 erforderlich, um die investiven Auszahlungen vollständig zu decken. Insgesamt ergibt sich für das Jahr 2020 aus dem Saldo der laufenden Verwaltungstätigkeit und dem Saldo aus Investitionstätigkeit ein Finanzmittelfehlbetrag (Zeile 24 im Finanzplan) von insgesamt 5.571.400 EUR. Unter Berücksichtigung der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit und dem daraus resultierenden Saldo in Höhe von 1.878.500 für das Jahr 2020, wird eine Veränderung des Finanzmittelbestandes in Höhe von – 3.692.900 EUR zum Ende des Haushaltsjahres erwartet.

Das so zu erwartende Finanzdefizit in Höhe von 3.692.900 EUR macht weiterhin die Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten, wie auch bereits aus der mittelfristigen Finanzplanung der Vorjahre ersichtlich, erforderlich. Zum Ende des Jahres 2019 wird ein kumulierter Fehlbetrag (einschließlich des Altfehlbetrages aus der kameralen Haushaltsführung) in Höhe von insgesamt 13,5 Millionen EUR prognostiziert. Insgesamt ist für das Haushaltsjahr 2020 ein Liquiditätskreditrahmen in Höhe von 18.000.000 EUR (Vorjahr 2019 = 19.135.000 EUR) notwendig, um jederzeit die Zahlungsfähigkeit zu gewährleisten. Unter den zugrunde gelegten Rahmenbedingungen wird dies auch weiterhin notwendig sein. Aus dem Finanzplan (Zeile 30) wird jedoch auch ersichtlich, dass ab dem Jahr 2022 Überschüsse zu erwarten sind. Erst mit diesen Überschüssen kann das bis dahin ansteigende Defizit abgebaut werden. Auf Grund dieser Situation ist die Stadt Burg aufgefordert, ein Tilgungskonzept (siehe Anlage) bzw. einen Tilgungsplan vorzulegen. Ziel ist es, das aufgelaufene Defizit zumindest stufenweise abzubauen. Unter den aktuellen Voraussetzungen kann die Stadt Burg die Genehmigungsfreigrenze im Jahr 2026 erreichen. 

Trotz der schwierigen finanziellen Rahmenbedingungen plant die Stadt Burg, zusätzlich zu den fortzuführenden Investitionen, weitere Investitionsmaßnahmen (Vorbericht Seite 44 ff.). Neben unaufschiebbaren Investitionen im Bereich des Infrastrukturvermögens (Straßen, Straßenquerungen, Brücken), die Beschaffung eines Feuerwehrfahrzeuges, die Umsetzung und Abrechnung der STARK V und anvisierten STARK III – Projekte ist die Sanierung der Schwimmhalle Burg hervorzuheben. Da viele dieser Projekte über mehrere Planjahre und zusätzlich mit Fördermittel realisiert werden, sind zum Teil Verpflichtungsermächtigungen notwendig. Sie bedürfen insgesamt der Genehmigung durch die Kommunalaufsicht. Mit dem Haushalt 2020 werden zusätzlich Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 12.559.400 EUR veranschlagt.

Trotz der Defizite in der Ergebnis- und Finanzplanung für das Jahr 2020 ist, unter den zugrunde gelegten Rahmenbedingungen, die Konsolidierung des Haushalts innerhalb der gesetzlichen Frist bis Ende des Jahres 2022 möglich. Mit der Verbesserung der Ertragslage und weiteren Kostensenkungen kann nach Erreichen des Konsolidierungsziels das kumulierte Altdefizit schnellstmöglich abgebaut und die Leistungsfähigkeit dauerhaft gesichert werden. Im Ergebnis befreit sich die Stadt Burg kurz bis mittelfristig aus den Zwängen und Einschränkungen, die ihr im Rahmen der Konsolidierung auferlegt sind, sodass in Zukunft auch wieder Investitionen und Ausgaben in den Bereichen möglich sind, die momentan nicht oder nur eingeschränkt finanzierbar und genehmigungsfähig sind.

Der Stadtrat beschloss auf Antrag der CDU/FDP Fraktion den Absatz 2 zu streichen.

 


Anlagen:

Haushaltsplan und Haushaltssatzung

Haushaltskonsolidierungskonzept

Beteiligungsbericht


Der Stadtrat beschließt die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan (nebst Anlagen) der Stadt Burg für das Haushaltsjahr 2020, das Konsolidierungsprogramm und nimmt den Beteiligungsbericht zur Kenntnis.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Hebesatzsatzung zum 01.01.2021 für die Steuerarten Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer dahingehend anzupassen, dass der Haushaltsausgleich spätestens zum Haushaltsjahr 2023 erreicht wird. Die Beauftragung erfolgt unter der Maßgabe, dass die Hebesätze für die Grundsteuer A den Satz von 380 Prozent, für die Grundsteuer B den Satz von 455 Prozent und für die Gewerbesteuer von 400 Prozent nicht übersteigen. Des Weiteren sind die Hebesätze zu reduzieren, soweit das Konsolidierungsziel anderweitig zum Beispiel die Aufwandsreduzierungen oder Ertragssteigerungen erreicht werden kann.


Finanzielle Auswirkungen ?

x

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

Grundsatzbeschluss                       

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich