Betreff
Bauleitplanung der Stadt Burg/Aufstellungsverfahren/Bebauungsplan Nr. 94 für das Wochenendhausgebiet "Zum Kurzen Busch"
hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Vorlage
142/2014
Art
Beschlussvorlage

1. Derzeitiger Stand des Verfahrens

Der Stadtrat der Stadt Burg hat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 94 für das Wochenendhausgebiet „Zum Kurzen Busch“ beschlossen.

Zum Zwecke der Beteiligung der Öffentlichkeit i.S. des § 3 Abs. 1 BauGB an der Planaufstellung hat der Vorentwurf des Planes sowie die dazugehörige Begründung einschließlich Umweltbericht in der Zeit vom 21. Juli 2014 bis zum 5. August 2014 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen, die Möglichkeit der Erörterung wurde gegeben. Die öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt der Stadt Burg mit den Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau vom 14. Juli 2014, 18. Jahrgang, Nr. 31 ortsüblich bekanntgemacht.

Folgende Ziele werden mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt:

Es soll ein Sondergebiet, das der Erholung dient –Wochenendhausgebiet- mit folgenden Festsetzungen zur Art und Maß der baulichen Nutzung ausgewiesen werden.

·           max. Grundfläche der Wochenendhäuser (nur eingeschossige zulässig) mit 88 m² mit einer          max. Höhe von 6,70 m,

·           max. Grundfläche der überdachten Terrasse mit 20 m²,

·           für Neubauvorhaben von Wochenendhäusern – Mindestgrundstücksfläche 900 m²,

·           ein Doppelcarport/Doppelgarage oder zwei einzeln stehende Carport/Garagen oder zwei            Stellplätze pro Wochenendhausgrundstück (§ 12 BauNVO) zulässig,

·       Schwimmbecken, Teiche und/oder eine Kombination daraus mit und ohne Überdachung bis           jeweils max. 43 m² Wasserfläche und einer max. Höhe von 3,00 m (Überdachung),

·       Nebenanlagen im Sinne § 14 BauNVO mit max. 30 m² Grundfläche und einer max. Höhe von           3,00 m.

Die Erforderlichkeit des Bebauungsplanes ergibt sich aus der Tatsache, dass die vorhandenen baulichen Anlagen unterschiedliche Nutzungen und Größen aufweisen. Bei den baulichen Anlagen handelt es sich um Wochenendhäuser. Diese sind durch Baugenehmigungen überwiegend in der Zeit vor 1990 entstanden. Zwischenzeitlich sind durch An- und Umbauten Veränderungen an den Wochenendhäusern vorgenommen worden. Dabei musste festgestellt werden, dass einige Anbauten das allgemeine Maß für Wochenendhäuser maßgeblich überschreitet. Eine Legalisierung der vorhandenen Bebauung und Nutzung wird für einige Wochenendhäuser problematisch und kann durch den Bebauungsplan nicht geleistet werden.

2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung

Mit dem Entwurfs- und Auslegungsbeschluss wird das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 94 für das Wochenendhausgebiet „Zum Kurzen Busch“ fortgeführt. Der Entwurf wird gemäß § 4 Abs. 2 BauGB den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur Abgabe einer Stellungnahme übergeben sowie zum Zwecke der Beteiligung der Öffentlichkeit zu jedermanns Einsichtnahme für die Dauer von einem Monat nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich ausgelegt.

3. Weitere Verfahrensweise

Mit diesem Beschluss werden die Planfassung und die dazugehörige Begründung als Entwurf beschlossen. Des Weiteren wird bestimmt, eine Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats vorzubereiten und durchzuführen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zur Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 BauGB aufzufordern. Nach Ablauf der Auslegungsfrist und dem Eingang der Stellungnahmen wird die Stadtverwaltung alle Stellungnahmen mit einer Wertung versehen und dann dem Stadtrat zur Behandlung vorlegen.


1.         Der als Anlage beiliegende Entwurf des Bebauungsplanes 94 für das Wochenendhausgebiet „Zum Kurzen Busch“ wird in der Fassung vom November 2014 als Entwurf beschlossen und zur Durchführung einer öffentlichen Auslegung für die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.

Der Entwurf der zugehörigen Begründung wird gebilligt.

2.         Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belanges sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.

3.         Die Verwaltung wird beauftragt

a)      die ortsübliche Bekanntmachung über die Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu veranlassen

b)      die öffentliche Auslegung durchzuführen

c)       die eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und aus der Beteiligung der betroffenen Behörden mit ihrer Wertung versehen dem Stadtrat zur weiteren Behandlung zuzuleiten.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

x

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                                                    

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich