hier: Erweiterung des Geltungsbereiches und 2. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
1. Derzeitiger
Stand des Verfahrens
Der Stadtrat der Stadt Burg hat in
seiner öffentlichen Sitzung am 17. Juni 2010 den 1. Entwurfs- und
Auslegungsbeschluss beschlossen.
Der 1. Entwurf und die dazugehörige
Begründung lagen in der Zeit vom 28. Juni 2010 bis zum 30. Juli 2010 öffentlich
und zu jedermanns Einsicht aus. Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der
Bauleitplanung wurde im „Amtsblatt der Stadt Burg mit den mit den Ortschaften
Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau“ am 21. Juni 2010
ortsüblich bekanntgemacht. Analog dazu wurden die Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben der Stadt Burg vom 23. Juni 2010 zur
Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
2.
Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung
Wesentliche Teile des Quartiers
„Südlich des Rolandplatzes“ sollen umgestaltet werden. Am 17. Dezember 2009 hat
der Stadtrat der Stadt Burg die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 83 im
Quartier „Südlich des Rolandplatzes“ gefasst. Ziel war damals die Sanierung der
Quartiersrandbebauung und der Bau einer Seniorenanlage im Quartiersinneren. Die
ursprüngliche Konzeption verursachte Probleme insbesondere bei der Erschließung
des Innenbereiches durch Gebäudedurchfahrten, die nicht abschließend gelöst
werden konnten. Auch die Sanierung der Quartiersrandbebauung zeichnete sich
aufgrund der erheblichen Substanzschwächen schwierig und führt letztendlich zu
einigen Gebäudeabgängen.
Nunmehr hat der Investor eine neue Quartiersplanung
vorgelegt, die einen 2. Entwurf des Bebauungsplanes erforderlich macht. Dabei
sollen die verbliebenen denkmalgeschützten Gebäude saniert, die durch Abbruch
entstandenen Baulücken wieder geschlossen und eine Seniorenanlage im
Quartiersinneren neu errichtet werden. Die Gebäude entlang der Straßen sollen
als seniorengerechte und barrierefreie Wohnungen die Nutzung ergänzen. Durch
die Einbeziehung weiterer Grundstücke ergibt sich die Möglichkeit der
Erschließung des Quartiersinneren durch eine konfliktärmere Zufahrt von der
Oberstraße. Von dieser Zufahrt ausgehend wird ein innerer Erschließungsring
angelegt, der die Bauflächen des Seniorenheims begrenzt. Maßgeblich für die
bauordnungsrechtlich erforderliche Breite des Erschließungsrings sind die
Belange des Brandschutzes. Zwei weitere Zufahrten in das Plangebiet sind durch
die Tordurchfahrten der Gebäude Magdeburger Straße 45 und Brüderstraße 27
vorgesehen, diese sind jedoch aufgrund ihrer Höhe und Breite nur für Pkw
relevant. Der innere Erschließungsring wird mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
belastet. Neue öffentliche Straßen sind für die Erschließung und Entwicklung
des Quartiers nicht erforderlich.
Das Plangebiet befindet sich überwiegend in einheitlichem
Eigentum. Mit dem durch die Planung begünstigten Grundstückseigentümer wird ein
städtebaulicher Vertrag geschlossen, der die Übernahme der Kosten des
Verfahrens der Aufstellung des Bebauungsplanes regelt.
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplanes ergibt sich
aus dem Aspekt, dass hinsichtlich des Einfügens der neuen Nutzung in den
gegebenen Rahmen keine Zulässigkeit nach § 34 BauGB für die Errichtung der Bebauung
im Quartiersinneren als wesentliches Element des Gesamtkonzeptes gegeben ist. Zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele der Stadt Burg
ist eine Änderung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit hinsichtlich der
überbaubaren Flächen erforderlich. Dies soll mit diesem qualifizierten
Bebauungsplan erfolgen.
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung
nach § 13a BauGB aufgestellt. Er erfüllt die Voraussetzungen der Verfahrensart.
Mit dem 2. Entwurfs- und
Auslegungsbeschluss wird das Aufstellungsverfahren des
Bebauungsplanes Nr. 83 im Quartier „Südlich des Rolandplatzes“ fortgeführt. Der 2. Entwurf wird
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange zur Abgabe einer erneuten Stellungnahme
übergeben sowie zum Zwecke der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit zu jedermanns
Einsichtnahme für die Dauer von einem Monat nach ortsüblicher Bekanntmachung
öffentlich ausgelegt.
3. Weitere Verfahrensweise
Mit diesem Beschluss werden die
Planfassung und die dazugehörige Begründung als 2. Entwurf beschlossen. Des
Weiteren wird bestimmt, eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit
entsprechend gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats
vorzubereiten und durchzuführen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sind zur erneuten Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 BauGB aufzufordern.
Nach Ablauf der Auslegungsfrist und dem Eingang der Stellungnahmen wird die
Stadtverwaltung alle Stellungnahmen mit einer Wertung versehen und dann dem
Stadtrat zur Behandlung vorlegen.
Anlagen:
Anlage 1.1 – 2.
Planentwurf (Stand: 9. Januar 2020)
Anlage 1.2 –
Begründung (Stand: 9. Januar 2020)
1. Der räumliche Geltungsbereich wird erweitert um folgende Flurstücke der Gemarkung Burg, Flur 23: 10.374, 10.369, 10.370, 237/110 (Teilfläche) und ist in seiner genauen Lage der Anlage 1.1 zu entnehmen.
2. Der als Anlage beiliegende Entwurf des Bebauungsplanes 83 im Quartier „Südlich des Rolandplatzes“ wird in der Fassung vom 9. Januar 2020 als 2. Entwurf beschlossen und zur Durchführung einer erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Der 2. Entwurf der zugehörigen Begründung wird gebilligt.
3. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer erneuten Stellungnahme aufzufordern.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt:
a) die ortsübliche Bekanntmachung über
die Durchführung der erneuten öffentlichen
Auslegung zu veranlassen;
b) die erneute öffentliche Auslegung
durchzuführen;
c) die eingegangenen Stellungnahmen aus
der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung und aus
der Beteiligung der betroffenen Behörden mit ihrer Wertung versehen dem
Stadtrat zur weiteren Behandlung
zuzuleiten.
Finanzielle
Auswirkungen ?
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ja |
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nein |
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Gesamtkosten der Maßnahmen
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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