hier: Beschluss über die Behandlung der Stellungnahmen (Abwägungsbeschluss) und die erneuteDurchführung einer öffentlichen Auslegung
1. Derzeitiger Stand des Verfahrens
Der Stadtrat der Stadt Burg hat in seiner
öffentlichen Sitzung am 2. Februar 2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
103 „Am Niegripper See II – Niegripper Seite“ in der Ortschaft Niegripp im
Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB beschlossen.
Zum Zwecke der Beteiligung der Öffentlichkeit i.S.
des § 3 Abs. 1 BauGB an der Planaufstellung hat der Vorentwurf des Planes sowie
die dazugehörige Begründung einschließlich Umweltbericht in der Zeit vom 13.
Juni 2018 bis zum 16. Juli 2018 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen,
die Möglichkeit der Erörterung wurde gegeben. Die öffentliche Auslegung wurde
im Amtsblatt der Stadt Burg mit den Ortschaften Detershagen, Ihleburg,
Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau vom 4. Juni 2018, 22. Jahrgang, Nr.
20 ortsüblich bekanntgemacht.
Der zu erarbeitende Bebauungsplan soll in seinem
geplanten räumlichen Geltungsbereich die Bebauung mit Wohngebäuden, der
zugehörigen Nebenanlagen einschließlich Garagen und Gartenhäusern ermöglichen.
Der zukünftige räumliche Geltungsbereich des
Bebauungsplanes wird über die auf dem Flurstück 10019 in der Flur 12 liegende
öffentliche Straße „Am See“ erschlossen. Die Straße „Am See“ ist zusätzlich
über die auf dem Flurstück 10126 liegende Straße „Detershagener Weg“
erreichbar. Zur Vereinfachung der Darstellung des geplanten räumlichen
Geltungsbereiches ist das Flurstück 10019 vollständig in den Bebauungsplan
einbezogen.
Der Entwurfs-
und Auslegungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 103 für den Bereich „Am
Niegripper See II – Niegripper Seite“ in der Ortschaft Niegripp wurde am 4.
Dezember 2019 vom Stadtrat der Stadt Burg gefasst. Der Entwurf und die
dazugehörige Begründung einschließlich Umweltbericht sowie die umweltrelevanten
Stellungnahmen lagen in der Zeit vom 2. Januar 2020 bis zum 3. Februar 2020
öffentlich und zu jedermanns Einsicht aus. Parallel dazu wurden die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit
Schreiben der Stadt Burg vom 17. Dezember 2019 zur Abgabe einer Stellungnahme
aufgefordert.
Nunmehr wurden
die eingegangenen Stellungnahmen von der Verwaltung geprüft und das Ergebnis in
der Anlage dargestellt.
2.
Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung
Die Ergänzung der
Planbezeichnung ist hinsichtlich der Teilüberplanung des geltenden Bebauungsplanes Nr. 68 „Am Niegripper See –
Niegripper Seite“ aus klarstellenden Gründen erforderlich. Die Begründung und
die Planzeichnung zum Bebauungsplan Nr. 103 sind dahingehend ebenfalls zu
ergänzen und zu überarbeiten. Die Planbezeichnungen haben vielfach auch einen
erklärenden und präzisierenden Charakter und unterstützen innerhalb des
Verfahrensschrittes der Beteiligung der Öffentlichkeit die gewollte
Anstoßfunktion. In diesem Falle wird explizit auf die teilräumliche Überplanung
eines geltenden Bebauungsplanes hingewiesen.
Die im Rahmen des
Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen sind seitens der Verwaltung
mit einer Wertung versehen worden. Aus der Bürgerbeteiligung sind
ebenfalls Stellungnahmen eingegangen. Die Hinweise aus dem
Beteiligungsverfahren der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
sind, soweit es erforderlich war, in klarstellender Art und Weise in den Plan
und die Begründung einschließlich Umweltbericht eingearbeitet worden.
3. Weitere
Verfahrensweise
Gemäß Beschluss des Stadtrates werden die Ergebnisse
des Beteiligungsverfahrens eingearbeitet. Die Ergebnisse der Abwägung sind
mitzuteilen.
Der Vorhabenträger wird seitens der Verwaltung
aufgefordert, das von ihm beauftragte Planungsbüro anzuweisen die Ergebnisse
der Abwägung in die Planungsdokumente einzuarbeiten. Sofern diese Einarbeitung
abgeschlossen ist und die Verwaltung die Übernahme der Ergebnisse der Abwägung
in die Planung überprüft hat, wird die Verwaltung das Verfahren zur Beteiligung
der Öffentlichkeit durchführen.
Eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange erfolgt nur im Umfang der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Stellungnahmen nach Durchführung der Abwägung zu
einer Veränderung/Ergänzung der Planung geführt haben.
Des Weiteren wird bestimmt, eine erneute Beteiligung
der Öffentlichkeit entsprechend gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer
von 2 Wochen vorzubereiten und durchzuführen. Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Stellungnahmen nach Durchführung der Abwägung zu
einer Änderung/Ergänzung der Planung geführt haben, sind zur Stellungnahme
gemäß § 4a Abs. 3 BauGB aufzufordern. Hierbei wird die Frist zur Abgabe einer
Stellungnahme auf 2 Wochen verkürzt.
Nach Ablauf der Auslegungsfrist und dem Eingang der
Stellungnahmen wird die Stadtverwaltung alle Stellungnahmen mit einer Wertung
versehen und dann dem Stadtrat erneut zur Behandlung vorlegen.
Anlagen:
Anlage 1 -
Abwägungsanlage
1. Der Stadtrat beschließt, die Bezeichnung des Bebauungsplanes zu ändern. Die neue Planbezeichnung soll lauten: „Bebauungsplan Nr. 103 für den Bereich "Am Niegripper See II - Niegripper Seite" mit teilweiser Überplanung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Nioegripper See – Niegripper Seite“ in der Ortschaft Niegripp
2. Über die während des Beteiligungsverfahrens zum Planentwurf des Bebauungsplanes Nr. 103 für den Bereich „Am Niegripper See II – Niegripper Seite“ in der Ortschaft Niegripp gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit wird, wie in der Anlage dargestellt, entschieden.
3. Das Ergebnis der Abwägung ist mitzuteilen.
4. Der Planentwurf und die dazugehörige Begründung einschließlich Umweltbericht sind dem Ergebnis der Abwägung anzupassen.
5. Der Stadtrat beschließt, den entsprechend dem Ergebnis der Abwägung überarbeiteten Planentwurf einschl. der zugehörigen Dokumente einer erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zuzuführen und die Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung sowie die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme auf 2 Wochen zu verkürzen (§ 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB), weiterhin können Stellungnahmen nur zu den geänderten Inhalten abgegeben werden (§ 4a .Abs. 3 Satz 2 BauGB).
6. Die Verwaltung wird beauftragt:
a) nach Vorlage des entsprechend dem Ergebnis der Abwägung geänderten Planentwurfs die ortsübliche Bekanntmachung über die erneute Durchführung der öffentlichen Auslegung zu veranlassen;
b) die erneute öffentliche Auslegung durchzuführen;
c) die eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und aus der Beteiligung der betroffenen Behörden mit ihrer Wertung versehen dem Stadtrat zur weiteren Behandlung zuzuleiten.
Finanzielle
Auswirkungen ?
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Gesamtkosten der Maßnahmen
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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