Die Widmung erfolgt von Amtswegen, um den öffentlichen Charakter herzustellen und die Erreichbarkeit der anliegenden Wohngebäude sicher zu stellen. Die Verkehrsflächen befinden sich im Eigentum der Stadt Burg.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ist die Widmung der Verkehrsfläche „Neuenzinnen (Teilfläche)“ Gemeindestraße durch Allgemeinverfügung vorzunehmen. Eine Widmungseinschränkung erfolgt nicht.
Anlagen:
Anlage 1 –
Widmungsverfügung
Anlage 2 – Lageplan
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Widmung der Verkehrsfläche „Neuenzinnen (Teilfläche)“ als Gemeindestraße durch Allgemeinverfügung.
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ja |
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x |
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche
Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung im Teilhaushalt Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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