Betreff
Widmung der Verkehrsfläche "Neuenzinnen (Teilfläche)"
Vorlage
039/2020
Art
Beschlussvorlage

Die Widmung erfolgt von Amtswegen, um den öffentlichen Charakter herzustellen und die Erreichbarkeit der anliegenden Wohngebäude sicher zu stellen. Die Verkehrsflächen befinden sich im Eigentum der Stadt Burg.

Gemäß § 6 Abs. 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ist die Widmung der Verkehrsfläche „Neuenzinnen (Teilfläche)“ Gemeindestraße durch Allgemeinverfügung vorzunehmen. Eine Widmungseinschränkung erfolgt nicht.

 


Anlagen:

Anlage 1 – Widmungsverfügung

Anlage 2 – Lageplan


Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Widmung der Verkehrsfläche „Neuenzinnen (Teilfläche)“ als Gemeindestraße durch Allgemeinverfügung.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

x

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                                                    

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich