hier: Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
1.
Derzeitiger Stand des Verfahrens
Mit
dem Beschluss über die Aufstellung wird das Verfahren eröffnet.
Die
aktuell anstehende Entwicklung im Plangebiet, welches durch den geplanten
räumlichen Geltungsbereich umschlossen wird, soll umfassen:
a) die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO
b)
die Ausweisung von überbaubarer Grundstückflächen,
c)
die Definition von sachgerechten weiteren zeichnerischen und textlichen
Festsetzungen.
Die
Verwaltung hat die Darstellungen des Vorhabenträgers bewertet und kommt aus
städtebaulichem Grund zu dem Ergebnis, dass der Vorschlag zur Eröffnung des
Planverfahrens angenommen werden und das entsprechende Planverfahren eröffnet
werden sollte.
Ursprünglich
sollte die städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich über eine
Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB abgesichert werden, hierzu
sind seitens der Verwaltung Vorgespräche und Planungsabstimmungen mit dem
Landkreis Jerichower Land geführt worden. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass
seitens des Landkreises Jerichower Land eingeschätzt worden ist, dass die
städtebauliche Prägung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im direkten
Umfeld der ursprünglich geplanten Satzung nicht ausreichend gegeben ist (keine
Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite).
2.
Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung
Mit dem Beschluss über die Einleitung des
Satzungsverfahrens beginnt die Erarbeitungsphase. Nach Beschlussfassung wird
dem Antragsteller der städtebauliche Vertrag im Entwurf unterbreitet. Sofern
dieser unterzeichnet ist, sollte seitens des Vorhabenträgers mit der
Bearbeitung der Planungsunterlagen begonnen werden.
Nach Fertigstellung des Vorentwurfes wird dieser dem Ortschaftsrat
Niegripp, dem Umweltausschuss und dem Bau- und Ordnungsausschuss zur Beratung/Erörterung
vorgelegt. Danach schließen sich die Beteiligung der Öffentlichkeit
entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an.
3. Weitere Verfahrensweise
Nach der Durchführung der Beteiligung der
Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer eines Monats und der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB wird die Verwaltung mit dem Vorhabenträger und mit dem durch ihn
beauftragten Planungsbüro die eingegangenen Stellungnahmen bewerten und
Festlegungen zur Ausarbeitung des Entwurfes der Planung abstimmen.
Anlagen:
Anlage 1: Auszug aus der
Liegenschaftskarte mit Darstellung des geplanten räumlichen Geltungsbereichs
Anlage
2: Übersichtsplan zur Lage des geplanten räumlichen Geltungsbereiches in
der Gemarkung Niegripp
Anlage 3: Antrag auf Einleitung des
Verfahrens und Erarbeitung eines Bebauungsplanes
Anlage 4: Festlegung des
Umfanges und des Detaillierungsgrades für die Ermittlung der
Belange für die
Abwägung (Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB)
Anlage 5: Planprinzip
1.
Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB soll der Bebauungsplan Nr. 113 mit der
Bezeichnung Wohngebiet “südlich der Feldstraße“ in der Ortschaft Niegripp der
Stadt Burg aufgestellt werden. Der geplante räumliche Geltungsbereich umfasst
die Flurstücke 10000 und 89 (teilweise) in der Flur 14 der Gemarkung Niegripp
und ist in Anlage 1 dargestellt. Die Anlage 2 gibt Auskunft über die Lage der
städtebaulichen Planung im Gebiet der Ortschaft Niegripp.
2.
Im Bebauungsplan soll die Festsetzung eines „Allgemeinen Wohngebietes“
i.S. des § 4 der BauNVO erfolgen.
3.
Zur Darlegung und Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung wird auf der Grundlage des § 3 (1) BauGB zum Vorentwurf des
Bebauungsplanes eine Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer öffentlichen
Auslegung über den Zeitraum von zwei Wochen durchgeführt.
4.
Mit dem Antragsteller (siehe Anlage 3) ist ein städtebaulicher Vertrag
zu schließen, der die Zuständigkeiten im Planungsverfahren zuordnet und
Regelungen zur Übernahme von Planungs- sowie Verfahrenskosten einschl. der
Verfahrensbetreuungskosten trifft.
5.
In Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB werden der Umfang und der
Detaillierungsgrad der Ermittlung der Belange für die Abwägung wie in Anlage 4
dargestellt zur Kenntnis genommen.
6.
Der durch das vom Vorhabenträger beauftragte Büro erarbeitete
Vorentwurf des Planes soll dem Ortschaftsrat Niegripp, dem Umweltausschuss
sowie dem Bau- und Ordnungsausschuss des Stadtrates vor der Durchführung der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB zur Beratung/Erörterung vorgelegt
werden.
Finanzielle
Auswirkungen ?
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ja |
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x |
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung im Teilhaushalt Nr. |
HH-Jahr: |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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