hier: Satzungsbeschluss
1. Derzeitiger Stand des Verfahrens
Der Stadtrat der Stadt Burg hat in
seiner Sitzung am 26. September 2013 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 96
für das Quartier „Martin-Luther-Straße/Wilhelm-Külz-Straße/ Gartenstraße“
beschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde im Verfahren nach § 13a
BauGB begonnen. Auf Grundlage einer Entscheidung des OVG Lüneburg vom
28.09.2015 (OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.09.2015 - 1 MN 144/15 - BauR 2015,
1944) ist die Durchführung des Planverfahrens nach § 13a BauGB jedoch als
unzulässig anzusehen. Das Planvorhaben, das dem Bebauungsplan zu Grunde liegt,
der Einkaufsmarkt mit einer Geschossfläche über 1200 m², ist nach der Anlage
zum UVPG auch bei einer Lage im Innenbereich vorprüfungspflichtig. Die aktuelle
Entscheidung des OVG Lüneburg besagt, dass ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben,
welches auch nur
beurteilungsrelevante Auswirkungen auf den Immissionsschutz haben kann, UVP
pflichtig ist. Eine Vorprüfung reicht nicht aus. Das Vorhaben hat erhebliche
beurteilungsrelevante Lärmauswirkungen auf die umgebende Wohnbebauung. Damit
wäre es UVP pflichtig. Eine Durchführung der Planung im Verfahren nach § 13a
BauGB scheidet damit aus. Die Aufstellung erfolgt somit im förmlichen
Verfahren.
Der Betreiber des EDEKA-Marktes in
der Wilhelm-Külz-Straße beabsichtigt die bauliche Erweiterung des Marktes.
Ursache setzen die branchenspezifischen Anforderungen und die derzeitige nicht
optimale Situation der Anlieferung sowie der Anordnung der Pkw Stellplätze. Um
ein marktgerechtes Angebot vorhalten zu können sind für Vollsortimentsmärkte
derzeit in der Regel zwischen 1.800 und 2.200 m2 Verkaufsfläche erforderlich.
Die vorhandene Verkaufsfläche von 1.300 m² reicht hierfür nicht aus.
Der Markt befindet sich in Hinblick
auf die Einzelhandelsstudie nicht in einem Nahversorgungszentrum der Stadt
Burg. Bei weiterer Betrachtung und bei Prüfung des berechtigten Interesses des
Betreibers, seinen Betrieb wirtschaftlich zu führen und zu entwickeln, hat die
Stadt Burg ein Gutachten über die Verträglichkeit der Erweiterungsabsichten in
Auftrag gegeben. Das Gutachten bescheinigt dem Standort eine verträgliche
Erweiterung auf maximal 2.000 qm Verkaufsfläche. Die verträgliche Erweiterung
des Standortes innerhalb dieser Größenordnung soll durch den Bebauungsplan
vorbereitet werden.
Im Plangebiet wurden mehrere
Wohnblöcke abgebrochen, so dass in städtisch sehr zentraler Lage, große
Bauflächenpotentiale entstanden sind. Die Eigentümerin der Flächen beabsichtigt
die Neubebauung mit zeitgemäßen barrierearmen Wohnungen. Der Bebauungsplan soll
auch hierfür die planungsrechtliche Grundlage schaffen.
Innerhalb der beschriebenen
unterschiedlichen Interessenlagen steht die Stadt Burg vor der Aufgabe, die
planerische Entwicklung des Bereiches in eine, möglichst von Konsens aller
Grundstückseigentümer getragene, Richtung zu lenken. Der vorliegende
Bebauungsplan ist mit den beiden Hauptakteuren des Planverfahrens abgestimmt.
Die Abstimmung mit dem Eigentümer des Objektes Gartenstraße 11-14 erfolgte
während der Entwurfsüberlegung ebenfalls. Der Eigentümer beabsichtigt den
Erhalt und die Modernisierung seines Bestandes. Dem wird ebenfalls durch den
Bebauungsplan Rechnung getragen.
Das Plangebiet beinhaltet mit dem
Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb eine Nutzung, die im
Umfeld Lärmimmissionen durch den Pkw- und Lieferverkehr und durch Kühl- und
Lüftungsaggregate verursachen kann. Für das Vorhaben wurde eine
Schallimmissionsprognose durch das Schallschutzbüro Ulrich Diete vom 25.03.2019
erarbeitet, die die immissionsschutzrechtliche Umsetzbarkeit des
Einzelhandelsmarktes im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes
untersucht. Der Gutachter führt hierzu zusammenfassend aus:
Die Betriebsgeräusche des
Bauvorhabens unterschreiten die Orientierungswerte der DIN 18005-1 an den maßgeblichen
Immissionsorten, wenn die Anlieferung auf den Tagzeitraum von 06 bis 22 Uhr
beschränkt wird, wenn der Pkw-Parkplatz in der Zeit von 22 bis 06 Uhr nicht
benutzt wird und wenn die angenommenen Schallleistungspegel der
Außen-Schallquellen nicht überschritten werden. Die Verkehrsgeräusche des
Bauvorhabens unterschreiten die Grenzwerte der 16.BImSchV an den maßgeblichen
Immissionsorten. Das Vorhaben erscheint gemäß der gutachterlichen Einschätzung
aus lärmimmissionsrechtlicher Sicht genehmigungsfähig.
Der Stadtrat der Stadt Burg hat in
seiner öffentlichen Sitzung am 24. September 2015 den 1. Entwurfs- und
Auslegungsbeschluss beschlossen.
In seiner öffentlichen Sitzung am
24. Oktober 2019 beschloss der Stadtrat der Stadt Burg, das am
26. September 2013 begonnene Aufstellungsverfahren dieses Bebauungsplanes
nach § 13a BauGB als ein förmliches Verfahren fortzuführen.
Die bereits durchgeführte
öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange auf der Grundlage des Entwurfs und Auslegungsbeschluss es
vom 24. September 2015 zum 1. Entwurf wird als frühzeitige Beteiligung gemäß §
3 Abs.1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB gewertet. Auf eine weitere frühzeitige
Beteiligung gemäß § 3 Abs.1 Satz 3 Nr. 2 BauGB wurde daher verzichtet.
Am 24. Oktober 2019 hat der
Stadtrat der Stadt Burg außerdem den 2. Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 96 für
das Quartier „Martin-Luther-Straße/Wilhelm-Külz-Straße/Gartenstraße“ in der
Fassung vom September 2019 beschlossen und zur Durchführung einer öffentlichen
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Die öffentliche Auslegung fand in der
Zeit vom 26. November 2019 bis zum 3. Januar 2020 statt. In dem
Bekanntmachungstext zur öffentlichen Auslegung wurde der Hinweis, Festsetzung
eines Besonderen Wohngebiets gemäß § 4a BauNVO vergessen. Dies ist ein
beachtlicher Verfahrensfehler, der eine erneute Auslegung erforderlich machte
Die Hinweise wurden ergänzt sowie
kleine redaktionelle Korrekturen an dem 2. Planentwurf Nr. 96 wurden
vorgenommen.
Die erneute öffentliche Auslegung
fand in der Zeit vom 19. Februar 2020 bis zum 20. März 2020 statt. Parallel
dazu erhielten die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ein
Schreiben mit dem Hinweis zur erneuten Auslegung (Schreiben vom 7. Februar 2020)
und die Möglichkeit zur erneuten Äußerung an der Planung. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden von der Verwaltung geprüft und
dem Stadtrat mit Beschluss-Nr. 060/2020 zur Entscheidung vorgelegt. Das
Ergebnis der Abwägung wird mitgeteilt.
2. Erläuterungen zum Inhalt
der Beschlussfassung
Der Satzungsbeschluss schließt das
Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes ab. Eine Genehmigung des
Bebauungsplanes vom Landkreis Jerichower Land ist nicht erforderlich.
3. Weitere Verfahrensweise
Die
Verwaltung wird die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vorbereiten und
ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Burg bekannt machen. Damit tritt der
Bebauungsplan in Kraft. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 der in Kraft
getretene Bebauungsplan, sowie seine Begründung, auf der stadteigenen
Internetseite veröffentlicht und kann von Jedermann eingesehen werden.
Anlagen:
Anlage 1.1 –
Planexemplar (Stand: April 2020)
Anlage 1.2 –
Begründung einschließlich Umweltbericht (Stand: April 2020)
1.
Aufgrund des § 10 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S.
3634) und § 8 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes
für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung vom 17. Juni 2014 (GVBl.
LSA S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2019 (GVBI. LSA S. 66), beschließt der Stadtrat der Stadt Burg den Bebauungsplan Nr. 96
für das Quartier „Martin-Luther-Straße/Wilhelm-Külz-Straße/Gartenstraße“
bestehend aus der Planzeichnung (Planteil A) und dem Text (Planteil B) mit
Stand vom April 2020 als Satzung.
2. Die Begründung einschließlich
Umweltbericht wird gebilligt.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, den
Beschluss über die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu
machen. Dabei ist anzugeben, wo der Bebauungsplan mit Begründung einschließlich
Umweltbericht während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft
verlangt werden kann. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt der
Bebauungsplan in Kraft.
Finanzielle Auswirkungen ?
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Gesamtkosten
der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten) |
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Folgejahr: |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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