hier: Beschluss über die Behandlung der Stellungnahmen (Abwägungsbeschluss)
1. Derzeitiger Stand des Verfahrens
Der Stadtrat der Stadt Burg hat in
seiner öffentlichen Sitzung am 17. Juni 2010 den 1. Entwurfs- und
Auslegungsbeschluss beschlossen.
Der 1. Entwurf und die dazugehörige
Begründung lagen in der Zeit vom 28. Juni 2010 bis zum 30. Juli 2010 öffentlich
und zu jedermanns Einsicht aus. Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der
Bauleitplanung wurde im „Amtsblatt der Stadt Burg mit den mit den Ortschaften
Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau“ am 21. Juni 2010
ortsüblich bekanntgemacht. Analog dazu wurden die Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben der Stadt Burg vom 23. Juni 2010 zur
Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Am 20. Februar 2020 hat der
Stadtrat der Stadt Burg die Erweiterung des Geltungsbereiches sowie den 2.
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 83 im Quartier „Südlich des Rolandplatzes“ in
der Fassung vom 9. Januar 2020 beschlossen und zur Durchführung einer erneuten
öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Die erneute öffentliche Auslegung
fand in der Zeit vom 16. März 2020 bis zum 21. April 2020 statt. Parallel dazu
wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB mit Schreiben der Stadt Burg vom 17. März 2020 zur Abgabe einer
Stellungnahme aufgefordert. Nunmehr wurden alle eingegangenen Stellungnahmen
von der Verwaltung geprüft und das Ergebnis in der Anlage dargestellt.
2. Erläuterungen zum Inhalt der
Beschlussfassung
Wesentliche Teile des Quartiers
„Südlich des Rolandplatzes“ sollen umgestaltet werden. Am 17. Dezember 2009 hat
der Stadtrat der Stadt Burg die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 83 im
Quartier „Südlich des Rolandplatzes“ gefasst. Ziel war damals die Sanierung der
Quartiersrandbebauung und der Bau einer Seniorenanlage im Quartiersinneren. Die
ursprüngliche Konzeption verursachte Probleme insbesondere bei der Erschließung
des Innenbereiches durch Gebäudedurchfahrten, die nicht abschließend gelöst
werden konnten. Auch die Sanierung der Quartiersrandbebauung zeichnete sich
aufgrund der erheblichen Substanzschwächen schwierig und führt letztendlich zu
einigen Gebäudeabgängen.
Nunmehr hat der Investor eine neue Quartiersplanung
vorgelegt, die einen 2. Entwurf des Bebauungsplanes erforderlich macht. Dabei
sollen die verbliebenen denkmalgeschützten Gebäude saniert, die durch Abbruch
entstandenen Baulücken wieder geschlossen und eine Seniorenanlage im
Quartiersinneren neu errichtet werden. Die Gebäude entlang der Straßen sollen
als seniorengerechte und barrierefreie Wohnungen die Nutzung ergänzen. Durch
die Einbeziehung weiterer Grundstücke ergibt sich die Möglichkeit der
Erschließung des Quartiersinneren durch eine konfliktärmere Zufahrt von der
Oberstraße. Von dieser Zufahrt ausgehend wird ein innerer Erschließungsring
angelegt, der die Bauflächen des Seniorenheims begrenzt. Maßgeblich für die
bauordnungsrechtlich erforderliche Breite des Erschließungsrings sind die
Belange des Brandschutzes. Zwei weitere Zufahrten in das Plangebiet sind durch
die Tordurchfahrten der Gebäude Magdeburger Straße 45 und Brüderstraße 27
vorgesehen, diese sind jedoch aufgrund ihrer Höhe und Breite nur für Pkw
relevant. Der innere Erschließungsring wird mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
belastet. Neue öffentliche Straßen sind für die Erschließung und Entwicklung
des Quartiers nicht erforderlich.
Das Plangebiet befindet sich überwiegend in einheitlichem
Eigentum. Mit dem durch die Planung begünstigten Grundstückseigentümer wird ein
städtebaulicher Vertrag geschlossen, der die Übernahme der Kosten des
Verfahrens der Aufstellung des Bebauungsplanes regelt.
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplanes ergibt sich
aus dem Aspekt, dass hinsichtlich des Einfügens der neuen Nutzung in den
gegebenen Rahmen keine Zulässigkeit nach § 34 BauGB für die Errichtung der Bebauung
im Quartiersinneren als wesentliches Element des Gesamtkonzeptes gegeben ist. Zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele der Stadt Burg
ist eine Änderung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit hinsichtlich der
überbaubaren Flächen erforderlich. Dies soll mit diesem qualifizierten
Bebauungsplan erfolgen.
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der
Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt. Er erfüllt die Voraussetzungen der Verfahrensart.
3. Weitere Verfahrensweise
Die im Rahmen des erneuten
Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen sind seitens der Verwaltung
mit einer Wertung versehen worden. Aus der Bürgerbeteiligung sind keine
Stellungnahmen eingegangen. Die Hinweise aus dem erneuten Beteiligungsverfahren
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind, soweit es
erforderlich war, in klarstellender Art und Weise in den Plan und in die
Begründung eingearbeitet worden.
Die Ergebnisse der Abwägung sind
mitzuteilen. Die Verwaltung wird den Satzungsbeschluss vorbereiten.
Anlagen:
Abwägungsanlage
1. Über die während des Beteiligungsverfahrens zum 2. Planentwurf des Bebauungsplanes Nr. 83 im Quartier „Südlich des Rolandplatzes“ gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit wird, wie in der Anlage dargestellt, entschieden.
2. Das Ergebnis der Abwägung ist mitzuteilen.
3. Der 2. Planentwurf und die zugehörige Begründung sind dem Ergebnis der Abwägung anzupassen.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB des Bebauungsplanes Nr. 83 vorzubereiten.
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ja |
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten) |
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Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung im Teilhaushalt Nr. |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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