hier: Satzungsbeschluss
1. Derzeitiger Stand des Verfahrens
Der Stadtrat der Stadt Burg hat in
seiner öffentlichen Sitzung am 17. Juni 2010 den 1. Entwurfs- und
Auslegungsbeschluss beschlossen.
Der 1. Entwurf und die dazugehörige
Begründung lagen in der Zeit vom 28. Juni 2010 bis zum 30. Juli 2010 öffentlich
und zu jedermanns Einsicht aus. Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der
Bauleitplanung wurde im „Amtsblatt der Stadt Burg mit den mit den Ortschaften
Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau“ am 21. Juni 2010
ortsüblich bekanntgemacht. Analog dazu wurden die Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben der Stadt Burg vom 23. Juni 2010 zur
Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Am 20. Februar 2020 hat der
Stadtrat der Stadt Burg die Erweiterung des Geltungsbereiches sowie den 2.
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 83 im Quartier „Südlich des Rolandplatzes“ in
der Fassung vom 9. Januar 2020 beschlossen und zur Durchführung einer erneuten
öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Die erneute öffentliche Auslegung
fand in der Zeit vom 16. März 2020 bis zum 21. April 2020 statt. Parallel dazu
wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB mit Schreiben der Stadt Burg vom 17. März 2020 zur Abgabe einer
Stellungnahme aufgefordert.
Die
eingegangenen Stellungnahmen wurden von der Verwaltung geprüft und dem Stadtrat
mit Beschluss-Nr. 062/2020 zur Entscheidung vorgelegt. Das Ergebnis der
Abwägung wird mitgeteilt.
2. Erläuterungen zum Inhalt
der Beschlussfassung
Wesentliche Teile des Quartiers
„Südlich des Rolandplatzes“ sollen umgestaltet werden. Am 17. Dezember 2009 hat
der Stadtrat der Stadt Burg die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 83 im
Quartier „Südlich des Rolandplatzes“ gefasst. Ziel war damals die Sanierung der
Quartiersrandbebauung und der Bau einer Seniorenanlage im Quartiersinneren. Die
ursprüngliche Konzeption verursachte Probleme insbesondere bei der Erschließung
des Innenbereiches durch Gebäudedurchfahrten, die nicht abschließend gelöst
werden konnten. Auch die Sanierung der Quartiersrandbebauung zeichnete sich
aufgrund der erheblichen Substanzschwächen schwierig und führt letztendlich zu
einigen Gebäudeabgängen.
Nunmehr hat der Investor eine neue Quartiersplanung
vorgelegt, die einen 2. Entwurf des Bebauungsplanes erforderlich macht. Dabei
sollen die verbliebenen denkmalgeschützten Gebäude saniert, die durch Abbruch
entstandenen Baulücken wieder geschlossen und eine Seniorenanlage im
Quartiersinneren neu errichtet werden. Die Gebäude entlang der Straßen sollen
als seniorengerechte und barrierefreie Wohnungen die Nutzung ergänzen. Durch
die Einbeziehung weiterer Grundstücke ergibt sich die Möglichkeit der
Erschließung des Quartiersinneren durch eine konfliktärmere Zufahrt von der
Oberstraße. Von dieser Zufahrt ausgehend wird ein innerer Erschließungsring
angelegt, der die Bauflächen des Seniorenheims begrenzt. Maßgeblich für die
bauordnungsrechtlich erforderliche Breite des Erschließungsrings sind die
Belange des Brandschutzes. Zwei weitere Zufahrten in das Plangebiet sind durch
die Tordurchfahrten der Gebäude Magdeburger Straße 45 und Brüderstraße 27
vorgesehen, diese sind jedoch aufgrund ihrer Höhe und Breite nur für Pkw
relevant. Der innere Erschließungsring wird mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
belastet. Neue öffentliche Straßen sind für die Erschließung und Entwicklung
des Quartiers nicht erforderlich.
Das Plangebiet befindet sich überwiegend in einheitlichem
Eigentum. Mit dem durch die Planung begünstigten Grundstückseigentümer wird ein
städtebaulicher Vertrag geschlossen, der die Übernahme der Kosten des
Verfahrens der Aufstellung des Bebauungsplanes regelt.
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplanes ergibt sich
aus dem Aspekt, dass hinsichtlich des Einfügens der neuen Nutzung in den
gegebenen Rahmen keine Zulässigkeit nach § 34 BauGB für die Errichtung der Bebauung
im Quartiersinneren als wesentliches Element des Gesamtkonzeptes gegeben ist. Zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele der Stadt Burg
ist eine Änderung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit hinsichtlich der
überbaubaren Flächen erforderlich. Dies soll mit diesem qualifizierten
Bebauungsplan erfolgen.
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der
Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt. Er erfüllt die Voraussetzungen der Verfahrensart.
Der Satzungsbeschluss schließt das
Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes ab. Eine Genehmigung des
Bebauungsplanes vom Landkreis Jerichower Land ist nicht erforderlich.
3. Weitere Verfahrensweise
Die
Verwaltung wird die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vorbereiten und
ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Burg bekannt machen. Damit tritt der
Bebauungsplan in Kraft. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 der in Kraft
getretene Bebauungsplan, sowie seine Begründung, auf der stadteigenen
Internetseite veröffentlicht und kann von Jedermann eingesehen werden.
Anlagen:
Anlage 1.1 –
Planexemplar (Stand: Satzung 30. April 2020)
Anlage 1.2 –
Begründung (Stand: Satzung 30. April 2020)
1.
Aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) und § 8 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA)
in der Fassung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 05.04.2019 (GVBI. LSA S. 66), beschließt der Stadtrat der Stadt Burg den Bebauungsplan Nr. 83
im Quartier „Südlich des Rolandplatzes“ bestehend aus der Planzeichnung
(Planteil A) und dem Text (Planteil B) mit Stand vom 30. April 2020 als
Satzung.
2. Die Begründung wird
gebilligt.
3. Die Verwaltung wird
beauftragt, den Beschluss über die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich
bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben, wo der Bebauungsplan mit Begründung
während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt
werden kann. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in
Kraft.
Finanzielle Auswirkungen ?
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Gesamtkosten der Maßnahmen
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Folgejahr: |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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