Betreff
Bauleitplanung der Stadt Burg/Aufstellungsverfahren/Bebauungsplan Nr. 83 im Quartier "Südlich des Rolandplatzes"
hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
063/2020
Art
Beschlussvorlage

1. Derzeitiger Stand des Verfahrens

Der Stadtrat der Stadt Burg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17. Juni 2010 den 1. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss beschlossen.

Der 1. Entwurf und die dazugehörige Begründung lagen in der Zeit vom 28. Juni 2010 bis zum 30. Juli 2010 öffentlich und zu jedermanns Einsicht aus. Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung wurde im „Amtsblatt der Stadt Burg mit den mit den Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau“ am 21. Juni 2010 ortsüblich bekanntgemacht. Analog dazu wurden die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben der Stadt Burg vom 23. Juni 2010 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

Am 20. Februar 2020 hat der Stadtrat der Stadt Burg die Erweiterung des Geltungsbereiches sowie den 2. Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 83 im Quartier „Südlich des Rolandplatzes“ in der Fassung vom 9. Januar 2020 beschlossen und zur Durchführung einer erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.

Die erneute öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 16. März 2020 bis zum 21. April 2020 statt. Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben der Stadt Burg vom 17. März 2020 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden von der Verwaltung geprüft und dem Stadtrat mit Beschluss-Nr. 062/2020 zur Entscheidung vorgelegt. Das Ergebnis der Abwägung wird mitgeteilt.

2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung

Wesentliche Teile des Quartiers „Südlich des Rolandplatzes“ sollen umgestaltet werden. Am 17. Dezember 2009 hat der Stadtrat der Stadt Burg die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 83 im Quartier „Südlich des Rolandplatzes“ gefasst. Ziel war damals die Sanierung der Quartiersrandbebauung und der Bau einer Seniorenanlage im Quartiersinneren. Die ursprüngliche Konzeption verursachte Probleme insbesondere bei der Erschließung des Innenbereiches durch Gebäudedurchfahrten, die nicht abschließend gelöst werden konnten. Auch die Sanierung der Quartiersrandbebauung zeichnete sich aufgrund der erheblichen Substanzschwächen schwierig und führt letztendlich zu einigen Gebäudeabgängen.

 

Nunmehr hat der Investor eine neue Quartiersplanung vorgelegt, die einen 2. Entwurf des Bebauungsplanes erforderlich macht. Dabei sollen die verbliebenen denkmalgeschützten Gebäude saniert, die durch Abbruch entstandenen Baulücken wieder geschlossen und eine Seniorenanlage im Quartiersinneren neu errichtet werden. Die Gebäude entlang der Straßen sollen als seniorengerechte und barrierefreie Wohnungen die Nutzung ergänzen. Durch die Einbeziehung weiterer Grundstücke ergibt sich die Möglichkeit der Erschließung des Quartiersinneren durch eine konfliktärmere Zufahrt von der Oberstraße. Von dieser Zufahrt ausgehend wird ein innerer Erschließungsring angelegt, der die Bauflächen des Seniorenheims begrenzt. Maßgeblich für die bauordnungsrechtlich erforderliche Breite des Erschließungsrings sind die Belange des Brandschutzes. Zwei weitere Zufahrten in das Plangebiet sind durch die Tordurchfahrten der Gebäude Magdeburger Straße 45 und Brüderstraße 27 vorgesehen, diese sind jedoch aufgrund ihrer Höhe und Breite nur für Pkw relevant. Der innere Erschließungsring wird mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastet. Neue öffentliche Straßen sind für die Erschließung und Entwicklung des Quartiers nicht erforderlich. 

Das Plangebiet befindet sich überwiegend in einheitlichem Eigentum. Mit dem durch die Planung begünstigten Grundstückseigentümer wird ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, der die Übernahme der Kosten des Verfahrens der Aufstellung des Bebauungsplanes regelt.

Die Erforderlichkeit des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem Aspekt, dass hinsichtlich des Einfügens der neuen Nutzung in den gegebenen Rahmen keine Zulässigkeit nach § 34 BauGB für die Errichtung der Bebauung im Quartiersinneren als wesentliches Element des Gesamtkonzeptes gegeben ist. Zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele der Stadt Burg ist eine Änderung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit hinsichtlich der überbaubaren Flächen erforderlich. Dies soll mit diesem qualifizierten Bebauungsplan erfolgen.

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt. Er erfüllt die Voraussetzungen der Verfahrensart.

Der Satzungsbeschluss schließt das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes ab. Eine Genehmigung des Bebauungsplanes vom Landkreis Jerichower Land ist nicht erforderlich.

3. Weitere Verfahrensweise

Die Verwaltung wird die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vorbereiten und ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Burg bekannt machen. Damit tritt der Bebauungsplan in Kraft. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 der in Kraft getretene Bebauungsplan, sowie seine Begründung, auf der stadteigenen Internetseite veröffentlicht und kann von Jedermann eingesehen werden.

 

 

 


Anlagen:

Anlage 1.1 – Planexemplar (Stand: Satzung 30. April 2020)

Anlage 1.2 – Begründung (Stand: Satzung 30. April 2020)


1.      Aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) und § 8 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2019 (GVBI. LSA S. 66), beschließt der Stadtrat der Stadt Burg den Bebauungsplan Nr. 83 im Quartier „Südlich des Rolandplatzes“ bestehend aus der Planzeichnung (Planteil A) und dem Text (Planteil B) mit Stand vom 30. April 2020 als Satzung.

2.      Die Begründung wird gebilligt.

3.      Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben, wo der Bebauungsplan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

x

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                                                    

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich