hier: Beschluss über die Behandlung der Stellungnahmen (Abwägungsbeschluss) sowie erneuterEntwurfs- und Auslegungsbeschluss
1. Derzeitiger Stand des Verfahren
Der
Bebauungsplan Nr. 29 diente in großen Teilen der Errichtung von
Straßenbauprojekten. Der Straßenbau am Westring, der Bahnhofstraße und der
Niegripper Chaussee und die Errichtung des Brückenbauwerks mit dem Fußgänger-
und Radfahrertunnel sind abgeschlossen.
Der
Stadtrat der Stadt Burg hat in seiner Sitzung am 28.04.2016 die Einleitung des
1. Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 29 „Westring, Bahnhofstraße,
Niegripper Chaussee einschl. Brückenbauwerk“ beschlossen.
Nicht
umgesetzt wurden die Festsetzungen zur Umgestaltung des Messeplatzes zu einer
Grünfläche einschließlich Teich und die Errichtung eines Lärmschutzwalles.
Da sich ein geeigneter anderer
Standort für einen neuen Messeplatz für Zirkus- und andere freiluftgebundene
Veranstaltungen in der Stadt Burg nicht finden ließ, wurde und wird der
Messeplatz weiterhin für max. fünf Zirkusgastspiele im Jahr genutzt.
Die
Stadt Burg war im Jahr 2018 Ausrichter der Landesgartenschau. In diesem
Zusammenhang wurde für die Durchführungszeit die Fläche des Messeplatzes für
das Abstellen von Pkw bereitgestellt. Nach Beendigung der temporären Nutzung
zur Landesgartenschau wird die Fläche jetzt wieder als Veranstaltungsplatz
genutzt.
Für eine Fläche neben und unterhalb
des Brückenbauwerks, die sich direkt an das bestehende Betriebsgelände der
Firma Burger Küchenmöbel GmbH anschließt, liegt eine Kauf- und Nutzungsabsicht
als Hof- und Bewegungsfläche vor. Dieser Absicht soll mit der 1. Änderung
gefolgt werden.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange zum 1. Entwurf sind durch den Landkreis Jerichower Land, untere
Immissionsschutzbehörde mit Schreiben vom 20.07.2017 Bedenken gegen den Wegfall
des Lärmschutzwalls geäußert wurden. Diese Bedenken sollten mit einer
Schallimmissionsprognose ausgeräumt werden. Die Schallimmissionsprognose kommt
jedoch zu dem Ergebnis, dass durch den Lärmschutzwall nur Verbesserungen
eintreten. Diese Schallprognose wurde der unteren Immissionsschutzbehörde
übergeben. Die am 14.03.2019 eingegangene Stellungnahme wird in der
überarbeitenden Begründung abgearbeitet.
Für eine Fläche neben dem
Betriebsgelände der Ferchland Garten- und Landschaftbau GmbH liegt ebenfalls
eine Kauf- und Nutzungsabsicht vor. Dieser Absicht soll durch die Verringerung
des Geltungsbereiches im 2. Entwurf gefolgt werden.
Die Umgestaltung des ZOB im Rahmen des
Schnittstellenprogramms der NASA GmbH in eine barrierefreie Anlage wird bereits
seit mehr als fünf Jahren mit den verantwortlichen Behörden und betroffenen
Nutzern diskutiert. Umfangreiche Entwurfsplanungen stehen kurz vor dem
Abschluss. Voraussetzung für die Realisierung der Umbaumaßnahme ist auch die
Errichtung eines Pendlerparkplatzes in mittelbarer Nähe zum ZOB. Um diese
Forderung zu erfüllen, soll im Bereich der Kreuzung der Straßen „Westring und
Bahnhofstraße“ eine Parkplatzanlage entstehen.
Diese Parkplatzanlage soll in den 2. Entwurf
übernommen werden.
Entsprechend der beschriebenen Sachverhalte ergaben sich
folgende geänderte/ergänzte Ziele für die Planänderung, 2. Entwurf:
2.
in der Änderung
der Festsetzung für den ehem. Messeplatzes von Grünfläche mit Zweckbestimmung
„Spielplatz und Park“ in eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Veranstaltungsplatz“ mit der Maßgabe, dass an maximal 18 Tagen eines Jahres
die Immissionsrichtwerte in den angrenzenden Gebieten für seltene Ereignisse
i.S. der Freizeitlärmrichtlinie überschritten werden dürfen,
3.
der Erweiterung
der Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkflächen“,
4.
die Anpassung des
Geltungsbereiches an den tatsächlichen Planungsraum und
5. die Aufnahme der Parkplatzanlage im Kreuzungsbereich „Westring und Bahnhofstraße“,
als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung.
Aufgrund der umfangreichen Änderungsinhalte wurde
eine erneute öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange notwendig.
Der Entwurfs- und
Auslegungsbeschluss der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 wurde am
4. Dezember 2019 vom Stadtrat der Stadt Burg gefasst. Der 2. Entwurf und
die dazugehörige Begründung einschl. der Schallimmissionsprognose des
Bebauungsplanes lagen in der Zeit vom 2. Januar 2020 bis zum 3. Februar
2020 öffentlich und zu jedermanns Einsicht aus. Parallel dazu wurden die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit
Schreiben der Stadt Burg vom 9. Januar 2020 erneut zur Abgabe einer
Stellungnahme aufgefordert. Nunmehr wurden die eingegangenen Stellungnahmen von
der Verwaltung geprüft und das Ergebnis in der Anlage dargestellt.
2. Erläuterungen zum Inhalt der
Beschlussfassung
Die im Rahmen des
Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen sind seitens der Verwaltung
mit einer Wertung versehen worden. Aus der Bürgerbeteiligung ist keine
Stellungnahme eingegangen.
Die Hinweise aus dem
Beteiligungsverfahren der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
werden, soweit es möglich war, in klarstellender Art und Weise in den Plan und
in die Begründung eingearbeitet worden.
Hinsichtlich des Umgangs mit den Stellungnahmen
des Landkreises Jerichower Land werden Überarbeitungen des Planentwurfes
hinsichtlich der Ausweisung einer gewerblichen Baufläche als eingeschränktes
Gewerbegebiet erforderlich. Weiterhin wird erforderlich eine Betrachtung aller
Lärmgruppen in einer zusammenfassenden schalltechnischen Prognose vorzunehmen,
die immissionstechnisch auf schutzwürdige Objekte am Rand des Plangebietes
einwirken. Beide Sachverhalte führen zu einer Überarbeitung der Planinhalte,
welche eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der dieser Änderung
berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach sich zieht.
Die Verwaltung wird einen
ausgeschalteten neuen Planentwurf und die dazugehörige Begründung erstellen und
die Erarbeitung der zusammenfassenden schalltechnischen Prognose beauftragen.
3. Weitere Verfahrensweise
Gemäß Beschluss des Stadtrates
werden die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens eingearbeitet. Die Ergebnisse
der Abwägung sind mitzuteilen.
Die Verwaltung wird die Ergebnisse
der Abwägung in die Planungsdokumente einarbeiten. Mit diesen
Unterlagen wird dann die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
durchgeführt.
Eine Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgt nur im Umfang der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Stellungnahmen nach Durchführung
der Abwägung zu einer Veränderung/Ergänzung der Planung geführt haben.
Des Weiteren wird bestimmt, eine
erneute Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend gem. § 3 Abs. 2
BauGB für die Dauer von 2 Wochen vorzubereiten und durchzuführen. Die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Stellungnahmen nach Durchführung
der Abwägung zu einer Änderung/Ergänzung der Planung geführt haben, sind zur
Stellungnahme gemäß § 4a Abs. 3 BauGB aufzufordern. Hierbei wird die Frist zur
Abgabe einer Stellungnahme auf 2 Wochen verkürzt.
Nach Ablauf der Auslegungsfrist und
dem Eingang der Stellungnahmen wird die Stadtverwaltung alle Stellungnahmen mit
einer Wertung versehen und dann dem Stadtrat erneut zur Behandlung vorlegen.
Anlagen:
Abwägungsanlage
1. Über die während des Beteiligungsverfahrens zum 2. Planentwurf des Bebauungsplanes Nr. 29 „Westring, Bahnhofstraße, Niegripper Chaussee einschl. Brückenbauwerk“, 1. Änderung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit wird, wie in der Anlage dargestellt, entschieden.
2. Das Ergebnis der Abwägung ist mitzuteilen.
3. Der Planentwurf und die zugehörige Begründung sind dem Ergebnis der Abwägung anzupassen.
4. Der Stadtrat beschließt, den entsprechend dem Ergebnis der Abwägung überarbeiteten Planentwurf einschl. der zugehörigen Dokumente einer erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zuzuführen und die Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung sowie die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme auf 2 Wochen zu verkürzen (§ 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB), weiterhin können Stellungnahmen nur zu den geänderten Inhalten abgegeben werden (§ 4a .Abs. 3 Satz 2 BauGB).
5. Die Verwaltung wird beauftragt:
a) nach Vorlage des entsprechend dem Ergebnis der Abwägung geänderten Planentwurfs die ortsübliche Bekanntmachung über die erneute Durchführung der öffentlichen Auslegung zu veranlassen;
b) die erneute öffentliche Auslegung durchzuführen;
c) die eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und aus der Beteiligung der betroffenen Behörden mit ihrer Wertung versehen dem Stadtrat zur weiteren Behandlung zuzuleiten.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
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Folgejahr: |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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