hier: Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
1. Derzeitiger Stand des Verfahrens
Die
Stadt Burg beabsichtigt innerhalb dieses Plangebietes die Entwicklung eines
Wohngebietes für Einfamilienhäuser.
Die
Grundstücke sind überwiegend im Eigentum der Stadt Burg und sollen (für junge
Familien) die Möglichkeit eröffnen, ein Einfamilienhaus zu errichten. Die nicht
im Eigentum der Stadt Burg stehenden Flurstücke sind im Besitz eines Burger
Wohnungsunternehmens.
Die
sich auf den Grundstücken befindlichen mehrgeschossigen Wohnhäuser wurden im
Jahr 2004 rückgebaut. Die Flächen stellen sich derzeitig als Grünflächen mit
anteiligem Baumbestand dar.
Städtebaulich
ist die Revitalisierung der Brachflächen sinnvoll. Die Lage im Stadtraum bietet
sich für eine Neubebauung mit Wohngebäuden an. Da sich in der näheren Umgebung
Wohngebäude befinden, fügt sich eine Neubebauung die vorhandene Nutzungskulisse
ein.
Auch
aufgrund der nicht nachlassenden Nachfrage von Bauwilligen sieht die Verwaltung
eine Möglichkeit, städtische Grundstücke zu vermarkten und junge Familien in
Burg zu halten bzw. eventuell sogar Zuzüge zu ermöglichen. Die in den
Bebauungsplan einbezogenen Flächen Dritter arrondieren die im städtischen
Besitz liegenden Flächen und ergänzen inhaltlich das Baugebiet.
Die
Aufstellung des Bebauungsplanes ist erforderlich, da sich die beabsichtigte
Planausweisung des Allgemeinen Wohngebietes zwar in die vorhandene
Nutzungskulisse einfügt, die Art der Bebauung jedoch, nämlich die
beabsichtigten Einfamilienhäuser in der Bebauungsstruktur vor Ort keine
städtebaulich prägenden Vorbilder haben. Aus diesem Grund ist die Entwicklung
des Baugebietes, welches zwar innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
liegt, ohne den Bebauungsplan in der beabsichtigten Bebauungsstruktur mit
Einfamilienhäusern nicht möglich.
Durch
die Lage des Planungsraumes im Innenbereich kann das vereinfachte Verfahren
nach § 13 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes genutzt werden. Damit
werden die Planungskosten gering gehalten.
2. Erläuterungen zum Inhalt der
Beschlussfassung
Mit
dem Beschluss über die Einleitung des Aufstellungsverfahrens beginnt die
Erarbeitungsphase.
Nach
Fertigstellung des Vorentwurfes wird dieser dem Umweltausschuss
sowie dem Bau- und Ordnungsausschuss zur Erörterung vorgelegt. Danach schließen
sich die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an.
3. Weitere Verfahrensweise
Nach der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer von zwei Wochen und
der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird die Verwaltung die Ergebnisse der
Beteiligungsverfahren auswerten und gegebenenfalls in den zur arbeitenden
Entwurf des Bebauungsplanes einarbeiten. Es schließt sich die Diskussion und
die Beschlussfassung des Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses an.
Anlagen:
Anlage 1 – Übersicht
über die Darstellung des geplanten räumlichen Geltungsbereiches
Anlage 2 –
Übersichtplan
1.
Für den
in der Anlage 1 dargestellten Bereich der Flurstücke 1907/313, 1908/313,
1909/313, 1910/313, 1911/313, 1912/313, 1913/313, 1914/313, 10015, 10358,
10359, 10360, 10361, 10362, 10503, 1715/313, 313/12 und Teilflächen aus 10501
und 10502 mit einer Größe von ca. 19.100 m² in der Flur 26 der Gemarkung Burg
soll ein Bebauungsplan nach § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden.
2.
Im
Bebauungsplan soll die Festsetzung eines „Allgemeinen Wohngebietes“ i.S. des §
4 der BauNVO erfolgen.
3.
Es soll ein Bebauungsplan der Innenentwicklung nach
§ 13a BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden. In Anwendung dieser
Rechtsgrundlage wird:
a) von der Durchführung der Umweltprüfung
gemäß § 2 Abs. 4 BauGB
b) von der Erstellung des Umweltberichts gemäß § 2a BauGB
c) von der Erstellung der Angaben, welche Arten umweltbezogene Informationen verfügbar sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB
sowie
d) von der Erstellung der zusammenfassenden Erklärung nach Paragraf 10 Abs. 4
BauGB abgesehen
4.
Zur Darlegung und Erörterung der allgemeinen Ziele
und Zwecke der Planung wird auf der Grundlage des § 3 (1) BauGB zum Vorentwurf
des Bebauungsplanes eine Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer frühzeitigen
öffentlichen Auslegung über den Zeitraum von zwei Wochen durchgeführt.
5. Der zu erarbeitende Planvorentwurf soll dem
Umweltausschuss sowie dem Bau- und Ordnungsausschuss des Stadtrates zur
Beratung/Erörterung vorgelegt werden.
6. Der Flächennutzungsplan wird im Verfahren nach § 13a
Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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x |
nein |
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1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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