hier: Beschluss über die Behandlung der Stellungnahmen (Abwägungsbeschluss) sowie erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
1. Derzeitiger Stand des Verfahrens
Der Stadtrat der Stadt Burg hat in seiner Sitzung am 26. September 2013
die Einleitung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 für das Wohngebiet
„Am Holländerweg“ beschlossen.
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a
BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung wird nicht durchgeführt. Eine frühzeitige
Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB
und § 4 Abs. 1 BauGB hat nicht stattgefunden.
Die Lebenshilfe für Behinderte Kreisverein Burg e.V. beabsichtigt, den
bestehenden Förderbereich zu erweitern. Ursache setzen zum einen eine
gestiegene Nachfrage nach Betreuungsplätzen für Menschen mit schwerster und
Mehrfachbehinderung sowie zum anderen eine Anpassung des pädagogischen
Konzeptes mit dem Ziele einer besseren individuellen Förderung. Die direkte
Verknüpfung der zukünftigen Förderbereiche ist funktional zwingend notwendig.
Der vorhandene Bebauungsplan setzt in dem Bereich bisher keine überbaubare
Grundstücksfläche sondern private Grünfläche fest. Ziel des Änderungsverfahrens
ist die planungsrechtliche Vorbereitung dieser Baumaßnahme.
Bei der planerischen Auseinandersetzung mit der Aufgabenstellung zur
Erarbeitung des nun vorliegenden Entwurfes zur 3. Bebauungsplanänderung wurde
der räumliche Geltungsbereich zur Rechtseindeutigkeit auf die Größe des
räumlichen Geltungsbereiches der 1. Änderung erweitert, um somit alle
zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der rechtsverbindlichen 1. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 30 Wohngebiet „Am Holländerweg“ durch die der 3.
Änderung vollständig zu überplanen und zu ersetzen.
Der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 wurde am 20. Februar 2014 vom Stadtrat der Stadt Burg gefasst. Der
Entwurf
und die dazugehörige Begründung
des Bebauungsplanes Nr. 30
lagen in der Zeit vom 2. Juni 2014 bis zum 4. Juli 2014 öffentlich und zu jedermanns Einsicht aus.
Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben der Stadt Burg vom 30. Mai 2014 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Nunmehr wurden die eingegangenen Stellungnahmen von der Verwaltung geprüft und
das Ergebnis in Anlage dargestellt.
2. Erläuterungen
zum Inhalt der Beschlussfassung
Die im Rahmen der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen
sind seitens der Verwaltung mit einer Wertung versehen worden. Aus der
Beteiligung der Öffentlichkeit ist keine Stellungnahme eingegangen. Die
Hinweise aus dem Beteiligungsverfahren der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sind, soweit es erforderlich war, in klarstellender Art
und Weise in den Plan und die Begründung eingearbeitet worden. Aus der Wertung
der Beteiligung insbesondere der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde
wurden die aus der 1. Änderung resultierenden Festsetzungen zu den
Pflanzgeboten noch einmal überprüft. Im Rahmen des Planverfahrens wurde deutlich, dass die
festgesetzten Maßnahmen zum Teil nicht umsetzungsgeeignet sind, da sie
funktionellen und Sicherheitsüberlegungen widersprechen. Das betrifft
insbesondere die geplante umfangreiche Anpflanzung entlang der Straße „Am
Brunnenfeld“. Vorhabenträger und Stadt haben gemeinsam nach möglichen Lösungen
gesucht. Der ursprünglich rechnerisch erzielte Ausgleich für das 1.
Änderungsverfahren des Bebauungsplanes sowie der notwendige Ausgleich durch die
Erhöhung der Nutzungsdichte im Plangebiet (Erweiterung des Förderbereichs) wird
nunmehr durch andere Maßnahmen außerhalb des Plangebietes, aber in räumlicher
Nähe, annähernd erreicht. Die Sicherung der Durchführung der Maßnahme erfolgt
durch den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages. Die Maßnahmen sind mit der
Unteren Naturschutzbehörde vorbesprochen.
Um zeitlich
die dringend notwendige Umsetzung des Baus im Förderbereich zu ermöglichen
bevor der Satzungsbeschluss den Schlusspunkt unter das Änderungsverfahren
setzt, hat die Lebenshilfe in Ergänzung der vorliegenden Planungsunterlagen
eine Erklärung zum Anerkenntnis des naturschutzfachlichen Defizites erklärt
(Anlage 3). Darin wird die Durchführung der notwendigen Kompensation über 3
Maßnahmen erklärt: Kompensation auf eigener Fläche nord-westlich des
Plangebietes (Maßnahme 01), Kompensation durch die Entsieglungsmaßnahme altes
Schulgartengebäude (Maßnahme 02), restliche Kompensation durch Waldanpflanzung
am Corneliuswerk (Maßnahme 03).
Es ergeben sich aus diesem Sachverhalt Änderungen an der
Planfassung, die eine erneute Auslage des Bebauungsplanes erforderlich machen.
Es wird jedoch bestimmt, dass Hinweise und Anregungen nur zu den geänderten
Planinhalten gemacht werden können.
3. Weitere Verfahrensweise
Gemäß Beschluss des Stadtrates werden die
Anregungen in den neuen Planentwurf eingearbeitet. Die Begründung ist
anzupassen. Die Ergebnisse der Abwägung sind mitzuteilen.
Die Verwaltung wird die ortsübliche
Bekanntmachung zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit an der
Bauleitplanung veranlassen und den Planentwurf sowie die zugehörige Begründung
auslegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden erneut
zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Die eingehenden Stellungnahmen
werden seitens der Verwaltung gewertet und, soweit erforderlich, dem Stadtrat
mit einer Beschlussempfehlung zur Entscheidung vorgelegt.
1.
Über
die während des Beteiligungsverfahrens zum Planentwurf der 3. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 30 für das Wohngebiet „Am Holländerweg“ gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB zu o.g. Planung eingegangenen
Stellungnahmen aus der Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB sowie der Beteiligung der
Öffentlichkeit wird, wie in der Anlage dargestellt, entschieden.
2.
Das
Ergebnis der Abwägung ist mitzuteilen.
3.
Der
Planentwurf und die zugehörige Begründung sind dem Ergebnis der Abwägung
anzupassen und einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der
betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuzuführen. Die
erneute Beteiligung erfolgt gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verkürzt für den
Zeitraum von zwei Wochen. Es soll gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt
werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen
abgegeben werden können.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, die abgegebenen Stellungnahmen mit einer Wertung zu versehen und dem Stadtrat den Bebauungsplan Nr. 30 erneut zur Entscheidung vorzulegen.
Finanzielle Auswirkungen ?
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Gesamtkosten
der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten) |
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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Folgejahr: |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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