Betreff
Bauleitplanung der Stadt Burg/Änderungsverfahren/3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 für das Wohngebiet "Am Holländerweg"
hier: Beschluss über die Behandlung der Stellungnahmen (Abwägungsbeschluss) sowie erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Vorlage
084/2014/1
Art
Beschlussvorlage

1. Derzeitiger Stand des Verfahrens

Der Stadtrat der Stadt Burg hat in seiner Sitzung am 26. September 2013 die Einleitung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 für das Wohngebiet „Am Holländerweg“ beschlossen.

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung wird nicht durchgeführt. Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB hat nicht stattgefunden.

Die Lebenshilfe für Behinderte Kreisverein Burg e.V. beabsichtigt, den bestehenden Förderbereich zu erweitern. Ursache setzen zum einen eine gestiegene Nachfrage nach Betreuungsplätzen für Menschen mit schwerster und Mehrfachbehinderung sowie zum anderen eine Anpassung des pädagogischen Konzeptes mit dem Ziele einer besseren individuellen Förderung. Die direkte Verknüpfung der zukünftigen Förderbereiche ist funktional zwingend notwendig. Der vorhandene Bebauungsplan setzt in dem Bereich bisher keine überbaubare Grundstücksfläche sondern private Grünfläche fest. Ziel des Änderungsverfahrens ist die planungsrechtliche Vorbereitung dieser Baumaßnahme.

Bei der planerischen Auseinandersetzung mit der Aufgabenstellung zur Erarbeitung des nun vorliegenden Entwurfes zur 3. Bebauungsplanänderung wurde der räumliche Geltungsbereich zur Rechtseindeutigkeit auf die Größe des räumlichen Geltungsbereiches der 1. Änderung erweitert, um somit alle zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der rechtsverbindlichen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 Wohngebiet „Am Holländerweg“ durch die der 3. Änderung vollständig zu überplanen und zu ersetzen.

Der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 wurde am 20. Februar 2014 vom Stadtrat der Stadt Burg gefasst. Der Entwurf und die dazugehörige Begründung des Bebauungsplanes Nr. 30 lagen in der Zeit vom 2. Juni 2014 bis zum 4. Juli 2014 öffentlich und zu jedermanns Einsicht aus. Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben der Stadt Burg vom 30. Mai 2014 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Nunmehr wurden die eingegangenen Stellungnahmen von der Verwaltung geprüft und das Ergebnis in Anlage dargestellt.

2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung

Die im Rahmen der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen sind seitens der Verwaltung mit einer Wertung versehen worden. Aus der Beteiligung der Öffentlichkeit ist keine Stellungnahme eingegangen. Die Hinweise aus dem Beteiligungsverfahren der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind, soweit es erforderlich war, in klarstellender Art und Weise in den Plan und die Begründung eingearbeitet worden. Aus der Wertung der Beteiligung insbesondere der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wurden die aus der 1. Änderung resultierenden Festsetzungen zu den Pflanzgeboten noch einmal überprüft. Im Rahmen des Planverfahrens wurde deutlich, dass die festgesetzten Maßnahmen zum Teil nicht umsetzungsgeeignet sind, da sie funktionellen und Sicherheitsüberlegungen widersprechen. Das betrifft insbesondere die geplante umfangreiche Anpflanzung entlang der Straße „Am Brunnenfeld“. Vorhabenträger und Stadt haben gemeinsam nach möglichen Lösungen gesucht. Der ursprünglich rechnerisch erzielte Ausgleich für das 1. Änderungsverfahren des Bebauungsplanes sowie der notwendige Ausgleich durch die Erhöhung der Nutzungsdichte im Plangebiet (Erweiterung des Förderbereichs) wird nunmehr durch andere Maßnahmen außerhalb des Plangebietes, aber in räumlicher Nähe, annähernd erreicht. Die Sicherung der Durchführung der Maßnahme erfolgt durch den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages. Die Maßnahmen sind mit der Unteren Naturschutzbehörde vorbesprochen.
 

Um zeitlich die dringend notwendige Umsetzung des Baus im Förderbereich zu ermöglichen bevor der Satzungsbeschluss den Schlusspunkt unter das Änderungsverfahren setzt, hat die Lebenshilfe in Ergänzung der vorliegenden Planungsunterlagen eine Erklärung zum Anerkenntnis des naturschutzfachlichen Defizites erklärt (Anlage 3). Darin wird die Durchführung der notwendigen Kompensation über 3 Maßnahmen erklärt: Kompensation auf eigener Fläche nord-westlich des Plangebietes (Maßnahme 01), Kompensation durch die Entsieglungsmaßnahme altes Schulgartengebäude (Maßnahme 02), restliche Kompensation durch Waldanpflanzung am Corneliuswerk (Maßnahme 03).

Es ergeben sich aus diesem Sachverhalt Änderungen an der Planfassung, die eine erneute Auslage des Bebauungsplanes erforderlich machen. Es wird jedoch bestimmt, dass Hinweise und Anregungen nur zu den geänderten Planinhalten gemacht werden können.


3. Weitere Verfahrensweise

Gemäß Beschluss des Stadtrates werden die Anregungen in den neuen Planentwurf eingearbeitet. Die Begründung ist anzupassen. Die Ergebnisse der Abwägung sind mitzuteilen.

Die Verwaltung wird die ortsübliche Bekanntmachung zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung veranlassen und den Planentwurf sowie die zugehörige Begründung auslegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Die eingehenden Stellungnahmen werden seitens der Verwaltung gewertet und, soweit erforderlich, dem Stadtrat mit einer Beschlussempfehlung zur Entscheidung vorgelegt.


1.       Über die während des Beteiligungsverfahrens zum Planentwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 für das Wohngebiet „Am Holländerweg“ gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu o.g. Planung eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit wird, wie in der Anlage dargestellt, entschieden.

2.       Das Ergebnis der Abwägung ist mitzuteilen.

3.       Der Planentwurf und die zugehörige Begründung sind dem Ergebnis der Abwägung anzupassen und einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuzuführen. Die erneute Beteiligung erfolgt gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verkürzt für den Zeitraum von zwei Wochen. Es soll gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.

4.       Die Verwaltung wird beauftragt, die abgegebenen Stellungnahmen mit einer Wertung zu versehen und dem Stadtrat den Bebauungsplan Nr. 30 erneut zur Entscheidung vorzulegen.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

x

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                                                    

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich