Gesetzliche Grundlagen
Der vorliegende
Haushaltsplan ist nach den Vorschriften des Kommunalverfassungs- gesetzes
Sachsen-Anhalt aufgestellt worden. Das neue Kommunalverfassungsgesetz
(KVG LSA) wurde durch Bekanntmachung des Kommunalrechtsreformgesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt Sachsen-Anhalt vom 26.06.2014 mit Wirkung vom 01.07.2014 in Kraft gesetzt (Artikel 23 Abs. 1 Kommunalrechtsreformgesetz). Die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (GemHVO Doppik) und ergänzende Rechtsvorschriften wurden berücksichtigt.
Die Stadt Burg erstellte in
diesem Jahr den Zweiten doppischen Haushalt. Der Gesamtergebnisplan ist das wichtigste
Kriterium des doppischen Haushaltes. Er erfasst die gesamten Erträge und
Aufwendungen im Haushaltsjahr. Die
Ausgeglichenheit des Ergebnisplans ist im doppischen Haushaltsrecht das primäre
Kriterium für die Darstellung der Leistungsfähigkeit. Der Ergebnisplan weist
ein Jahresergebnis von – 3.870.500 Euro aus. Gründe hierfür liegen in den geringer
zu erwartenden Schlüsselzuweisungen mit
ca. 1.100.000 Euro, der Erhöhung der Kreisumlage zum Vorjahr mit 810.000
Euro, der Tariferhöhungen, trotz drastischer Reduzierung der laufenden
Personalkosten, der steigenden Bewirtschaftungskosten, der Veränderungen durch
weiterer Erfassung und Bewertung der Anlagegüter in den Sonderposten und den
Abschreibungen.
Der entstandene Fehlbedarf der
Ergebnisrechnung könnte entsprechend der Regelung zum NKF über die
vorübergehende Erleichterung des Haushaltsausgleiches abgedeckt werden.
Eine Anwendung der Erleichterung trifft für
die Stadt Burg nicht zu, da bei Anwendung der Verrechnungsvorschriften
weiterhin ein Fehlbedarf verbleibt. Daher ist es für die Stadt Burg
erforderlich ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen.
Auch der doppische Haushalt kann auf eine
Planung der Einzahlungen und Auszahlungen nicht
verzichten. Im Finanzplan werden alle Ein- und
Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit verankert, die einen
Zahlungsfluss nach sich ziehen. Weiterhin werden hier die Einzahlungen und
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit dargestellt.
Ziel des Finanzplanes ist eine sorgfältige
Planung der Veränderung der Zahlungsmittel und die Ermittlung des
Kreditbedarfes für anfallende Investitionen im Planungszeitraum.
Der negative Saldo aus der
Investitionstätigkeit muss im Haushaltsjahr 2014 über eine Kreditaufnahme
abgedeckt werden. Mit einer Kreditaufnahme in Höhe von 1.133.800 Euro ist die
Finanzierung der geplanten Investitionen gegeben. Die Stadt Burg erlangt mit
dieser Kreditaufnahme keine Nettoneuverschuldung. Die Kreditaufnahme liegt
unter dem Wert der Tilgungsleistungen im laufenden Jahr.
Gemäß dem ab 01.07.2014 neu geltenden
Kommunalverfassungsgesetz dürfen Liquiditätskredite
ein Fünftel der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit im Finanzplan
nicht übersteigen. Für die Stadt Burg ist das ein Betrag von 6.420.220 Euro.
Dieser Betrag reicht aufgrund der Finanzplanung nicht aus. Ursachen hierfür liegen in dem negativen Kassenbestand, der aus dem
kameralen Haushalt 2012 noch existiert und dem neuen Finanzmittelfehlbetrag
sowie den negativen Salden der Finanzierungstätigkeit. Es wird eingeschätzt
einen Liquiditätskredit von 12.000.000 Euro zu veranschlagen.
Aus vorbenannten Gründen ist der Haushaltsplan genehmigungspflichtig.
Der Stadtrat beschließt den Haushalt der Stadt Burg, das Konsolidierungsprogramm für das Haushaltsjahr 2014 und nimmt den Beteiligungsbericht zur Kenntniss.
Finanzielle Auswirkungen ?
x |
ja |
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nein |
1 |
Gesamtkosten
der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon
Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
Grundsatzbeschluss |
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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nicht erforderlich |