Gesetzliche Grundlagen
Der vorliegende
Haushaltsplan ist nach den Vorschriften des Kommunalverfassungs- gesetzes
Sachsen-Anhalt aufgestellt worden. Das neue Kommunalverfassungsgesetz
(KVG LSA) wurde durch Bekanntmachung des Kommunalrechtsreformgesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt Sachsen-Anhalt vom 26.06.2014 mit Wirkung vom 01.07.2014 in Kraft gesetzt (Artikel 23 Abs. 1 Kommunalrechtsreformgesetz). Die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (GemHVO Doppik) und ergänzende Rechtsvorschriften wurden berücksichtigt.
Der Gesamtergebnisplan ist das wichtigste Kriterium des doppischen
Haushaltes. Er erfasst die gesamten Erträge und Aufwendungen im Haushaltsjahr.
Die Ausgeglichenheit des Ergebnisplans
ist im doppischen Haushaltsrecht das primäre Kriterium für die Darstellung der
Leistungsfähigkeit. Der Ergebnisplan weist ein Jahresergebnis von – 4.315.800
Euro aus. Gründe hierfür liegen in dem Mehrbedarf an Erziehungspersonal, der
steigenden Unterhaltungskosten an städtischen Objekten, der Veränderungen durch
weiterer Erfassung und Bewertung der Anlagegüter in den Sonderposten und den
Abschreibungen.
Der entstandene Fehlbedarf der
Ergebnisrechnung könnte entsprechend der Regelung zum NKF über die
vorübergehende Erleichterung des Haushaltsausgleiches abgedeckt werden.
Eine Anwendung der Erleichterung trifft für
die Stadt Burg nicht zu, da bei Anwendung der Verrechnungsvorschriften
weiterhin ein Fehlbedarf verbleibt. Daher ist es für die Stadt Burg
erforderlich ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen.
Auch der doppische Haushalt kann auf eine
Planung der Einzahlungen und Auszahlungen nicht verzichten. Im Finanzplan
werden alle Ein- und Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit
verankert, die einen Zahlungsfluss nach sich ziehen. Weiterhin werden hier die
Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit dargestellt.
Ziel des Finanzplanes ist eine sorgfältige
Planung der Veränderung der Zahlungsmittel und die Ermittlung des
Kreditbedarfes für anfallende Investitionen im Planungszeitraum.
Der negative Saldo aus der
Investitionstätigkeit muss im Haushaltsjahr 2015 über eine Kreditaufnahme
abgedeckt werden. Mit einer Kreditaufnahme in Höhe von 2.327.100 Euro ist die
Finanzierung der geplanten Investitionen gegeben.
Gemäß dem ab 01.07.2014 neu geltenden
Kommunalverfassungsgesetz dürfen Liquiditätskredite ein Fünftel der
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit im Finanzplan nicht
übersteigen. Für die Stadt Burg ist das ein Betrag von 6.420.220 Euro. Dieser
Betrag reicht aufgrund der Finanzplanung nicht aus. Ursachen hierfür liegen in dem negativen Kassenbestand, der aus dem
kameralen Haushalt 2012 noch existiert und dem neuen Finanzmittelfehlbetrag.
Die Stadt Burg hat bereits einen Antrag auf Bedarfszuweisung für den
Altfehlbetrag gestellt.
Es wird eingeschätzt einen Liquiditätskredit von 15.000.000 Euro zu
veranschlagen.
Aus vorbenannten
Gründen ist der Haushaltsplan genehmigungspflichtig.
Anlagen:
Haushaltsplan
Haushaltskonsolidierung
Beteiligungsbericht
Der Stadtrat beschließt den Haushalt der Stadt Burg, das Konsolidierungsprogramm für das Haushaltsjahr 2015 und nimmt den Beteiligungsbericht zur Kenntniss.
Finanzielle Auswirkungen ?
x |
ja |
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nein |
1 |
Gesamtkosten
der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon
Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
Grundsatzbeschluss |
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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nicht erforderlich |