Gesetzliche Grundlagen

Der vorliegende Haushaltsplan ist nach den Vorschriften des Kommunalverfassungs- gesetzes Sachsen-Anhalt aufgestellt worden. Das neue Kommunalverfassungsgesetz

(KVG LSA) wurde durch Bekanntmachung des Kommunalrechtsreformgesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt Sachsen-Anhalt vom 26.06.2014 mit Wirkung vom 01.07.2014 in Kraft gesetzt (Artikel 23 Abs. 1 Kommunalrechtsreformgesetz). Die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (GemHVO Doppik) und ergänzende Rechtsvorschriften wurden berücksichtigt.

Der Gesamtergebnisplan ist das wichtigste Kriterium des doppischen Haushaltes. Er erfasst die gesamten Erträge und Aufwendungen im Haushaltsjahr. Die Ausgeglichenheit des Ergebnisplans ist im doppischen Haushaltsrecht das primäre Kriterium für die Darstellung der Leistungsfähigkeit. Der Ergebnisplan weist ein Jahresergebnis von – 4.315.800 Euro aus. Gründe hierfür liegen in dem Mehrbedarf an Erziehungspersonal, der steigenden Unterhaltungskosten an städtischen Objekten, der Veränderungen durch weiterer Erfassung und Bewertung der Anlagegüter in den Sonderposten und den Abschreibungen.

Der entstandene Fehlbedarf der Ergebnisrechnung könnte entsprechend der Regelung zum NKF über die vorübergehende Erleichterung des Haushaltsausgleiches abgedeckt werden.

Eine Anwendung der Erleichterung trifft für die Stadt Burg nicht zu, da bei Anwendung der Verrechnungsvorschriften weiterhin ein Fehlbedarf verbleibt. Daher ist es für die Stadt Burg erforderlich ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen.

Auch der doppische Haushalt kann auf eine Planung der Einzahlungen und Auszahlungen nicht verzichten. Im Finanzplan werden alle Ein- und Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit verankert, die einen Zahlungsfluss nach sich ziehen. Weiterhin werden hier die Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit dargestellt.

Ziel des Finanzplanes ist eine sorgfältige Planung der Veränderung der Zahlungsmittel und die Ermittlung des Kreditbedarfes für anfallende Investitionen im Planungszeitraum.

Der negative Saldo aus der Investitionstätigkeit muss im Haushaltsjahr 2015 über eine Kreditaufnahme abgedeckt werden. Mit einer Kreditaufnahme in Höhe von 2.327.100 Euro ist die Finanzierung der geplanten Investitionen gegeben.

Gemäß dem ab 01.07.2014 neu geltenden Kommunalverfassungsgesetz dürfen Liquiditätskredite ein Fünftel der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit im Finanzplan nicht übersteigen. Für die Stadt Burg ist das ein Betrag von 6.420.220 Euro. Dieser Betrag reicht aufgrund der Finanzplanung nicht aus. Ursachen hierfür liegen in dem negativen Kassenbestand, der aus dem kameralen Haushalt 2012 noch existiert und dem neuen Finanzmittelfehlbetrag. Die Stadt Burg hat bereits einen Antrag auf Bedarfszuweisung für den Altfehlbetrag gestellt.

Es wird eingeschätzt einen Liquiditätskredit von 15.000.000 Euro zu veranschlagen.

Aus vorbenannten Gründen ist der Haushaltsplan genehmigungspflichtig.


Anlagen:

Haushaltsplan

Haushaltskonsolidierung

Beteiligungsbericht


Der Stadtrat beschließt den Haushalt der Stadt Burg, das Konsolidierungsprogramm für das Haushaltsjahr 2015 und nimmt den Beteiligungsbericht zur Kenntniss.


Finanzielle Auswirkungen ?

x

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

Grundsatzbeschluss                       

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich