hier: Beschluss über die Einleitung des Planänderungsverfahrens/Änderung der Planungsziele
1. derzeitiger Stand
des Verfahrens
Der Stadtrat der Stadt Burg hat in seiner Sitzung am 28. Februar 2008 die Einleitung des 1. Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 02 Naherholungsgebiet „Parchauer See“ beschlossen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Burg mit den Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, und Schartau vom 4. März 2008, 12. Jahrgang, Nr. 11 ortsüblich bekanntgemacht. Die im damaligen Planänderungsverfahren bezeichneten Ziele und der damals geplante räumliche Geltungsbereich sind nicht mehr aktuell.
Mit der Neueröffnung des 1. Planänderungsverfahrens beginnt das 1. Änderungsverfahren erneut. Die Ausrichtung der Planänderung betrifft eine beabsichtigte und damit in den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu verankernde Vergrößerung der zulässigen Grundfläche der Wochenendhäuser von derzeit 60 m² auf neu 70 m². Dieses wurde im Antrag von Herrn Ortsbürgermeister Wernecke (siehe Anlage 1) im Stadtrat am 12. März 2015 ausführlich beschrieben. Nicht mehr Gegenstand der Planänderung ist die in vielen vorab geführten Gesprächen ursprünglich beabsichtigte Änderung der Gebietsart von „Wochenendhausgebiet“ gem. § 10 Abs. 3 BauNVO in „Allgemeines Wohngebiet“ gem. § 4 BauNVO“.
2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung
Mit der Entscheidung des Stadtrates der Stadt Burg am 12. März 2015 zum Antrag des Ortsbürgermeisters ist seitens der Verwaltung nunmehr diese Aufgabe in eine Beschlussfassung zur Vorberatung in den betroffenen Gremien und zur Entscheidung durch den abschließend zuständigen Stadtrat umgearbeitet worden.
Mit dem vorliegenden Beschluss wird das Aufstellungsverfahren der 1. Änderung des Bebauungsplanes eröffnet.
Als nächster Schritt steht die Bildung der Interessenvertretung der Eigentümer der innerhalb des geplanten räumlichen Geltungsbereiches der 1. Änderung gelegenen Grundstücke an (siehe Anlage 2). Parallel dazu wird die Verwaltung den Entwurf eines städtebaulichen Vertrages vorbereiten, der die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei den zukünftig zu bearbeitenden Sachverhalten regelt.
Hierbei sind folgende Kostenanteile zu erwarten:
1. Kosten für die Erarbeitung der städtebaulichen Planung einschl. der Begründung,
2. Kosten für die Erarbeitung des Umweltberichtes zum Bebauungsplan,
3. Kosten für die Erstellung des landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Erfassung der Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Festlegung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen),
4. ggf. Kosten für die Erstellung von artenschutzrechtlichen Fachbeiträgen (Vorkommen von streng geschützten bzw. besonders streng geschützten Arten) sowie
5. die für die Verfahrensführung entstehenden Kosten.
Für die Kosten nach Nr. 1 bis 2 erwartet die Verwaltung ein Kostenangebot eines leistungsfähigen Planungsbüros. Die Kosten für Nr. 4 und 5 müssen separat von hierfür geeigneten Büros abgefordert werden. Dieses erfolgt zeitlich nach der ersten Kontaktaufnahme mit dem zur Planbearbeitung vorgesehenen Büro. Die Kosten nach Nr. 5 werden von der Verwaltung selbst ermittelt.
Nach Abschluss des städtebaulichen Vertrages und dem vollständigen Eingang des vereinbarten Kostenerstattungsbetrages auf einem Konto der Stadt Burg erfolgt die Beauftragung des leistungsfähigen Planungsbüros durch die Stadt Burg. Der städtebauliche Vertrag fordert eine ständige Information und Auskunft zum Stand der Planungsarbeiten zwischen Planungsbüro, Stadt und Interessengemeinschaft ein.
Nach Vorlage des Vorentwurfes des Bebauungsplanes und Information im Ortschaftsrat Parchau und im Bau- und Umweltausschuss des Stadtrates über die Planinhalte sowie die Auswirkungen der Planung wird die Öffentlichkeit an der Aufstellung des Planes beteiligt. Hierzu wird die Planung nach § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer von zwei Wochen zu jedermanns Einsicht i.S. von § 3 Abs.2 BauGB öffentlich ausgelegt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange i. S. des § 4 Abs. 1 BauGB wird entsprechend der Verfahrensvorschriften durchgeführt.
3. Weitere Verfahrensweise
Der zu erarbeitende Planentwurf und der Umweltbericht wird nach Vorstellung in den Gremien des Stadtrates zur Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im frühzeitigen Verfahren verwendet. Im Anschluss werden die eingegangenen Stellungnahmen geprüft und sofern notwendig Änderungen oder Anpassungen vorgenommen. Danach wird der Bebauungsplan im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
1. Der in der Stadtratssitzung
am 28. Februar 2008 gefasste Beschluss über die Einleitung des
1. Änderungsverfahrens wird aufgehoben.
2. Das 1. Änderungsverfahren
für den Bebauungsplan Nr. 02 für das Naherholungsgebiet „Parchauer See“ in der
Ortschaft Parchau wird entsprechend des einstimmig im Stadtrat am 12. März
2015 angenommenen Antrages des Ortsbürgermeisters der Ortschaft Parchau (siehe
Anlage 1) eröffnet. Der Bebauungsplan soll dahingehend überarbeitet werden,
dass im geplanten räumlichen Geltungsbereich der 1. Änderung (siehe Anlage 2)
zukünftig Wochenendhäuser mit einer maximalen Grundfläche von 70 m² errichtet
bzw. vorhandene Wochenendhäuser auf diese maximale Grundfläche erweitert werden
können.
3. Die Verwaltung wird
beauftragt, mit der sich aus den innerhalb des geplanten räumlichen
Geltungsbereiches liegenden Eigentümern zu bildenden Interessenvertretung einen
städtebaulichen Vertrag abzuschließen. In diesem Vertrag sollen Zuständigkeiten
und Kostenregelungen innerhalb des zu führenden Änderungsverfahrens vereinbart
werden. Es sollen die bei der Planbearbeitung entstehenden Kosten einschl. der
Kosten der Verfahrensführung durch die Interessenvertretung getragen werden.
4. Mit der Erarbeitung der
Planung soll ein leistungsfähiges Planungsbüro durch die Verwaltung beauftragt
werden, sobald der städtebauliche Vertrag geschlossen wurde und der
entsprechend vereinbarte Kostenerstattungsbetrag auf einem Konto der Stadt Burg
eingegangen ist.
5. Nachdem der Vorentwurf des
Bebauungsplanes einschl. der zugehörigen Dokumente erstellt wurde, ist dieser
dem Ortschaftsrat Parchau und dem Bau- und Umweltausschuss vorzustellen und zu
erörtern.
6. Die Beteiligung der Öffentlichkeit im
Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach
§ 3 Abs. 1 BauGB soll nach ortsüblicher Bekanntmachung
(gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) durch die öffentliche Auslegung des Vorentwurfes
des Bebauungsplanes für die Dauer von 2 Wochen erfolgen.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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Gesamtkosten
der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten) |
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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