Betreff
Neufassung der Richtlinie zur Förderung des Sports, der Jugendarbeit, der Städtepartnerschaft, Frauen- und Mädchenarbeit, von Kunst und Kultur und von Wohlfahrts- und Sozialarbeit in der Stadt Burg (Förderrichtlinie der Stadt Burg)
Vorlage
072/2015
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Die Neufassung der Richtlinie zur Förderung des Sports, der Jugendarbeit, der Städtepartnerschaft, Frauen- und Mädchenarbeit, von Kunst und Kultur und von Wohlfahrts- und Sozialarbeit in der Stadt Burg (Förderrichtlinie der Stadt Burg) ist begründet, durch eingetretene Änderungen der Rechtslage und zur Anpassung an die Bedürfnisse der Burger Vereine etc..

Das in den Ortschaften bisher praktizierte Antrag- und Bewilligungsverfahren wurde über eine Sonderregelung (Punkt 2.2.7) der Richtlinie in der Fassung der 2. Änderung vom 17.12.2009 bearbeitet. Diese Regelung galt in Verbindung mit der/den Gebietsänderungsvereinbarung/en, die dem jeweiligen Ortschaftsrat die abschließende Entscheidung über die Förderung örtlicher Vereinigungen ermöglichte. In den Ortschaften Niegripp, Schartau, Detershagen, Parchau und Ihleburg ist die Verpflichtung der gesonderten Behandlung in den Gebietsänderungsvereinbarungen zum 31.12.2010 ausgelaufen.. Da die Richtlinie (2. Änderungsfassung) eine ausdrückliche örtliche Beschränkung auf das ehemalige Stadtgebiet nicht enthält, erstreckt sich der örtliche Geltungsbereich auf das Stadtgebiet Burg inklusive aller Ortschaften. Hinsichtlich einiger Regelungsinhalte bestehen jedoch zwischen der Richtlinie (2. Änderungsfassung) der Stadt Burg sowie der Hauptsatzung der Stadt Burg einige Unstimmigkeiten, vor allem hinsichtlich der Entscheidungskompetenzen zu entsprechenden Zuschussanträgen.

So gewährt § 2a Abs. 5 Nr. 3 der Hauptsatzung dem jeweiligen Ortschaftsrat die abschließende Entscheidung über die Förderung örtlicher Vereinigungen. Die Richtlinie jedoch überträgt die abschließende Entscheidung zur Bewilligung/Ablehnung von Förderanträgen der Verwaltung, welche gem. Richtlinie im Vorfeld den zuständigen Ausschuss (Kultur- und Sozialausschuss) anzuhören hat und entsprechende Empfehlungen einholt.

In Würdigung der unterschiedlichen Rangstufen beider Rechtsquellen, ist hier die höherrangige Regelung der Hauptsatzung für die Ortschaften anzuwenden. Für alle anderen Prüfungen findet die Förderrichtlinie der Stadt Burg Anwendung, soweit nicht andere Regelungen entgegenstehen.

Dem folgend, wurden die Haushaltsansätze der jeweiligen Ortschaften unverändert in das Produktsachkonto für Kultur- und Heimatpflege der Stadt übernommen und werden bei der Bewirtschaftung innerhalb des Produktsachkontos gesondert budgetiert.

Der Kultur- und Sozialausschuss erhält eine nachträgliche Information zu den erfolgten Bewilligungen/Ablehnungen in den einzelnen Ortschaften.


Rehbaum

Bürgermeister

Anlagen:

1. Neufassung der Förderrichtlinie

2. Synopse Förderrichtlinie


Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die als Anlage Nr.1 beigefügte Neufassung der Richtlinie zur Förderung des Sports, der Jugendarbeit, der Städtepartnerschaft, Frauen- und Mädchenarbeit, von Kunst und Kultur und von Wohlfahrts- und Sozialarbeit in der Stadt Burg (Förderrichtlinie der Stadt Burg)


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

X

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                              EUR

Land:                      EUR

                               EUR

                                               

Sonstige:                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

         EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

         EUR

                                             

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich