Die Neufassung der
Richtlinie zur Förderung des Sports, der Jugendarbeit, der Städtepartnerschaft,
Frauen- und Mädchenarbeit, von Kunst und Kultur und von Wohlfahrts- und
Sozialarbeit in der Stadt Burg (Förderrichtlinie der Stadt Burg) ist begründet,
durch eingetretene Änderungen der Rechtslage und zur Anpassung an die
Bedürfnisse der Burger Vereine etc..
Das in den
Ortschaften bisher praktizierte Antrag- und Bewilligungsverfahren wurde über
eine Sonderregelung (Punkt 2.2.7) der Richtlinie in der Fassung der 2. Änderung
vom 17.12.2009 bearbeitet. Diese Regelung galt in Verbindung mit der/den
Gebietsänderungsvereinbarung/en, die dem jeweiligen Ortschaftsrat die
abschließende Entscheidung über die Förderung örtlicher Vereinigungen
ermöglichte. In den Ortschaften Niegripp, Schartau, Detershagen, Parchau und
Ihleburg ist die Verpflichtung der gesonderten Behandlung in den
Gebietsänderungsvereinbarungen zum 31.12.2010 ausgelaufen.. Da die Richtlinie
(2. Änderungsfassung) eine ausdrückliche örtliche Beschränkung auf das
ehemalige Stadtgebiet nicht enthält, erstreckt sich der örtliche
Geltungsbereich auf das Stadtgebiet Burg inklusive aller Ortschaften.
Hinsichtlich einiger Regelungsinhalte bestehen jedoch zwischen der Richtlinie
(2. Änderungsfassung) der Stadt Burg sowie der Hauptsatzung der Stadt Burg
einige Unstimmigkeiten, vor allem hinsichtlich der Entscheidungskompetenzen zu
entsprechenden Zuschussanträgen.
So gewährt § 2a Abs.
5 Nr. 3 der Hauptsatzung dem jeweiligen Ortschaftsrat die abschließende
Entscheidung über die Förderung örtlicher Vereinigungen. Die Richtlinie jedoch
überträgt die abschließende Entscheidung zur Bewilligung/Ablehnung von
Förderanträgen der Verwaltung, welche gem. Richtlinie im Vorfeld den
zuständigen Ausschuss (Kultur- und Sozialausschuss) anzuhören hat und
entsprechende Empfehlungen einholt.
In Würdigung der
unterschiedlichen Rangstufen beider Rechtsquellen, ist hier die höherrangige
Regelung der Hauptsatzung für die Ortschaften anzuwenden. Für alle anderen
Prüfungen findet die Förderrichtlinie der Stadt Burg Anwendung, soweit nicht
andere Regelungen entgegenstehen.
Dem folgend, wurden
die Haushaltsansätze der jeweiligen Ortschaften unverändert in das
Produktsachkonto für Kultur- und Heimatpflege der Stadt übernommen und werden
bei der Bewirtschaftung innerhalb des Produktsachkontos gesondert budgetiert.
Der Kultur- und
Sozialausschuss erhält eine nachträgliche Information zu den erfolgten
Bewilligungen/Ablehnungen in den einzelnen Ortschaften.
Rehbaum
Bürgermeister
Anlagen:
1. Neufassung der
Förderrichtlinie
2. Synopse Förderrichtlinie
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die als Anlage Nr.1 beigefügte Neufassung der Richtlinie zur Förderung des Sports, der Jugendarbeit, der Städtepartnerschaft, Frauen- und Mädchenarbeit, von Kunst und Kultur und von Wohlfahrts- und Sozialarbeit in der Stadt Burg (Förderrichtlinie der Stadt Burg)
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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X |
nein |
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1 |
Gesamtkosten
der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon
Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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