hier: Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
1. Derzeitiger Stand des Verfahrens
Mit dem Beschluss über die Aufstellung wird das Verfahren eröffnet.
Ausgehend von der im Stadtrat am 23.06.2020 mit der Beschlussvorlage
075/2020 mehrheitlich beschlossenen Machbarkeitsstudie setzt die Stadt Burg mit
diesem Aufstellungsbeschluss den Startpunkt für die Sicherung des Baurechtes
des innerhalb der Machbarkeitsstudie mit dem
1. Bauabschnitt bezeichneten Vorhabensteil zur Herstellung einer zweiten
Anbindung des Industrie- und Gewerbepark Burg.
Es ist beabsichtigt, dass die Verwaltung die Erarbeitung des
Bebauungsplanes einschließlich der zur Erstellung des Umweltberichts und der
Bewertung der notwendigen Eingriffe in Natur und Landschaft jedoch mit diesen
Planungsarbeiten Dritte beauftragt. Weiterhin besteht die Aufgabe, innerhalb
eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages das Vorkommen von besonders geschützten
Arten der Flora und Fauna zu überprüfen.
Zusätzliche gutachterliche Betrachtungen sind hinsichtlich der
Auswirkungen des Straßenbauprojekts bezüglich zu erwartender Lärmimmissionen
auf schützenswerte Nutzungen im räumlichen Umfeld im Rahmen der Erarbeitung des
Bebauungsplanes erforderlich.
Das im Rahmen eines Vergabeverfahrens gem. Richtlinie 2014/ 24/ EU
(VgV-Verfahren) auszuwählende Planungsbüro für die Erarbeitung der
ingenieurtechnischen Planung für das Bauvorhaben der Verbindungsstraße wird im
Rahmen der Bearbeitung des Straßenbauprojektes für den Bebauungsplan
zusätzliche Informationen liefern, die zu gegebenen Zeitpunkt in den
Bebauungsplanentwurf einzuarbeiten sind.
2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung
Mit dem Beschluss über
die Einleitung des Aufstellungsverfahrens beginnt die Erarbeitungsphase.
Hierzu wird die
Verwaltung die entsprechenden Dokumente erarbeiten und die für die Bearbeitung
der Planung relevanten Informationen sammeln.
Hierfür werden auch die Informationen aus der Erarbeitung der
Machbarkeitsstudie genutzt.
Im Rahmen der Erstellung des Vorentwurfes werden weitergehende
Untersuchungen zu den durch die Planung betroffenen Belangen vorbereitet und
entsprechende Stellen mit einbezogen.
Nach Fertigstellung des Vorentwurfs
wird dieser dem Umweltausschuss und dem Bau- und Ordnungsausschuss
sowie dem Wirtschaft- und Vergabeausschuss zur Beratung/Erörterung vorgelegt.
Danach schließen sich die Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs.
1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an.
Die Planungskosten für die Erarbeitung des Bebauungsplanes selbst, des
Umweltberichts, der Bewertung der notwendigen Eingriffe in Natur und Landschaft
und des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages sowie des Gutachtens zu den zu
erwartenden Lärmemmissionen werden seitens der Verwaltung auf insgesamt 80.000
€ geschätzt.
Es ist beabsichtigt, im Jahr 2020 noch Leistungen bis zu einem Umfang
von 20.000 € zu beauftragen. Dieser Umfang ist im Haushaltsansatz des Jahres
2020 enthalten und kann nach Maßgabe der aktuell geltenden 2. Verfügung des
Bürgermeisters zum Haushalt 2020 (Haushaltswirtschaftliche
Sperre/Bewirtschaftungsrichtlinien vom 27. März 2020) verwendet werden.
3. Weitere Verfahrensweise
Die
Verwaltung erarbeitet nach der Vorstellung des Vorentwurfes in den Ausschüssen
des Stadtrates die entsprechende Bekanntmachung zur Durchführung der
frühzeitigen Beteiligungsverfahren. Nach der Durchführung der Beteiligung der
Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer von einem Monat
und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird die Verwaltung die eingegangenen Stellungnahmen
bewerten und Festlegungen zur Ausarbeitung des
Entwurfes der Planung abstimmen.
Aus diesen Informationen
wird dann der Entwurf für die nächste Beschlussfassung erstellt.
Anlagen:
Anlage 1: Übersichtsplan zur
Lage des geplanten räumlichen Geltungsbereiches in der Gemarkung Burg
Anlage 2: Auszug aus der
Liegenschaftskarte mit Darstellung des geplanten räumlichen Geltungsbereichs
Anlage
3: Festlegung des Umfanges und
des Detaillierungsgrades für die Ermittlung der
Belange für
die Abwägung (Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB)
1.
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 115 mit der Bezeichnung „Verbindungsstraße
zur L52 für die 2. Anbindung des Industrie- und Gewerbeparks Burg an das
überregionale Straßennetz“. Die Anlage 1 gibt Auskunft über die Lage der
städtebaulichen Planung im Stadtgebiet. Der geplante räumliche Geltungsbereich
umfasst die Flurstücke:
100/7, 10218 (teilweise), 10220, 10224 (teilweise) in der Flur 36
10175 (teilweise), 10176 (teilweise), 226/1 (teilweise), 228 (teilweise), 230/1
(teilweise), 247/22 (teilweise), 247/23 (teilweise), 247/3, 247/30, 247/4,
248/11, 248/12 (teilweise), 249/1 (teilweise), 252/1 (teilweise), 253/2
(teilweise), 253/3, 253/4 (teilweise), 254/3 (teilweise), 254/4 (teilweise), 255/4,
259/4 in der Flur 37
10000 (teilweise), 15/43, 15/44 (teilweise), 15/47 (teilweise), 15/72
(teilweise), 15/73 (teilweise), 15/90 (teilweise), 15/91
(teilweise), 158/15 (teilweise), 80 (teilweise), 81 (teilweise), 82
(teilweise), 83 (teilweise) in der Flur 38
10004 (teilweise), 10005, 10006, 10007, 10008, 10009 (teilweise), 10053
(teilweise), 145/1 (teilweise), 150/2 (teilweise), 152/1 (teilweise),
318/139(teilweise) in der Flur 47
der Gemarkung Burg und ist in Anlage 2 dargestellt.
2. Im Bebauungsplan soll in der
Hauptsache die Festsetzung von öffentlicher Straßenverkehrsfläche i.S. des § 9
Abs. 1 Nr. 11 BauGB erfolgen. Weiterhin sollen randlich betroffene und
geeignete Flurstücke oder Teile davon als Flächen oder Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft i.S. des § 9
Abs. 1 Nr. 20 BauGB bzw. als Fläche für die Landwirtschaft i.S. des § 9 Abs. 1
Nr. 18 a BauGB festgesetzt werden.
3. Zur Darlegung und Erörterung
der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird auf der Grundlage des § 3 (1)
BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplanes eine Öffentlichkeits-beteiligung in
Form einer öffentlichen Auslegung über den Zeitraum von einem Monat
durchgeführt.
4. In Anwendung des § 2 Abs. 4
Satz 2 BauGB werden der Umfang und der Detaillierungsgrad der Ermittlung der
Belange für die Abwägung wie in Anlage 3 dargestellt zur Kenntnis genommen.
5. Der erarbeitete Vorentwurf des Planes soll dem Umweltausschuss, dem Bau- und Ordnungsausschuss sowie dem Wirtschafts- und Vergabeausschuss des Stadtrates vor der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB zur Beratung/Erörterung vorgelegt werden.
Finanzielle Auswirkungen ?
x |
ja |
|
|
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
|
80.000EUR |
|
Land: EUR |
|
EUR |
|
|
|
Sonstige: EUR |
|
|
Veranschlagung im Teilhaushalt Nr. |
HH-Jahr: 2020 |
20.000EUR |
Produktsachkonto |
|
|
Fachbereich 3 |
Folgejahr: 2021 |
60.000EUR |
51111 0000 543150 |
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
|
Anzeige |
|