Betreff
Bauleitplanung der Stadt Burg / Aufstellungsverfahren / Bebauungsplan Nr. 115 „Verbindungsstraße zur L52 für die 2. Anbindung des Industrie- und Gewerbeparks Burg an das überregionale Straßennetz“
hier: Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
Vorlage
103/2020
Art
Beschlussvorlage

1. Derzeitiger Stand des Verfahrens

Mit dem Beschluss über die Aufstellung wird das Verfahren eröffnet.

Ausgehend von der im Stadtrat am 23.06.2020 mit der Beschlussvorlage 075/2020 mehrheitlich beschlossenen Machbarkeitsstudie setzt die Stadt Burg mit diesem Aufstellungsbeschluss den Startpunkt für die Sicherung des Baurechtes des innerhalb der Machbarkeitsstudie mit dem
1. Bauabschnitt bezeichneten Vorhabensteil zur Herstellung einer zweiten Anbindung des Industrie- und Gewerbepark Burg.

Es ist beabsichtigt, dass die Verwaltung die Erarbeitung des Bebauungsplanes einschließlich der zur Erstellung des Umweltberichts und der Bewertung der notwendigen Eingriffe in Natur und Landschaft jedoch mit diesen Planungsarbeiten Dritte beauftragt. Weiterhin besteht die Aufgabe, innerhalb eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages das Vorkommen von besonders geschützten Arten der Flora und Fauna zu überprüfen.

Zusätzliche gutachterliche Betrachtungen sind hinsichtlich der Auswirkungen des Straßenbauprojekts bezüglich zu erwartender Lärmimmissionen auf schützenswerte Nutzungen im räumlichen Umfeld im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplanes erforderlich.

Das im Rahmen eines Vergabeverfahrens gem. Richtlinie 2014/ 24/ EU (VgV-Verfahren) auszuwählende Planungsbüro für die Erarbeitung der ingenieurtechnischen Planung für das Bauvorhaben der Verbindungsstraße wird im Rahmen der Bearbeitung des Straßenbauprojektes für den Bebauungsplan zusätzliche Informationen liefern, die zu gegebenen Zeitpunkt in den Bebauungsplanentwurf einzuarbeiten sind.

2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung

Mit dem Beschluss über die Einleitung des Aufstellungsverfahrens beginnt die Erarbeitungsphase.

Hierzu wird die Verwaltung die entsprechenden Dokumente erarbeiten und die für die Bearbeitung der Planung relevanten Informationen sammeln. Hierfür werden auch die Informationen aus der Erarbeitung der Machbarkeitsstudie genutzt.

Im Rahmen der Erstellung des Vorentwurfes werden weitergehende Untersuchungen zu den durch die Planung betroffenen Belangen vorbereitet und entsprechende Stellen mit einbezogen.

Nach Fertigstellung des Vorentwurfs wird dieser dem Umweltausschuss und dem Bau- und Ordnungsausschuss sowie dem Wirtschaft- und Vergabeausschuss zur Beratung/Erörterung vorgelegt. Danach schließen sich die Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an.

Die Planungskosten für die Erarbeitung des Bebauungsplanes selbst, des Umweltberichts, der Bewertung der notwendigen Eingriffe in Natur und Landschaft und des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages sowie des Gutachtens zu den zu erwartenden Lärmemmissionen werden seitens der Verwaltung auf insgesamt 80.000 € geschätzt.

Es ist beabsichtigt, im Jahr 2020 noch Leistungen bis zu einem Umfang von 20.000 € zu beauftragen. Dieser Umfang ist im Haushaltsansatz des Jahres 2020 enthalten und kann nach Maßgabe der aktuell geltenden 2. Verfügung des Bürgermeisters zum Haushalt 2020 (Haushaltswirtschaftliche Sperre/Bewirtschaftungsrichtlinien vom 27. März 2020) verwendet werden.

3. Weitere Verfahrensweise

Die Verwaltung erarbeitet nach der Vorstellung des Vorentwurfes in den Ausschüssen des Stadtrates die entsprechende Bekanntmachung zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren. Nach der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer von einem Monat und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird die Verwaltung die eingegangenen Stellungnahmen bewerten und Festlegungen zur Ausarbeitung des Entwurfes der Planung abstimmen.

Aus diesen Informationen wird dann der Entwurf für die nächste Beschlussfassung erstellt.


Anlagen:

Anlage 1:          Übersichtsplan zur Lage des geplanten räumlichen Geltungsbereiches in der                      Gemarkung Burg

Anlage 2:          Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Darstellung des geplanten räumlichen                    Geltungsbereichs

Anlage 3:          Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades für die Ermittlung der
                            Belange für die Abwägung (Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB)


1.       Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 115 mit der Bezeichnung „Verbindungsstraße zur L52 für die 2. Anbindung des Industrie- und Gewerbeparks Burg an das überregionale Straßennetz“. Die Anlage 1 gibt Auskunft über die Lage der städtebaulichen Planung im Stadtgebiet. Der geplante räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke:

100/7, 10218 (teilweise), 10220, 10224 (teilweise) in der Flur 36

10175 (teilweise), 10176 (teilweise), 226/1 (teilweise), 228 (teilweise), 230/1 (teilweise), 247/22 (teilweise), 247/23 (teilweise), 247/3, 247/30, 247/4, 248/11, 248/12 (teilweise), 249/1 (teilweise), 252/1 (teilweise), 253/2 (teilweise), 253/3, 253/4 (teilweise), 254/3 (teilweise), 254/4 (teilweise), 255/4, 259/4 in der Flur 37

10000 (teilweise), 15/43, 15/44 (teilweise), 15/47 (teilweise), 15/72 (teilweise), 15/73 (teilweise), 15/90 (teilweise), 15/91 (teilweise), 158/15 (teilweise), 80 (teilweise), 81 (teilweise), 82 (teilweise), 83 (teilweise) in der Flur 38

10004 (teilweise), 10005, 10006, 10007, 10008, 10009 (teilweise), 10053 (teilweise), 145/1 (teilweise), 150/2 (teilweise), 152/1 (teilweise), 318/139(teilweise) in der Flur 47

der Gemarkung Burg und ist in Anlage 2 dargestellt.

2.       Im Bebauungsplan soll in der Hauptsache die Festsetzung von öffentlicher Straßenverkehrsfläche i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB erfolgen. Weiterhin sollen randlich betroffene und geeignete Flurstücke oder Teile davon als Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB bzw. als Fläche für die Landwirtschaft i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 18 a BauGB festgesetzt werden.

3.       Zur Darlegung und Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird auf der Grundlage des § 3 (1) BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplanes eine Öffentlichkeits-beteiligung in Form einer öffentlichen Auslegung über den Zeitraum von einem Monat durchgeführt.

4.       In Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB werden der Umfang und der Detaillierungsgrad der Ermittlung der Belange für die Abwägung wie in Anlage 3 dargestellt zur Kenntnis genommen.

5.       Der erarbeitete Vorentwurf des Planes soll dem Umweltausschuss, dem Bau- und Ordnungsausschuss sowie dem Wirtschafts- und Vergabeausschuss des Stadtrates vor der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB zur Beratung/Erörterung vorgelegt werden.


Finanzielle Auswirkungen ?

x

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                  80.000EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr: 2020

  20.000EUR

Produktsachkonto

Fachbereich 3

Folgejahr: 2021

  60.000EUR

51111 0000 543150

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich