Mit dem Steuerrechtsänderungsgesetz 2015 wurde die umsatzsteuerliche
Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand in Form des § 2b UStG neu
geregelt. Mit der Gesetzesänderung werden jPdöR umsatzsteuerlich grundsätzlich
nach gleichen Maßstäben behandelt, wie ein wirtschaftliches Unternehmen. Mit
Einführung des § 2b UStG wird die Stadt einschließlich ihrer Sondervermögen mit
allen ihrer unternehmerischen Leistungen Unternehmer und unterliegt somit der
Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz. Ausgenommen sind Leistungen im Rahmen
der Ausübung öffentlicher Gewalt. Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage
sind dagegen stets steuerbar.
Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Abs. 22 UStG wurde
im Beschluss 159/2016 beschlossen und dem Finanzamt erklärt.
Diese Übergangsfrist wurde vom Bundesrat am 05.06.2020 bis zum 31.12.2022
verlängert (§ 27 Abs. 22a UStG).
Durch die Verlängerung hat die Stadt Burg die Möglichkeit die
Konsequenzen und die Möglichkeiten aus der Anwendung des § 2b UStG weiter zu vertiefen und erforderliche
Maßnahmen zeitgerecht zu ergreifen.
Eine erneute Mitteilung an das zuständige Finanzamt ist nicht notwendig.
Anlagen:
Der Stadtrat der Stadt Burg bestätigt die Verlängerung der Übergangsregelung der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit § 27 Abs. 22a UStG.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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