Betreff
Verlängerung der Übergangsregelung der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz
Vorlage
117/2020
Art
Beschlussvorlage

Mit dem Steuerrechtsänderungsgesetz 2015 wurde die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand in Form des § 2b UStG neu geregelt. Mit der Gesetzesänderung werden jPdöR umsatzsteuerlich grundsätzlich nach gleichen Maßstäben behandelt, wie ein wirtschaftliches Unternehmen. Mit Einführung des § 2b UStG wird die Stadt einschließlich ihrer Sondervermögen mit allen ihrer unternehmerischen Leistungen Unternehmer und unterliegt somit der Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz. Ausgenommen sind Leistungen im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt. Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage sind dagegen stets steuerbar.

Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Abs. 22 UStG wurde im Beschluss 159/2016 beschlossen und dem Finanzamt erklärt.

Diese Übergangsfrist wurde vom Bundesrat am 05.06.2020 bis zum 31.12.2022 verlängert (§ 27 Abs. 22a UStG).

Durch die Verlängerung hat die Stadt Burg die Möglichkeit die Konsequenzen und die Möglichkeiten aus der Anwendung des § 2b UStG  weiter zu vertiefen und erforderliche Maßnahmen zeitgerecht zu ergreifen.

Eine erneute Mitteilung an das zuständige Finanzamt ist nicht notwendig.


Anlagen:


Der Stadtrat der Stadt Burg bestätigt die Verlängerung der Übergangsregelung der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit § 27 Abs. 22a UStG.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                                                    

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich