Betreff
Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie und Warenauslagen in 2020
Vorlage
131/2020
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

Gemäß der Satzung der Stadt Burg über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) bedarf der Gebrauch über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) einer Erlaubnis der Stadt Burg.

Für die Sondernutzung werden gemäß § 8 dieser Satzung Sondernutzungsgebühren erhoben, soweit es sich nicht um erlaubnisfreie Sondernutzungen gemäß § 3 handelt. Die Höhe der Gebühren ist in der Sondernutzungsgebührenordnung geregelt, welche als Anlage Bestandteil der Satzung ist.

Auf Grund der diesjährigen Ausnahmesituation, entstanden durch die Corona-Pandemie, sollten die Sondernutzungsgebühren für alle Unternehmen, die für das Jahr 2020 eine Sondernutzung für Außengastronomie und Warenauslagen beantragt haben, reduziert werden.

Viele Unternehmen beantragten jedoch fristgerecht zu Jahresbeginn die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse, welche durch die Stadt Burg mit den jeweiligen Sondernutzungsgebühren gemäß der Sondernutzungsgebührenordnung erteilt wurden.

Widersprüche bzw. nachträgliche Anträge zur Gebührenminderung bzw. Gebührenbefreiung auf Grund der Corona-Pandemie wurden durch die Unternehmen jedoch nicht eingelegt bzw. gestellt.

Diesbezüglich wurde nunmehr festgelegt, dass eine grundsätzliche Gebührenminderung auf Grund der Haushaltssituation der Stadt Burg nicht in Betracht kommt, sondern vielmehr durch eine Antragstellung je nach den Besonderheiten des Einzelfalls entschieden werden soll.

Dies ergibt sich gemäß § 6 Abs. 2 der Anlage 1 zur Sondernutzungssatzung der Stadt Burg.

Demnach kann die Stadt Burg im Einzelfall die Gebühr ermäßigen oder erlassen, wenn die Sondernutzung im öffentlichen Interesse liegt oder dieses im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten ist.

 


Die Verwaltung informiert den Stadtrat der Stadt Burg, dass die Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie und Warenauslagen für das Jahr 2020 grundsätzlich nicht reduziert werden.


Finanzierung:

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

keine