Sachverhalt:
Gemäß der Satzung der Stadt Burg
über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) bedarf der Gebrauch über den
Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) einer Erlaubnis der Stadt Burg.
Für die Sondernutzung werden
gemäß § 8 dieser Satzung Sondernutzungsgebühren erhoben, soweit es sich nicht
um erlaubnisfreie Sondernutzungen gemäß § 3 handelt. Die Höhe der Gebühren ist
in der Sondernutzungsgebührenordnung geregelt, welche als Anlage Bestandteil
der Satzung ist.
Auf Grund der diesjährigen
Ausnahmesituation, entstanden durch die Corona-Pandemie, sollten die
Sondernutzungsgebühren für alle Unternehmen, die für das Jahr 2020 eine
Sondernutzung für Außengastronomie und Warenauslagen beantragt haben, reduziert
werden.
Viele Unternehmen beantragten
jedoch fristgerecht zu Jahresbeginn die erforderlichen
Sondernutzungserlaubnisse, welche durch die Stadt Burg mit den jeweiligen
Sondernutzungsgebühren gemäß der Sondernutzungsgebührenordnung erteilt wurden.
Widersprüche bzw. nachträgliche
Anträge zur Gebührenminderung bzw. Gebührenbefreiung auf Grund der
Corona-Pandemie wurden durch die Unternehmen jedoch nicht eingelegt bzw.
gestellt.
Diesbezüglich wurde nunmehr
festgelegt, dass eine grundsätzliche Gebührenminderung auf Grund der
Haushaltssituation der Stadt Burg nicht in Betracht kommt, sondern vielmehr
durch eine Antragstellung je nach den Besonderheiten des Einzelfalls
entschieden werden soll.
Dies ergibt sich gemäß § 6 Abs.
2 der Anlage 1 zur Sondernutzungssatzung der Stadt Burg.
Demnach kann die Stadt Burg im
Einzelfall die Gebühr ermäßigen oder erlassen, wenn die Sondernutzung im
öffentlichen Interesse liegt oder dieses im Einzelfall mit Rücksicht auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder sonst aus
Billigkeitsgründen geboten ist.
Die Verwaltung informiert den Stadtrat der Stadt Burg, dass die Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie und Warenauslagen für das Jahr 2020 grundsätzlich nicht reduziert werden.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende
Auswirkungen auf den Haushalt:
keine