Der Stadtrat hat auf der Sitzung
am 6. November 2014 im § 7 der 2. Änderung der Kostenbeitragssatzung nach § 13 KiFöG LSA zur Nutzung
von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen das Außer-Kraft-Treten zum
31. Juli 2015 beschlossen.
Zu diesem Zeitpunkt war davon
auszugehen, dass die Entgeltvereinbarungen nach §§ 78 b-g SGB VIII i. V. m. §
11 a KiFöG LSA im ersten Quartal 2015 rechtsverbindlich vorliegen. Zur
Sicherung der Finanzierung von Tageseinrichtungen wurden vom Landkreis
Jerichower Land auf Grundlage der Empfehlung des Landkreistages vom 18.11.2014
sowie des Städte- und Gemeindebundes vom 17.11.2014 im Einvernehmen mit der
Stadt Burg entsprechende Übergangsvereinbarungen mit den jeweiligen Trägern von
Kindertageseinrichtungen abgeschlossen.
Danach ist durch die Stadt Burg
der verbleibende Finanzbedarf der Tageseinrichtungen freier Träger entsprechend
der bis zum 31.12.2014 geltenden Regelungen zu tragen. Die
Übergangsvereinbarungen sollen nach Vorliegen rechtsverbindlicher
Entgeltvereinbarungen zwischen dem Landkreis Jerichower Land und dem jeweiligen
Träger von Tageseinrichtungen sowie dem Vorliegen des gemeindlichen
Einvernehmens im jeweiligen Folgemonat außer Kraft treten.
Wie bereits im Zusammenhang mit
der 2. Änderungssatzung der Kostenbeitragssatzung ausgeführt, sollen die vom
Landkreis anerkannten Kosten der Kinderbetreuung die Kalkulationsgrundlage für
die neuen Kostenbeiträge zur Kinderbetreuung in der Stadt Burg begründen. Dies
dient der Transparenz der Beitragskalkulation für die Eltern und
Sorgeberechtigten. Ebenso sollen sie einen möglichst objektiven Vergleich der
Kosten der unterschiedlichen Träger unter Berücksichtigung der Leistung und
Qualität der jeweiligen Betreuungseinrichtung ermöglichen.
Da die Entgeltverhandlungen des
Landkreises bisher mit keinem Träger im Zuständigkeitsbereich der Stadt Burg
abgeschlossen wurden, fehlt eine belastbare Kalkulationsgrundlage.
Der angestrebte Termin zur
In-Kraft-Setzung einer neuen Kostenbeitragskalkulation ist daher –insbesondre
unter der im Vorfeld notwendigen Beteiligungsverfahren von Kuratorien und
Gemeindeelternrat- nicht zu halten.
Aus diesem Grund soll die Satzung
mit der 3. Änderung bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Kostenbeitragssatzung
ihre Gültigkeit behalten.
Anlagen:
Anlage 1 3. Änderungssatzung der
Kostenbeitragssatzung 084 aus 2015
Anlage 2 Synopse 3. Änderungsatzung der Kostenbeitragssatzung 084 aus 2015
Der Stadtrat der Stadt Burg
beschließt die als Anlage 1 beigefügte 3. Änderungssatzung der
Kostenbeitragssatzung nach § 13 KiFöG LSA zur Nutzung von Tageseinrichtungen
und Tagespflegestellen.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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x |
nein |
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1 |
Gesamtkosten
der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon
Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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