Betreff
3. Änderungssatzung zur Kostenbeitragssatzung nach § 13 KiFöG LSA zur Nutzung von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen
Vorlage
084/2015
Art
Beschlussvorlage

Der Stadtrat hat auf der Sitzung am 6. November 2014 im § 7 der 2. Änderung der Kostenbeitragssatzung nach § 13 KiFöG LSA zur Nutzung von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen das Außer-Kraft-Treten zum 31. Juli 2015 beschlossen.

Zu diesem Zeitpunkt war davon auszugehen, dass die Entgeltvereinbarungen nach §§ 78 b-g SGB VIII i. V. m. § 11 a KiFöG LSA im ersten Quartal 2015 rechtsverbindlich vorliegen. Zur Sicherung der Finanzierung von Tageseinrichtungen wurden vom Landkreis Jerichower Land auf Grundlage der Empfehlung des Landkreistages vom 18.11.2014 sowie des Städte- und Gemeindebundes vom 17.11.2014 im Einvernehmen mit der Stadt Burg entsprechende Übergangsvereinbarungen mit den jeweiligen Trägern von Kindertageseinrichtungen abgeschlossen.

Danach ist durch die Stadt Burg der verbleibende Finanzbedarf der Tageseinrichtungen freier Träger entsprechend der bis zum 31.12.2014 geltenden Regelungen zu tragen. Die Übergangsvereinbarungen sollen nach Vorliegen rechtsverbindlicher Entgeltvereinbarungen zwischen dem Landkreis Jerichower Land und dem jeweiligen Träger von Tageseinrichtungen sowie dem Vorliegen des gemeindlichen Einvernehmens im jeweiligen Folgemonat außer Kraft treten.

Wie bereits im Zusammenhang mit der 2. Änderungssatzung der Kostenbeitragssatzung ausgeführt, sollen die vom Landkreis anerkannten Kosten der Kinderbetreuung die Kalkulationsgrundlage für die neuen Kostenbeiträge zur Kinderbetreuung in der Stadt Burg begründen. Dies dient der Transparenz der Beitragskalkulation für die Eltern und Sorgeberechtigten. Ebenso sollen sie einen möglichst objektiven Vergleich der Kosten der unterschiedlichen Träger unter Berücksichtigung der Leistung und Qualität der jeweiligen Betreuungseinrichtung ermöglichen.

Da die Entgeltverhandlungen des Landkreises bisher mit keinem Träger im Zuständigkeitsbereich der Stadt Burg abgeschlossen wurden, fehlt eine belastbare Kalkulationsgrundlage.

Der angestrebte Termin zur In-Kraft-Setzung einer neuen Kostenbeitragskalkulation ist daher –insbesondre unter der im Vorfeld notwendigen Beteiligungsverfahren von Kuratorien und Gemeindeelternrat- nicht zu halten.

Aus diesem Grund soll die Satzung mit der 3. Änderung bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Kostenbeitragssatzung ihre Gültigkeit behalten.


Anlagen:

 

Anlage 1     3. Änderungssatzung der Kostenbeitragssatzung 084 aus 2015

Anlage 2     Synopse  3. Änderungsatzung der Kostenbeitragssatzung 084 aus 2015


Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die als Anlage 1 beigefügte 3. Änderungssatzung der Kostenbeitragssatzung nach § 13 KiFöG LSA zur Nutzung von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

x

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                                                    

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich