Dem Grunde nach sind gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern einem ermäßigten Steuersatz von 7% zu unterwerfen.

Bisher war es nach der Auffassung der Finanzverwaltung ausreichend, dass die verabreichten Heilbäder ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen.

Mit dem BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2014 und unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 12. Mai 2005 ( V R 54/02, BStBl. 2007 S. 283) wird von diesem Grundsatz abgewichen. Demnach ist der ermäßigte Steuersatz nur noch auf solche Heilbäder anwendungsfähig, die nach der Heilmittel-Richtlinie und dem Katalog verordnungsfähiger Heilmittel nach § 92 Abs. 6 SGB V verordnungsfähig sind.

Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Finanzen einen Katalog mit Leistungen erstellt, welche nicht (mehr) dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Nach dieser Auflistung erfüllen Umsätze im Zusammenhang mit dem Betrieb von Saunen nicht mehr den Tatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG und sind folglich dem Regelsteuersatz von 19% zu unterwerfen.

Die Grundsätze sind erstmals für Umsätze anzuwenden, welche ab dem 01. Juli 2015 getätigt werden. Daher sind für die Saunanutzung künftig 19 % Mehrwertsteuer abzuführen. Demzufolge waren diese Entgelte um die Differenz zum Regelsteuersatz zu erhöhen. Weiterhin wurden die ermittelten Entgelte auf 50 v. H. aufgerundet.


Anlagen:             Anlage 1              4. Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung der

Schwimmhalle und der Sauna der Stadt Burg

                               Anlage 2              Synopse zur 4. Änderung der Entgeltordnung für die

                                                               Benutzung der Schwimmhalle und der Sauna der Stadt Burg


Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die als Anlage 1 beigefügte 4. Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung der Schwimmhalle und der Sauna der Stadt Burg.


Finanzielle Auswirkungen ?

x

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                         2.000,00 EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

         2.000,00 EUR

Produktsachkonto

1

Folgejahr:

         4.000,00 EUR

42420.1412.432137                    

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

X  nicht erforderlich