hier: Beschluss über die Behandlung der Stellungnahmen (Abwägungsbeschluss)
1. Derzeitiger
Stand des Verfahrens
Der Stadtrat der Stadt Burg hat in
seiner Sitzung am 25. September 2014 die Aufstellung der Klarstellungs- und
Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für den Bereich
„Bleichgang“ in der Ortslage der Stadt Burg beschlossen.
Seitens eines Eigentümers eines
Flurstücks im Bereich der Straße „Bleichgang“ in der Ortslage der Stadt Burg
wurde an die Stadt Burg die Erarbeitung einer Satzung über die Festlegung der
Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
BauGB) und über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsgrundstücke zur
Ergänzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) (Klarstellungs- und
Ergänzungssatzung) herangetragen. In seinem Antrag unterbreitet der
Antragsteller auch einen Vorschlag für die beabsichtigte Sicherung der
Erschließung für sein Grundstück.
Die Verwaltung hat die
Darstellungen des Eigentümers bewertet und kommt aus städtebaulichem Grund zu
dem Ergebnis, die westlich des angesprochenen Grundstücks liegenden Grundstücke
ebenso in die Satzung mit einzubeziehen. Die Gründe hierfür sind im
Wesentlichen die:
1. Vereinbarkeit
mit einer geordneten städtebauliche Entwicklung (§ 34 Abs. 5 BauGB),
2. Erarbeitung
einer städtebaulich sinnvollen Satzung durch Abgreifen eines geeigneten
räumlichen Geltungsbereiches, dessen Nachvollziehbarkeit gegeben sein muss.
Mit der Einbeziehung der westlich
gelegenen Grundstücke entspricht die Wahl des zukünftigen räumlichen
Geltungsbereiches, für den diese Satzung erarbeitetet werden soll, den
Kriterien einer städtebaulich sinnvollen Entwicklung. Daher wird der geplante
räumliche Geltungsbereich der zukünftigen Klarstellungs- und Ergänzungssatzung
festgelegt.
Die
Straße „Bleichgang“ ist mit einer unbefestigten Oberfläche ausgestattet und im
östlichen Bereich funktional durch einen Torweg und einer Tür, durch die der
dort verlaufende Fußweg führt, der auch von Radfahrern genutzt wird, von den
privaten Verkehrsflächen im Umfeld des Nahversorgungszentrums „Fruchtstraße“
getrennt. Somit ist keine Durchfahrbarkeit mit KFZ möglich. Aufgrund der
geplanten Bebauung des Grundstücks des Antragstellers mit einem Einfamilienhaus
wird für die nun neu mit in die Satzung einbezogenen Grundstücke ebenfalls eine
reduzierte bauliche Inanspruchnahme angenommen. Die Verwaltung sieht die
Möglichkeit für die Eigentümer als gegeben an, innerhalb des 50 m breiten
Streifens ggf. maximal 3 Einfamilienhäuser zu errichten. Aufgrund dieser
reduzierten baulichen Inanspruchnahme der Baugrundstücke sieht die Verwaltung
derzeit keinen Anlass, die vorhandene Erschließungssituation im Bereich der
Straße „Bleichgang“ zu verändern. Sofern sich die Bebauungsabsicht für die neu
einbezogenen Grundstücke hinsichtlich der Intensivierung der Bebauung
wesentlich verändert und dadurch die Beanspruchung der derzeit vorhandenen
unbefestigten Oberfläche zunehmen würde, wäre die Sicherung der Erschließung
nicht mehr gegeben und die Straße müsste durch die Stadt erstmalig hergestellt.
bzw. eine dann beitragspflichtige Erschließungsmaßnahme vorbereitet werden.
Der
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 98 wurde am 29. April 2015
vom Stadtrat der Stadt Burg gefasst. Der Entwurf und die
dazugehörige Begründung des Bebauungsplanes Nr. 98
lagen in der Zeit vom 16. Juni 2015 bis zum 17. Juli 2015
öffentlich und zu jedermanns Einsicht aus. Parallel dazu wurden die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit
Schreiben der Stadt Burg vom 10. Juni 2015 zur Abgabe einer
Stellungnahme aufgefordert. Nunmehr wurden die eingegangenen Stellungnahmen von
der Verwaltung geprüft und das Ergebnis in der Anlage
dargestellt.
2.
Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung
Die
im Rahmen der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen sind seitens
der Verwaltung mit einer Wertung versehen worden. Aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit ist keine Stellungnahme eingegangen. Die Hinweise aus dem
Beteiligungsverfahren der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
sind, soweit es erforderlich war, in klarstellender Art und Weise in den Plan
und die Begründung eingearbeitet worden.
3. Weitere
Verfahrensweise
Gemäß
Beschluss des Stadtrates werden die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens
eingearbeitet. Die Ergebnisse der Abwägung sind mitzuteilen. Die Verwaltung
wird den Satzungsbeschluss vorbereiten.
Anlage:
Abwägungsanlage
- Über die während des Beteiligungsverfahrens zum Planentwurf des Bebauungsplanes Nr. 98 für den Bereich „Bleichgang“ in der Stadt Burg gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu o.g. Planung eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit wird, wie in der Anlage dargestellt, entschieden.
- Das Ergebnis der Abwägung ist mitzuteilen.
- Der Planentwurf und die zugehörige Begründung sind dem Ergebnis der Abwägung anzupassen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB über den Bebauungsplan Nr. 98 vorzubereiten.
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ja |
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x |
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-
Herstellkosten) |
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davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche
Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung im Teilhaushalt Nr. |
HH-Jahr: |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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