hier: Satzungsbeschluss
1. Derzeitiger Stand
des Verfahrens
Der Stadtrat der Stadt Burg hat in
seiner Sitzung am 25. September 2014 die Aufstellung der Klarstellungs- und
Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für den Bereich
„Bleichgang“ in der Ortslage der Stadt Burg beschlossen.
Seitens eines Eigentümers eines
Flurstücks im Bereich der Straße „Bleichgang“ in der Ortslage der Stadt Burg
wurde an die Stadt Burg die Erarbeitung einer Satzung über die Festlegung der
Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
BauGB) und über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsgrundstücke zur
Ergänzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) (Klarstellungs- und
Ergänzungssatzung) herangetragen. In seinem Antrag unterbreitet der
Antragsteller auch einen Vorschlag für die beabsichtigte Sicherung der
Erschließung für sein Grundstück.
Die Verwaltung hat die
Darstellungen des Eigentümers bewertet und kommt aus städtebaulichem Grund zu
dem Ergebnis, die westlich des angesprochenen Grundstücks liegenden Grundstücke
ebenso in die Satzung mit einzubeziehen. Die Gründe hierfür sind im
Wesentlichen die:
1. Vereinbarkeit
mit einer geordneten städtebauliche Entwicklung (§ 34 Abs. 5 BauGB),
2. Erarbeitung
einer städtebaulich sinnvollen Satzung durch Abgreifen eines geeigneten
räumlichen Geltungsbereiches, dessen Nachvollziehbarkeit gegeben sein muss.
Mit der Einbeziehung der westlich
gelegenen Grundstücke entspricht die Wahl des zukünftigen räumlichen
Geltungsbereiches, für den diese Satzung erarbeitetet werden soll, den
Kriterien einer städtebaulich sinnvollen Entwicklung. Daher wird der geplante
räumliche Geltungsbereich der zukünftigen Klarstellungs- und Ergänzungssatzung
festgelegt.
Die
Straße „Bleichgang“ ist mit einer unbefestigten Oberfläche ausgestattet und im
östlichen Bereich funktional durch einen Torweg und einer Tür, durch die der
dort verlaufende Fußweg führt, der auch von Radfahrern genutzt wird, von den
privaten Verkehrsflächen im Umfeld des Nahversorgungszentrums „Fruchtstraße“
getrennt. Somit ist keine Durchfahrbarkeit mit KFZ möglich. Aufgrund der
geplanten Bebauung des Grundstücks des Antragstellers mit einem Einfamilienhaus
wird für die nun neu mit in die Satzung einbezogenen Grundstücke ebenfalls eine
reduzierte bauliche Inanspruchnahme angenommen. Die Verwaltung sieht die
Möglichkeit für die Eigentümer als gegeben an, innerhalb des 50 m breiten
Streifens ggf. maximal 3 Einfamilienhäuser zu errichten. Aufgrund dieser
reduzierten baulichen Inanspruchnahme der Baugrundstücke sieht die Verwaltung
derzeit keinen Anlass, die vorhandene Erschließungssituation im Bereich der
Straße „Bleichgang“ zu verändern. Sofern sich die Bebauungsabsicht für die neu
einbezogenen Grundstücke hinsichtlich der Intensivierung der Bebauung
wesentlich verändert und dadurch die Beanspruchung der derzeit vorhandenen
unbefestigten Oberfläche zunehmen würde, wäre die Sicherung der Erschließung
nicht mehr gegeben und die Straße müsste durch die Stadt erstmalig hergestellt.
bzw. eine dann beitragspflichtige Erschließungsmaßnahme vorbereitet werden.
Der Entwurfs- und
Auslegungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 98 wurde am 29. April 2015 vom Stadtrat der Stadt Burg gefasst. Der Entwurf und die dazugehörige Begründung des Bebauungsplanes Nr. 98 lagen in der Zeit vom 16.
Juni 2015 bis zum 17. Juli 2015 öffentlich und zu jedermanns Einsicht aus. Parallel
dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben der Stadt Burg vom 10. Juni 2015 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden von der Verwaltung geprüft und
dem Stadtrat mit Beschluss-Nr. 103/2015 zur Entscheidung vorgelegt.
2.
Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung
Der
Satzungsbeschluss schließt das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes ab.
Eine Genehmigung des Bebauungsplanes vom Landesverwaltungsamt ist nicht
erforderlich.
3.
Weitere Verfahrensweise
Die
Verwaltung wird die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vorbereiten und
ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Burg bekannt machen. Damit tritt der
Bebauungsplan Nr. 98 für den Bereich „Bleichgang“ in der Stadt Burg in Kraft.
Anlagen:
Anlage 1.1 –
Rechtsplan (Stand: Juli 2015)
Anlage 1.2 –
Begründung (Stand: Juli 2015)
1.
Aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2014 (BGBI. I S. 1748) m. W. v.
26. November 2014 und § 8 Abs. 1 des
Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der
Fassung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 12/2014 vom 26. Juni 2014), beschließt der
Stadtrat der Stadt Burg den Bebauungsplan Nr. 98 für den Bereich „Bleichgang“
in der Stadt Burg, bestehend aus der Planzeichnung (Planteil A) und dem Text
(Planteil B) mit Stand vom Juli 2015 als Satzung.
2.
Die
Begründung wird gebilligt.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben, wo der Bebauungsplan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 98 in Kraft.
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ja |
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x |
nein |
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-
Herstellkosten) |
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davon Zuschüsse: |
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jährliche
Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung im Teilhaushalt Nr. |
HH-Jahr: |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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