Betreff
3. Änderung der Teileinziehung (Allgemeinverfügung) der Schartauer Straße, Magdeburger Straße, Böttcherstraße, Franzosenstraße, Gartenstraße und Mauerstraße in der Stadt Burg
Vorlage
119/2015
Art
Beschlussvorlage

Die 3. Änderung der Teileinziehung (Allgemeinverfügung) der Schartauer Straße, Magdeburger Straße, Böttcherstraße, Franzosenstraße, Gartenstraße und Mauerstraße in der Stadt Burg soll erfolgen, um die im Jahr 1996 errichtete Fußgängerzone und die damit verbundenen Ziele umzusetzen. Ein Ziel der Einrichtung dieser Fußgängerzone war die ungehinderte und sichere Nutzung durch überwiegend Fußgänger. Gleichzeitig sollte die Aufenthaltserlebbarkeit und die Attraktivität der Innenstadt erhöht werden. Im Rahmenplan (1994) der Stadt Burg für das Sanierungsgebiet, Teil Verkehr, ist für die Fußgängerzone eine auf Dauer angelegte verlässliche Ordnung des Gesamtverkehrs Zielsetzung. Das Konzept der autogerechten Stadt sollte bewirken, dass einerseits Verkehr, Einkaufen und Wohnen räumlich getrennt, anderseits aber auch eine Trennung der Verkehrsströme von Fußgängern und Auto gewährleistet wird.

Fußgänger sollten möglichst zu jeder Tages- und Nachtzeit davor geschützt werden, durch Fahrzeuge überrascht, erschreckt und gefährdet zu werden. Zur Unterstützung der Umsetzbarkeit des Verbotes der ungehinderten Befahrung mit Fahrzeugen außerhalb der Lieferzeiten wurde eine hochwertige Polleranlage in den Bereichen der Ein- und Ausfahrten der Fußgängerzone installiert.

In der Fortschreibung der „Städtebaulichen Rahmenplanung Altstadt“ im Jahr 2004 wurden die öffentlichen Räume und Straßenzüge der Altstadt differenziert nach ihrer Wertigkeit für die Stadtwahrnehmung und Stadtfunktion. Das städtebauliche Grundgerüst der Altstadt wird gebildet aus den so genannten Hauptsträngen die sich im Wesentlichen an den historischen Handelsstraßen orientieren. Die Schartauer Straße gehört zu den Hauptsträngen. Dieser Hauptstrang ist auch im Bebauungsplan Nr. 79 Einzelhandel in der Stadt Burg als Hauptgeschäftsbereich festgelegt. Damit kann der zentrale Korridor für den Einzelhandel weiter entwickelt und die Nutzungsvielfalt weiter ausgebaut werden.

Im gesamten Bereich der Fußgängerzone befinden sich 87 Grundstücke in denen sich neben den gewerblich genutzten Einheiten (Läden/Büro/Gewerbe) ca. 200 Wohnungen befinden. Auf 8 Grundstücken befinden sich Stellplätze/Garagen die durch Zufahrten, die nicht in der Fußgängerzone liegen, verkehrlich erschlossen werden. Zufahrten von der Fußgängerzone sind nur zu 16 Grundstücken vorhanden. Die Errichtung von Stellplätzen oder Garage ist jedoch auf Grund der Grundstücksgröße oder der vorhandenen Bebauung nicht für alle 16 Grundstücke möglich.

Die 1996 eingebaute Polleranlage ist defekt und soll ersetzt werden. Im Zuge dieser regulären Beschaffung wurde die vorhandene Allgemeinverfügung zur Teileinziehung

(2. Änderung) auf den Prüfstand gestellt. Die Anzahl der ausgegeben Magnetkarten für die Befahrung außerhalb der Absenkzeiten der Poller liegt bei ca. 250 Stück. Das bedeutet, dass rein rechnerisch jeder zweite Anwohner oder Anlieger eine Magnetkarte bekam. Daher muss sich die Frage gestellt werden, ob das Ziel der Errichtung einer Fußgängerzone und damit die Trennung der Verkehrsströme von Fußgängern und Auto erreicht wurde. Aufgrund der Vielzahl der ausgegebenen Magnetkarten bestehen hier erhebliche Zweifel. Diese Zweifel werden durch Gespräche mit Besuchern der Fußgängerzone und eigene Beobachtungen untermauert. Von einem verkehrsberuhigten Bereich kann bei einer Nutzung durch bis zu ca. 250 Magnetkartenbesitzern zu allen Tag- und Nachtzeiten nicht die Rede sein. Zur Lösung der Konfliktsituation soll die Teileinziehung entsprechend der Anlage 1 geändert werden. Damit soll die Fußgängerzone in ihre Grundidee aus dem Jahr 1995 zurückgeführt werden.

Es ist vorgesehen, automatische Poller mit Ampel einzubauen. Die Ampel beinhaltet gleichzeitig die Bedienelemente. Der automatische Poller und die Ampel liegen auf einer Linie. Bedient wird die Anlage wahlweise mittels Taster, Schlüsselschaltung und Chip-Leser.

Die Poller sind zu jeder Zeit in der Oben-Lage. Damit ist ein Einfahren in die Fußgängerzone nur durch manuelle Bedienung möglich. Abgesenkte Poller, die ein ungehindertes Einfahren für Jedermann ermöglichen sind nicht vorgesehen.

Die 3. Änderung der Teileinziehung bezieht sich:

  1. auf die Anpassung der Allgemeinverfügung an die vorhanden örtliche Situation,
  2. die Veränderung der möglichen Absenkzeiten der Poller,
  3. den Benutzerkreis,
  4. die Benutzerart und
  5. die Konkretisierung der Befahrbarkeit.

Zum Vergleich zwischen der 2. Änderung und der 3. Änderung ist eine Synopse der Allgemeinverfügung als Anlage 2 beigefügt.

Zu 1.

Die örtlich vorhandene Situation zeigt, dass Teile der Straßen Kessel- und Nachstraße ebenfalls baulich abgebunden sind und zur Fußgängerzone gehören. Diese Abschnitte sind durch die 3. Änderung in die Allgemeinverfügung aufzunehmen.

Dadurch soll erreicht werden, dass die Teileinziehung (Allgemeinverfügung) für diese Bereiche ebenfalls gilt.

Die 3. Änderung wird durch Meterangaben ergänzt. Damit wird eine genaue Abgrenzung der Teileinziehung in den Abschnitten erfolgen, die nicht in ihrer Gesamtheit eine Straße betreffen.

Zu 2.

Die bisherigen Absenkzeiten (alt: Poller abgesenkt; neu: Poller absenkbar) werden für Werktage vereinheitlicht. Damit gelten die möglichen Absenkzeiten von bisher 7 h von Montag bis Freitag auch für Sonnabende. Zusätzlich soll eine mögliche Absenkzeit für Sonn- und Feiertage festgelegt werden.

Die Vereinheitlichung der möglichen Absenkzeiten für alle Werktage gleich ermöglicht eine zeitliche Regulierung der Lieferverkehre. Alle Nutzer können sich auf diese möglichen Absenkzeiten einstellen und notwendige Lieferverkehre kontinuierlich durchführen.

Mit der Einführung der sonn- und feiertäglichen Absenkzeiten wird dem notwendigen Lieferverkehr für Händler mit Frischwaren, Gaststätten und Cafés in der Fußgängerzone Rechnung getragen.

Zu 3. und 4.

Die Anwohner sollen ohne Ausnahmegenehmigung, wie bisher, auch während der unter Punkt 4 der Allgemeinverfügung benannten Zeiten die Poller absenken und die Fußgängerzone befahren können. Die Absenkzeiten betragen insgesamt werktags 7 Stunden bzw. sonn- und feiertags 5 Stunden auf den Tag verteilt. Damit ist der Allgemeingebrauch der Straße für die Anwohner gewährleistet. Eine wie jetzt jederzeit mögliche Befahrung ohne jegliche Einschränkung soll nur noch in begründeten Ausnahmefällen möglich sein. Diese sind im Landkreis Jerichower Land zu beantragen.

Anwohner und Anlieger, die ihren Pkw auf ihrem/einem Grundstück abstellen und deren Zufahrt nur über die Fußgängerzone zu erreichen ist, sollen ohne Ausnahmegenehmigung weiterhin eine unbeschränkte Nutzungsmöglichkeit erhalten.

Das Recht auf Anliegergebrauch umfasst nicht den Schutz vor Erschwernissen des Zugangs, die sich aus der örtlichen Lage ergeben können. Da sich die Grundstücke in einer Fußgängerzone befinden, ist es legitim, den Zugang für Jedermann und somit auch für die Bewohner zu regeln.

Die Absenkzeiten der Poller sind überwiegend vor bzw. nach den Öffnungszeiten der vorhandenen Ladengeschäfte oder Büros. Damit kann der besondere Vorrang, nämlich die Sicherheit des Fußgängerverkehrs in einer Fußgängerzone, gewährleistet werden. Die Nutzung der Fußgängerzone wird für alle fußläufigen Besucher attraktiver, da sie ungestörter erfolgen kann.

Das individuelle Stadtbild in der Fußgängerzone wird durch die vorhandene Nutzungs- und Angebotsvielfalt auch auf den Flächen im Verkehrsraum attraktiv, weil ungestört nutzbar.

Der Vorteil für die Bewohner der Fußgängerzone liegt in der Senkung der Verkehrslärmbelastung, der damit verbundenen Immissionssenkung durch Abgase und nicht zuletzt in einer attraktiven Stadtlage, die Handel und Wohnen vereint.

Es erfolgt zukünftig eine kritischere und nach eindeutigen Kriterien geregelte Ausgabe der Befahrungsgenehmigung durch die Ausgabe von Schlüsseln oder Chip- Lesern.

Die Benutzungszeiten für Radverkehr soll an die tatsächliche Beschilderung angepasst werden. Diese Zeit liegt zwischen 18.00 Uhr und 9.00 Uhr und somit vor bzw. nach den allgemeinen Öffnungszeiten der Ladengeschäfte. Hier muss vorausgesetzt werden, dass Radfahrer und Fußgänger im Interesse einer gemeinschaftlichen und auf der Basis der gegenseitigen Rücksichtnahme beruhenden Nutzung der Verkehrsfläche „Fußgängerzone“ durchführen.

Zu 5.

Es erfolgte eine eindeutige Regelung der Befahrung der vorhandenen unterschiedlichen Verkehrsflächen in der Fußgängerzone.

Damit ist für die Fahrzeugführer von Lieferfahrzeugen und für Anwohner/Anlieger eindeutig geregelt, welche Fläche mit welcher Tonnage befahren werden dürfen.

Diese Regelung ist notwendig, da die Verkehrsfläche mit unterschiedlichen Belastungsklassen errichtet wurde. Es könnte bei der Nichteinhaltung zu Schäden an den Pflasterflächen kommen.

 


Anlagen:

Anlage 1 – Allgemeinverfügung

Anlage 2 – Synopse

Anlage 3 – Übersichtskarte/Lageplan


  1. Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die in der Anlage 1 beigefügte 3. Änderung der Teileinziehung (Allgemeinverfügung) der Schartauer Straße, Magdeburger Straße, Böttcherstraße, Franzosenstraße, Gartenstraße und Mauerstraße in der Stadt Burg.
  2. Die Absicht zur 3. Änderung der Teileinziehung ist entsprechend § 8 Abs. 1 Straßengesetz Sachsen-Anhalt drei Monate vorher in der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen, um die Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt die eingegangenen Einwendungen zu werten und eventuelle Änderungen an der Allgemeinverfügung durch den Stadtrat bestätigen zulassen.
  4. Nach Beschlussfassung im Stadtrat ist die Zustimmung nach § 8 Abs. 2 Straßengesetz Sachsen-Anhalt der Straßenaufsichtsbehörde, hier des Landkreises Jerichower Land, einzuholen.
  5. Nach Vorlage der Zustimmung ist die 3. Änderung der Teileinziehung (Allgemeinverfügung) öffentlich bekannt zu machen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt die 3. Änderung der Teileinziehung (Allgemeinverfügung) in Kraft.


Finanzielle Auswirkungen ?

x

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

Unterhaltung

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                                                    

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich