hier: Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
1. Sachstand
und inhaltliche Beschreibung
Der Eigentümer der o.g. Flurstücke hat mit Schreiben
vom 09.07.2015 (Anlage 1) die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens bei der
Stadt Burg beantragt. Hierbei hat er sich auf die Flurstücke konzentriert, die
er im Eigentum besitzt. Diese Flurstücke sind in der Anlage 2 markiert. In dieser
Anlage 2 sind auch die im Umfeld vorhanden Verkehrsfläche und Wegeflächen
markiert.
Der zur Entwicklung vorgesehene Bereich ist im
Flächennutzungsplan der Stadt Burg als gemischte Baufläche nach § 1 Abs. 1 Nr.
2 BauNVO dargestellt (siehe Anlage 3).
Aus städtebaulicher Sicht ist die Schließung dieses
Bereiches an der innerstädtischen Haupterschließungsstraße „Conrad-Tack-Ring“
denkbar und städtebaulich geboten. Die Lage an dieser stark befahrenen Straße
grenzt die Möglichkeiten der Nutzung jedoch ein, die im Umfeld liegende
Wohnbebauung (insbesondere an der Neuendorfer Straße ist bei der Entwicklung zu
berücksichtigen. Allerdings wird dieselbe, das Plangebiet umgebende
Wohnbebauung bei einer z.B. langestreckten Bebauung des Planungsgebietes mit dem
sog. städtebaulichen Schallschutz (Vorlagerung einer lärmunempfindlichen
Nutzung an die Straße) wieder begünstigt, wenn diese vorgelagerte Bebauung
selbst wenig Lärmemissionen verursacht.
Die Einbeziehung der nördlich des derzeitigen
Planungsumringes gelegenen Grundstücke wird seitens der Verwaltung insofern mit
berücksichtigt, als das die Verwaltung mit dem Grundstückseigentümer Gespräche
führen wird und ihn ggf. mit in die Planung einbezieht. Die Erweiterung
des Planungsraumes hätte den Abschluss
eines städtebaulichen Vertrages und eine anteilige Beteiligung an den
Planungskosten zur Folge.
2.
Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung
Mit dem vorliegenden Beschluss wird das
Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes eröffnet. Nach Beschlussfassung wird
dem Antragsteller der städtebauliche Vertrag im Entwurf unterbreitet. Sofern
dieser unterzeichnet ist und die vereinbarten finanziellen Mittel zur
Beauftragung eines Dritten auf dem Konto der Stadt Burg eingegangen sind, wird
die Stadt Burg mit einem geeigneten und leistungsfähigen Planungsbüro den
Planervertrag schließen. Dann wird mit der Bearbeitung des Entwurfes begonnen.
Innerhalb der Fertigstellung des Entwurfes wird
dieser mit dem Antragsteller abgestimmt und dem Bau- und Umweltausschuss zur
Beratung/Erörterung vorgelegt. Danach schließen sich die Beteiligung der
Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an.
3. Weitere Verfahrensweise
Nach der Durchführung der
Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer
eines Monats und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird die Verwaltung nach Ablauf der Auslegungsfrist
und dem Eingang der Stellungnahmen alle Stellungnahmen mit einer Wertung
versehen und dem Stadtrat zur Behandlung vorlegen.
Anlagen:
Anlage 1 – Antrag
zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Anlage 2 – geplanter
räumlicher Geltungsbereich
Anlage 3 – Auszug
aus dem Flächennutzungsplan
1. Für den in der Anlage 2 dargestellten Bereich in der Gemarkung Burg wird nach § 2 (1) BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt. Hierbei sind folgende Flurstücke 498, 1733/499 und 1734/499 der Flur 24 der Gemarkung Burg betroffen.
2.
Folgende Ziele werden mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes verfolgt:
§ Vorbereitung einer angemessenen Entwicklungsperspektive der einbezogenen Grundstücke unter Berücksichtigung der angrenzenden Nutzungen,
§ Ausweisung eines Mischgebietes i.S. des § 6 BauNVO,
§ Sicherung der verkehrlichen Erschließung des Plangebietes.
3. Das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes soll nach den Regeln des § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) geführt werden.
4. Mit dem Antragsteller ist ein städtebaulicher Vertrag zu schließen, der die Zuständigkeiten im Planungsverfahren zuordnet und Regelungen zur Übernahme von Planungs- und Verfahrenskosten trifft. Hierzu zählen auch Kosten für eventuelle erforderliche Gutachten.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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x |
nein |
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Gesamtkosten
der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten) |
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Zuschüsse: |
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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