hier: Beschluss über die Änderung des Geltungsbereiches sowie Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
1. Derzeitiger
Stand des Verfahrens
Der Stadtrat der Stadt Burg hat in
seiner Sitzung am 16. April 2015 die Einleitung des 1. Änderungs-verfahrens des
Bebauungsplanes Nr. 48 „Kanalschiene/Marientränke“ beschlossen.
Der
Bebauungsplan wird in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB
geändert. Eine Umweltprüfung wird nicht durchgeführt. Eine frühzeitige
Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB
und § 4 Abs. 1 BauGB hat nicht stattgefunden.
Folgendes
Ziel wird mit der Änderung des Bebauungsplanes verfolgt:
- Herausnahme des Grundstücks
Marientränke 21 (Flur 26, Flurstück 10017),
- Herausnahme des Grundstücks
Marientränke 32 (Flur 26, Flurstück 10018, teilweise 10285 und 10286).
Auf
dem Grundstück befinden sich mehrere bauliche Anlagen. Davon sind einige leer
stehend. Um eine Nutzungsänderung von ehemals gewerblich genutzten Gebäuden
(Annahmestelle für Reparaturen von Kleinelektrogeräten) als Wohngebäude
durchführen zu können, wurde eine Bauvoranfrage eingereicht.
Diese
Nutzungsänderung widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Im
Bebauungsplan ist das Grundstück als Gewerbegebiet bzw. eingeschränktes
Gewerbegebiet festgesetzt.
Daher
ist die Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel der Herausnahme des
Grundstücks aus dem Geltungsbereich beantragt worden.
Das Grundstück würde in den unbeplanten Innenbereich fallen
und eine Wohnnutzung ohne Bindung an ein Gewerbe möglich sein.
Auf dem Grundstück Marientränke 32 befindet sich bereits eine
Wohnnutzung, die jedoch ohne eine dazugehörige gewerbliche Nutzung nicht
zulässig wäre, jedoch erhalten bleiben soll.
2.
Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung
Mit dem Entwurfs- und Auslegungsbeschluss wird das Änderungsverfahren des Bebauungsplanes
Nr. 48 „Kanalschiene/Marientränke“ fortgeführt. Der Entwurf
wird gemäß § 4 Abs. 2 BauGB den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange zur Abgabe einer Stellungnahme übergeben sowie zum Zwecke
der Beteiligung der Öffentlichkeit zu jedermanns Einsichtnahme für die Dauer
von einem Monat nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich ausgelegt.
3. Weitere
Verfahrensweise
Mit diesem Beschluss werden
die Planfassung und die dazugehörige Begründung als Entwurf beschlossen. Des
Weiteren wird bestimmt, eine Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats vorzubereiten und
durchzuführen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zur
Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 BauGB aufzufordern. Nach Ablauf der
Auslegungsfrist und dem Eingang der Stellungnahmen wird die Stadtverwaltung
alle Stellungnahmen mit einer Wertung versehen und dann dem Stadtrat zur Behandlung
vorlegen.
Anlagen:
Anlage 1.1 –
Planentwurf (Stand: August 2015)
Anlage 1.2 –
Begründung (Stand: August 2015)
1. Der Stadtrat der Stadt Burg beschloss am 16. April 2015 die Einleitung des 1. Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 48 „Kanalschiene/Marientränke“.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird am östlichen Planungsrand nochmals verkleinert, die Baugrenze wird verschoben sowie die Festsetzungen ebenfalls verlagert. Grund für die Verkleinerung liegt darin, eine vorhandene Wohnnutzung zu erhalten.
2. Der als Anlage beiliegende Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes 48 „Kanalschiene/Marientränke“ wird in der Fassung vom August 2015 als Entwurf beschlossen und zur Durchführung einer öffentlichen Auslegung für die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Der Entwurf der zugehörigen Begründung wird gebilligt.
3. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belanges sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.
4. Die Verwaltung wird beauftragt
a) die ortsübliche Bekanntmachung über die Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu veranlassen
b) die öffentliche Auslegung durchzuführen
c) die eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und aus der Beteiligung der betroffenen Behörden mit ihrer Wertung versehen dem Stadtrat zur weiteren Behandlung zuzuleiten.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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nein |
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Gesamtkosten
der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten) |
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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Veranschlagung
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Folgejahr: |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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