hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
1. Derzeitiger
Stand des Verfahrens
Der Stadtrat der Stadt Burg hat in
seiner Sitzung am 26. September 2013 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 96
für das Quartier „Martin-Luther-Straße/Wilhelm-Külz-Straße/ Gartenstraße“
beschlossen.
Der Bebauungsplan wird nach den Regeln des § 13a BauGB
(Bebauungsplan der Innenentwicklung) geführt.
Der
Betreiber des EDEKA-Marktes in der Wilhelm-Külz-Straße beabsichtigt seit 2011
eine bauliche Erweiterung des Marktes. Ursache setzen die branchenspezifischen
Anforderungen und die derzeitige nicht optimale Situation der Anlieferung sowie
der Anordnung der Pkw Stellplätze. Der Markt befindet sich in Hinblick auf die
Einzelhandelsstudie nicht in einem Nahversorgungszentrum der Stadt Burg. Eine
Erweiterung des Marktes ist aus dieser Sicht auf den ersten Blick kritisch zu
beurteilen. Bei weiterer Betrachtung und bei Prüfung des berechtigten
Interesses des Betreibers, seinen Betrieb wirtschaftlich zu führen und zu
entwickeln, hat die Stadt Burg ein Gutachten über die Verträglichkeit der
Erweiterungsabsichten in Auftrag gegeben. Das Gutachten bescheinigt dem
Standort eine verträgliche Erweiterung auf maximal 2.000 qm Verkaufsfläche.
Derzeit vorhanden sind 1.300 qm. Die beabsichtigte Erweiterung geht einher mit
einer Umstrukturierung der Anlieferung, der Stellplätze und, nach letztem
Planungsstand, auch des Eingangsbereiches.
Parallel
zu dieser Entwicklung wurde der Wohnblock Gartenstraße 6 bis 10 abgebrochen.
Die Wohnungsbaugesellschaft hatte die entstandene Freifläche zur Veräußerung
angeboten. Kaufinteressent waren der Betreiber des EDEKA-Marktes und die Burger
Wohnungsbaugenossenschaft eG.
Der
Wohnblock an der Wilhelm-Külz-Straße weist sowohl hohe Leerstände als auch
bauliche Missstände auf. Der Block stellt hinsichtlich seiner Kubatur einen
starken städtebaulichen Bruch zur umgebenden Bebauung dar. Für diesen Block
bestanden seitens der Wohnungsbaugesellschaft und der Stadt Burg deshalb
Abbruchüberlegungen, da eine Sanierung hier einen erheblichen Aufwand bedeutet.
Die
Burger Wohnungsbaugenossenschaft eG ihrerseits ist an einer Aufwertung des
gesamten Quartiers interessiert. Dabei ist das dauerhafte Angebot eines
Nahversorgers ebenso von Interesse wie ein attraktives Wohnumfeld. Die Burger
Wohnungsbaugenossenschaft eG und der Betreiber des EDEKA-Marktes haben sich
untereinander zu den Grundstücksgeschäften abgestimmt. Im Ergebnis hat die
Burger Wohnungsbaugenossenschaft eG das Grundstück an der Gartenstraße
erworben, der Betreiber des EDEKA-Marktes hat den Wohnblock an der
Wilhelm-Külz-Straße erworben. Beide haben damit Flächenreserven für eine
weitere Entwicklung.
Innerhalb der beschriebenen
unterschiedlichen Interessenlagen steht die Stadt Burg vor der Aufgabe, die
planerische Entwicklung des Bereiches in eine, möglichst von Konsens aller
Grundstückseigentümer getragene, Richtung zu lenken. Dies soll mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgen. Dabei ist die Entwicklung des
Einzelhandelsstandorts an die Ausweisung eines Sondergebietes gem. § 11 BauNVO
gebunden. Mit der Festlegung von überbaubaren Grundstücksflächen soll eine
Bebauung in Abmilderung der städtebaulichen Brüche entwickelt werden. Für weite
Teile des vorgeschlagenen Geltungsbereiches ist die Ausweisung eines
Wohngebiets vorgesehen.
Wichtiger Bestandteil des
Bebauungsplanes ist die Berücksichtigung der vorhandenen und der zukünftigen
Lärmsituation im Gebiet. Dazu wurde ein schalltechnisches Gutachten (EKO
AKUSTIK, Stand 24.07.2015) erstellt, dessen Ergebnisse in die Planung
eingeflossen sind.
2.
Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung
Mit dem Entwurfs- und Auslegungsbeschluss wird das
Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 96 für das Quartier
„Martin-Luther-Straße/Wilhelm-Külz-Straße/ Gartenstraße“ fortgeführt. Der Entwurf
wird gemäß § 4 Abs. 2 BauGB den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange zur Abgabe einer Stellungnahme übergeben sowie zum Zwecke
der Beteiligung der Öffentlichkeit zu jedermanns Einsichtnahme für die Dauer
von einem Monat nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich ausgelegt.
3. Weitere Verfahrensweise
Mit diesem Beschluss werden
die Planfassung und die dazugehörige Begründung als Entwurf beschlossen. Des
Weiteren wird bestimmt, eine Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats vorzubereiten und
durchzuführen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zur
Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 BauGB aufzufordern. Nach Ablauf der
Auslegungsfrist und dem Eingang der Stellungnahmen wird die Stadtverwaltung
alle Stellungnahmen mit einer Wertung versehen und dann dem Stadtrat zur
Behandlung vorlegen.
Anlagen:
Anlage 1.1 –
Planentwurf (Stand: 8. August 2015)
Anlage 1.2 –
Begründung (Stand: August 2015)
Anlage 2 –
Schalltechnisches Gutachten (EKO AKUSTIK, Stand 24. Juli 2015)
1. Der als Anlage beiliegende Entwurf des Bebauungsplanes 96 für das Quartier „Martin-Luther-Straße/Wilhelm-Külz-Straße/Gartenstraße“ wird in der Fassung vom August 2015 als Entwurf beschlossen und zur Durchführung einer öffentlichen Auslegung für die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Der Entwurf der zugehörigen Begründung wird gebilligt.
2. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belanges sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.
3. Die Verwaltung wird beauftragt
a) die ortsübliche Bekanntmachung über die Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu veranlassen
b) die öffentliche Auslegung durchzuführen
c) die eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und aus der Beteiligung der betroffenen Behörden mit ihrer Wertung versehen dem Stadtrat zur weiteren Behandlung zuzuleiten.
Finanzielle Auswirkungen ?
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Gesamtkosten
der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten) |
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Veranschlagung
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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