Betreff
Bauleitplanung der Stadt Burg/Ortschaft Reesen/Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für die Ortschaft Reesen
hier: Beschluss über die Behandlung der Stellungnahmen (Abwägungsbeschluss)
Vorlage
133/2015
Art
Beschlussvorlage

1. Derzeitiger Stand des Verfahrens

Mit dem Beschluss vom 6. November 2014 hat der Stadtrat der Stadt Burg das Aufstellungsverfahren der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für die Ortschaft Reesen eingeleitet.

Bereits 1997/98 wurde für die Ortschaft Reesen (damals der Verwaltungsgemeinschaft Möckern zugehörig) eine Klarstellungssatzung mit Abrundung erarbeitet und beschlossen.

Eine 1. Änderung dieser Satzung wurde im Jahr 2000 durchgeführt. Die Klarstellungssatzung wurde zwar vom damaligen Regierungspräsidium genehmigt, jedoch wurde die Satzung niemals ausgefertigt. Der zugehörige Plan trägt keine Verfahrensvermerke, sodass eine Rechtskraft nie erlangt wurde. Somit ist auch die im Jahr 2000 beschlossene 1. Änderung nicht rechtskräftigt.

Innerhalb der Ortslage Reesen gibt es Flächen, die eine Bebauung nach § 34 BauGB nicht möglich machen. Die Festsetzungen von Ergänzungsflächen dient somit dazu, die räumliche Abgrenzung des unbeplanten Innenbereichs zum Außenbereich an einigen Stellen geringfügig zu erweitern, um dadurch einen abgerundeten Ortsrand zu bilden und geringfügig Bauland zur Verfügung zu stellen.

Der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss der Ergänzungssatzung Reesen wurde am 12. März 2015 vom Stadtrat der Stadt Burg gefasst. Der Entwurf und die dazugehörige Begründung der Ergänzungssatzung lagen in der Zeit vom 27. März 2015 bis zum 28. April 2015 öffentlich und zu jedermanns Einsicht aus. Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben der Stadt Burg vom 18. März 2015 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Nunmehr wurden die eingegangenen Stellungnahmen von der Verwaltung geprüft und das Ergebnis in der Anlage dargestellt.

2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung

Die im Rahmen der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen sind seitens der Verwaltung mit einer Wertung versehen worden. Aus der Beteiligung der Öffentlichkeit ist keine Stellungnahme eingegangen. Die Hinweise aus dem Beteiligungsverfahren der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind, soweit es erforderlich war, in klarstellender Art und Weise in die Satzung und die Begründung eingearbeitet worden.

3. Weitere Verfahrensweise

Gemäß Beschluss des Stadtrates werden die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens eingearbeitet. Die Ergebnisse der Abwägung sind mitzuteilen. Die Verwaltung wird den Satzungsbeschluss vorbereiten.


Anlagen:

Abwägungsanlage


  1. Über die während des Beteiligungsverfahrens zum Planentwurf der Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für die Ortschaft Reesen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu o.g. Planung eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit wird, wie in der Anlage dargestellt, entschieden.

  1. Das Ergebnis der Abwägung ist mitzuteilen.

  1. Der Planentwurf und die zugehörige Begründung sind dem Ergebnis der Abwägung anzupassen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB der Ergänzungssatzung vorzubereiten.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

x

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                                                    

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich