Betreff
Bauleitplanung der Stadt Burg/Ortschaft Reesen/Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für die Ortschaft Reesen
hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
134/2015
Art
Beschlussvorlage

1. Derzeitiger Stand des Verfahrens

Mit dem Beschluss vom 6. November 2014 hat der Stadtrat der Stadt Burg das Aufstellungsverfahren der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für die Ortschaft Reesen eingeleitet.

Bereits 1997/98 wurde für die Ortschaft Reesen (damals der Verwaltungsgemeinschaft Möckern zugehörig) eine Klarstellungssatzung mit Abrundung erarbeitet und beschlossen.

Eine 1. Änderung dieser Satzung wurde im Jahr 2000 durchgeführt. Die Klarstellungssatzung wurde zwar vom damaligen Regierungspräsidium genehmigt, jedoch wurde die Satzung niemals ausgefertigt. Der zugehörige Plan trägt keine Verfahrensvermerke, sodass eine Rechtskraft nie erlangt wurde. Somit ist auch die im Jahr 2000 beschlossene 1. Änderung nicht rechtskräftigt.

Innerhalb der Ortslage Reesen gibt es Flächen, die eine Bebauung nach § 34 BauGB nicht möglich machen. Die Festsetzungen von Ergänzungsflächen dient somit dazu, die räumliche Abgrenzung des unbeplanten Innenbereichs zum Außenbereich an einigen Stellen geringfügig zu erweitern, um dadurch einen abgerundeten Ortsrand zu bilden und geringfügig Bauland zur Verfügung zu stellen.

Der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss der Ergänzungssatzung Reesen wurde am 12. März 2015 vom Stadtrat der Stadt Burg gefasst. Der Entwurf und die dazugehörige Begründung der Ergänzungssatzung lagen in der Zeit vom 27. März 2015 bis zum 28. April 2015 öffentlich und zu jedermanns Einsicht aus. Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben der Stadt Burg vom 18. März 2015 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden von der Verwaltung geprüft und dem Stadtrat mit Beschluss-Nr. 133/2015 zur Entscheidung vorgelegt.

2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung

Der Satzungsbeschluss schließt das Aufstellungsverfahren der Ergänzungssatzung ab. Eine Genehmigung der Ergänzungssatzung vom Landesverwaltungsamt ist nicht erforderlich.

3. Weitere Verfahrensweise

Die Verwaltung wird die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vorbereiten und ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Burg bekannt machen. Damit tritt die Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für die Ortschaft Reesen in der Stadt Burg in Kraft.

 


Anlagen:

Anlage 1.1 – Rechtsplan der Ergänzungssatzung (Stand: September 2015)

Anlage 1.2 – Begründung der Ergänzungssatzung (Stand: September 2015)


1.         Aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2014 (BGBI. I S. 1748) m. W. v. 26. November 2014 und § 8 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 12/2014 vom 26. Juni 2014), beschließt der Stadtrat der Stadt Burg die Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für die Ortschaft Reesen, bestehend aus der Planzeichnung (Planteil A) und dem Text (Planteil B) mit Stand vom September 2015 als Satzung.

2.         Die Begründung wird gebilligt.

3.         Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben, wo die Ergänzungssatzung mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung der Ortschaft Reesen in Kraft.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

x

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                                                    

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich