Betreff
Parkentgeltordnung für die Stellplatzanlage Platz des Friedens (Stadthalle)
Vorlage
153/2015
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Verkehrs- und Parkraumplanung sind wichtige Bestandteile einer integrierten Stadtentwicklung. Durch die Art und Weise der Parkraumbereitstellung kann in erheblichem Maß Einfluss genommen werden auf die Ziel- und Verkehrsmittelwahl, auf die Qualität des Verkehrsablaufes und teilweise sogar auf die einzelne Flächennutzung.

Mit der Parkraumbewirtschaftung der Stellplatzanlage Platz des Friedens (Stadthalle) können erfolgreich hauptsächlich die folgenden Ziele erreicht werden:

1. Verbesserung der Parkraumverfügbarkeit für Bewohner dicht besiedelter innerstädtischer Wohngebiete

2. Erleichterung der Zugänglichkeit mit Pkw für Lieferanten und Kunden

3. Steuerung des Pkw-Zielverkehrs von Berufspendlern.

Die Parkraumbewirtschaftung ermöglicht eine parkzweck-spezifische Steuerung der Parkraumnachfrage, insbesondere die Verhinderung von Langzeit- und Dauerparken. Sie zielt damit schwerpunktmäßig auch darauf ab, Berufs- und Ausbildungspendler zu einem veränderten Park- oder Verkehrsmittelwahlverhalten zu bewegen. Der Parkraum um die Stadthalle Burg wird tagsüber vorwiegend von Mitarbeitern der umliegenden Einrichtungen und Unternehmen genutzt.

Die Parkentgeltpflicht auf der Stellplatzanlage Platz des Friedens (Stadthalle) lediglich oder überwiegend zu dem Zweck, zusätzliche Einnahmen für den Stadthaushalt zu erzielen, wäre als „Parksteuer“ rechtsfehlerhaft und könnte einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung nicht standhalten. Die Parkraumbewirtschaftung der Stellflächen an der Stadthalle Burg wird in der Regel eingeführt, um den Bewohnern der anliegenden Bebauungen das Auffinden eines Stellplatzes in akzeptabler Fußweg-Entfernung zur Wohnung zu erleichtern. Die angestrebte zeitlich bestimmte Parkdauer führt außerdem zu einer höheren Umschlagshäufigkeit, so dass auch Kunden und Besucher des bewirtschafteten Gebiets leichter einen freien Stellplatz finden.

Eine Widmung als öffentliche Verkehrsfläche ist nicht möglich, da die Stellplätze auf dem Areal bauordnungsrechtlich notwendig sind. Parkgebühren können jedoch nur auf für den Straßenverkehr gewidmete Flächen erhoben werden, wenn eine Parkentgeltordnung beschlossen wird.

Die Parkentgeltordnung für die Stellplatzanlage Platz des Friedens (Stadthalle) wird in zwei Varianten zum Beschluss gestellt. Die Varianten betrachten unterschiedliche Zeiträume in der täglichen Bewirtschaftungszeit und in der wöchentlichen Entgeltverpflichtung.


Anlagen:

Lageplan

Entgeltordnung Variante 1

Entgeltordnung Variante 2


Der Stadtrat beschließt die Parkentgeltordnung für die Stellplatzanlage Platz des Friedens (Stadthalle).

Es ist zu entscheiden zwischen der Variante 1 und 2.


Finanzielle Auswirkungen ?

x

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                                                    

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich