1. Grundlagen
Gemäß § 5 Abs. 2 b Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt (KAG LSA) kann
die Kostenermittlung für einen Kalkulationszeitraum erfolgen, der drei Jahre
nicht übersteigen soll. Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die
tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen
innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen
innerhalb dieser drei Jahre ausgeglichen werden.
2. Ergebnis der
Nachberechnung für den Kalkulationszeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2020 (Anlage 1
zum Beschluss)
Mit Stadtratsbeschluss Beschluss-Nr. 120/2016/1 vom 2. Februar 2017
wurde im Rahmen der Neufassung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt
Burg die Kostenkalkulation für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis
31.12.2020 beschlossen. Bei dieser Kostenkalkulation handelte es sich um eine
Vorauskalkulation. Das heißt, es wurden voraussichtliche Kosten für diese drei
Jahre kalkuliert. Am Ende des Kalkulationszeitraums sind die tatsächlichen
Kosten zu ermitteln und entsprechend § 5 Abs. 2b Satz 2 KAG LSA auszugleichen.
2.1 ursprüngliche
Kostenkalkulation für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020
(Vorauskalkulation)
Grundlage für die Vorauskalkulation waren die durchschnittlichen Kosten
der Jahre 2010 bis 2014, ermittelt aus dem jeweiligen Betriebsabrechnungsbogen
(BAB). Da sich in dem Zeitraum von 2010 bis 2014 keine lineare Kostensteigerung
abzeichnete, wurden die Kosten der 5 Jahre insgesamt ermittelt, um dann einen
kalkulatorischen jährlichen Wert zu errechnen. Es wurden insgesamt
gebührenfähige Kosten für den Zeitraum 2010 bis 2014 i.H.v. 2.037.231,04 EUR
ermittelt. Daraus ergab sich ein jährlicher durchschnittlicher Wert i.H.v.
407.446,21 EUR gebührenfähige Kosten. Nach Abzug des Allgemeinanteils (Anteil
der Gemeinde) wurde ein Jährlicher Anteil der Gebührenpflichtigen für den
Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 i.H.v. 309.659,12 EUR
ermittelt.
Die Berechnung ist der
beigelegten Anlage 1, Punkt 1.1. zu diesem Beschluss zu entnehmen.
Im Ergebnis wurden damals Gesamtfrontmeter der Reinigungsklassen 1 - 5
i.H.v. 156.435 m ermittelt. Nach Wichtung der Reinigungszyklen in den einzelnen
Reinigungsklassen ergab dies einen Gesamtfrontmeter i.H.v. 193.322 m
(Recheneinheit). Der Gebührensatz je Reinigungsklasse wurde über das
Äquivalenzzifferverfahren ermittelt. Die Äquivalenzziffer ist die Anzahl der
Reinigung pro Woche.
Für die Reinigungsklassen 1 bis 5 ergaben sich hieraus nachfolgend
genannte jährliche Gebührensätze, welche mit Stadtratsbeschluss vom 02.02.2017,
Beschluss-Nr. 120/2016/1 in der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Burg
beschlossen wurden:
Reinigungsklasse 1
– 8,01 EUR/FM
Reinigungsklasse 2
– 4,81 EUR/FM
Reinigungsklasse 3
– 3,20 EUR/FM
Reinigungsklasse 4
– 1,60 EUR/FM
Reinigungsklasse 5
– 0,80 EUR/FM
Die ausführliche Berechnung
der Gebührensätze ist nochmals als Anlage 3 zu diesem Beschluss als Information
beigelegt.
2.2 Nachberechnung der
Kostenkalkulation für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020
anhand der Ist-Werte
In Vorbereitung der Neukalkulation der Kosten für den
Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 wurden die gebührenfähigen
Kosten für die Jahre 2018 und 2019 nach den Ist-Kosten und für das Jahr 2020
eine prognostische Hochrechnung anhand der vorliegenden Zahlen zum Stichtag
30.06.2020 ermittelt. Die prognostische Hochrechnung ist nach vorliegender
Rechtsprechung zulässig. „Liegt eine
Betriebsabrechnung vor Beginn des Kalkulationszeitraumes, in dem Über- und
Unterdeckungen letztmalig berücksichtigt werden können, noch nicht vor, muss
und kann auf Schätzungen zurückgegriffen werden.“ (VG Dessau, Urteil v.
14.05.2003 – 1 A 239/02 DE, siehe auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht,
Kommentar, § 6, RdNr. 105b)
Die gebührenfähigen Ist-Kosten für den Kalkulationszeitraum vom
01.01.2018 bis 31.12.2020 wurden in der Höhe wie folgt ermittelt:
·
Kalenderjahr
2018 = 364.102,29 EUR
·
Kalenderjahr
2019 = 392.193,12 EUR
·
Kalenderjahr 2020 = 396.720,14 EUR
Gesamt = 1.153.015,55 EUR
Die Zusammensetzung, Berechnung und ggf. Erläuterung der ermittelten
Kosten ist der beigelegten Anlage 1, Punkt 1.2. zu diesem Beschluss zu
entnehmen.
2.3 Ermittlung der
Über-/Unterdeckung für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020
anhand der Ist-Werte
Wie oben bereits ausgeführt ist gemäß § 5 Abs. 2 b KAG LSA bei einem
Abweichen der tatsächlichen Kosten von den kalkulierten Kosten am Ende des
Kalkulationszeitraums, die Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei
Jahre auszugleichen und sollen Kostenunterdeckungen innerhalb dieser drei Jahre
ausgeglichen werden.
Nach Gegenüberstellung der vorkalkulierten gebührenfähigen Kosten und
der tatsächlich ermittelten gebührenfähigen Kosten ist in dem
Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 eine Überdeckung i.H.v.
69.323,07 EUR entstanden. Diese Überdeckung ist von den vorkalkulierten
gebührenfähigen Kosten für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis
31.12.2023 abzuziehen.
Die Berechnung der Überdeckung
ist der beigelegten Anlage 1, Punkt 1.3. zu diesem Beschluss zu entnehmen.
2.4
Gebührenvergleichsberechnung nach den vorkalkulierten gebührenfähigen Kosten
und nach den tatsächlich ermittelten gebührenfähigen Kosten (Kostendeckungsgrad
für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020)
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1, 2 KAG LSA erfolgt die Bemessung der Gebühren
unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme. Sie kann nach
einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfolgen.
Für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 wurden im
Rahmen der Vorauskalkulation Gesamtfrontmeter der Reinigungsklassen 1 - 5
i.H.v. 156.435 m ermittelt. Nach Wichtung der Reinigungszyklen in den einzelnen
Reinigungsklassen ergab dies einen Gesamtfrontmeter i.H.v. 193.322 m). Der
durchschnittlich jährliche Anteil der Gebührenpflichtigen (Gebührenaufkommen)
betrug 309.659,12 EUR. Die ausführliche
Berechnung der Gebührensätze für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis
31.12.2020 ist der Anlage 3 zu diesem Beschluss zu entnehmen. Der beigelegten
Anlage 1, Punkt 1.4., Buchstabe a) zu diesem Beschluss ist nochmal ein Auszug
aus der Gebührensatzberechnung für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis
31.12.2020 nachrichtlich beigefügt.
Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) verbietet, die Anlieger
ohne Einschränkung oder Ausgleich der vollen Straßenreinigungspflicht zu
unterwerfen (und auf dieser Grundlage eine Gebührenpflicht zu begründen), wenn
und soweit die Straßenreinigung dem Allgemeininteresse an sauberen Straßen
dient (BVerwG vom 07.04.89 – 8 C 90.87).
Mit Stadtratsbeschluss Beschluss-Nr. 120/2016/1 vom 2. Februar 2017
wurde im Rahmen der Neufassung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt
Burg ein Anteil der Stadt in Höhe von 24 % beschlossen (sog. Allgemeinanteil).
Bei einer optimalen Ausschöpfung der maximal umlegbaren Kosten (76 % der
gebührenfähigen Gesamtkosten) betrug der Kostendeckungsgrad in der
Vorauskalkulation für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020
somit 100 %.
Infolge von umfangreich geführten Widerspruchsverfahren, Anfragen von
Gebührenpflichtigen außerhalb eines Verwaltungsrechtsverfahrens,
Grundstücksteilungen und Grundstücksverschmelzungen im Kalkulationszeitraum vom
01.01.2018 bis 31.12.2020, welche die Änderung des Gebührenmaßstabes ab dem
01.01.2018 zur Folge hatten, hat sich der gemessene Frontmeter insgesamt auf
150.293 m reduziert.
Das tatsächliche Gebührenaufkommen für den Kalkulationszeitraum vom
01.01.2018 bis 31.12.2020 (Frontmeter neu multipliziert mit Gebührensatz gem.
Straßenreinigungsgebührensatzung) beträgt demnach insgesamt 299.443,75 EUR.
Daraus ergibt sich eine Differenz i.H.v. -10.215,37 EUR, was einen
Kostendeckungsgrad im Gebührenaufkommen i.H.v. 96,70 % entspricht. Die Berechnung ist der beigelegten Anlage 1,
Punkt 1.4. Buchstabe b) zu diesem Beschluss zu entnehmen.
Der Kostendeckungsgrad insgesamt bei den gebührenfähigen Kosten (Anteil
der Gebührenpflichtigen und Anteil der Stadt) beträgt 97,49 %. Die Berechnung ist der beigelegten Anlage 1,
Punkt 1.4. Buchstabe c) zu diesem Beschluss zu entnehmen.
3.
Gebührenbedarfsberechnung für den Kalkulationszeitraum 01.01.2021 bis
31.12.2023 (Anlage 2 zum Beschluss)
3.1. Vorauskalkulation für den
Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023
Die vorliegende Kalkulation umfasst einen Kalkulationszeitraum von drei
Jahren, also vom 01.01.2021 bis 31.12.2023. Diese Vorgehensweise ist gemäß § 5
Abs. 2b KAG LSA zulässig. Nach der genannten Vorschrift kann die
Kostenermittlung für einen Kalkulationszeitraum erfolgen, der drei Jahre nicht
übersteigen soll.
Gem. § 5 Abs. 2, 2a KAG LSA sind die Kosten für die Straßenreinigung
nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.
Bei der Kostenermittlung handelt es sich wiederum um eine
Vorauskalkulation.
Grundlage für diese Kostenkalkulation ist die Annahme einer 2,5%ige
Steigerung der Kosten pro Jahr. Grundlage waren hier u.a. die durchschnittliche
Steigerung der geplanten Kosten der Jahre 2018 bis 2020, Planung Neuanschaffung
einer Großkehrmaschine, Planung Neuausschreibung Leasing Kleinkehrmaschine,
Tarifverhandlungen öffentlicher Dienst.
Danach wurden voraussichtliche gebührenfähige Kosten insgesamt für den
Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 i.H.v. 1.250.666,44 EUR
ermittelt. Nach Abzug der Überdeckung aus dem Kalkulationszeitraum vom
01.01.2018 bis 31.12.2020 i.H.v. 69.323,07 EUR ergeben sich gebührenfähige
Kosten für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 i.H.v.
1.181.343,37 EUR. Daraus ergibt sich ein jährlicher durchschnittlicher Wert
i.H.v. 393.781,12 EUR gebührenfähige Kosten.
Die Berechnung der ermittelten
Kosten ist der beigelegten Anlage 2, Punkt 2.1. zu diesem Beschluss zu
entnehmen.
3.2. Berechnung
voraussichtlicher Anteil der Gebührenpflichtigen für den Kalkulationszeitraum
vom 01.01.2021 bis 31.12.2023
Wie unter Pkt. 2.4 bereits ausgeführt sind die gebührenfähigen Kosten
nicht zu 100% auf die Gebührenpflichtigen umlegbar. Der Anteil der Gemeinde
(Allgemeinanteil) gemäß der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Burg
beträgt 24%. Der Anteil des Allgemeininteresses wird prozentual von den
durchschnittlich gebührenfähigen Kosten abgesetzt.
Dies bedeutet, bezogen auf die unter Punkt 3.1 ermittelten
durchschnittlichen jährlichen gebührenfähigen Kosten für den
Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023, ergibt sich ein jährlicher
Eigenanteil der Stadt Burg i.H.v. 94.507,47 EUR.
Im Ergebnis errechnet sich ein jährlicher Anteil der Gebührenpflichtigen
für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 i.H.v. 299.273,65
EUR.
Die Berechnung des
voraussichtlichen jährlichen Anteils der Gebührenpflichtigen ist der
beigelegten Anlage 2, Punkt 2.2. zu diesem Beschluss zu entnehmen.
Für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 wurden
voraussichtliche Gesamtfrontmeter der Reinigungsklassen 1 - 5 i.H.v. 150.493 m
ermittelt. Nach Wichtung der Reinigungszyklen in den einzelnen
Reinigungsklassen ergibt dies einen Gesamtfrontmeter i.H.v. 186.839 m
(Recheneinheit).
Nach einer Gebührenvergleichsberechnung für den Kalkulationszeitraum vom
01.01.2021 bis 31.12.2023 ist keine Veränderung der Gebührensätze entstanden.
Die
Gebührenvergleichsberechnung ist der beigelegten Anlage 2, Punkt 2.3. zu diesem
Beschluss zu entnehmen.
Anlagen:
Anlage 1
Nachberechnung Kostenkalkulation Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2020
Anlage 2
Kostenvorauskalkulation Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2023
Anlage 3
Gebührensatz Gebührenmaßstab 01.01.2018 bis 31.12.2020
Der Stadtrat beschließt das Ergebnis der Nachberechnung für den Kalkulationszeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2020 (Anlage 1) und das Ergebnis der Kostenkalkulation und Gebührenbedarfsberechnung für den Kalkulationszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2023 (Anlage 2)
Finanzielle Auswirkungen ?
X |
ja |
|
|
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
|
EUR |
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Land: EUR |
|
EUR |
|
|
|
Sonstige: EUR |
|
|
Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
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Produktsachkonto |
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|
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Folgejahr: |
|
545111501.432100 |
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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