Betreff
Straßenreinigung - Ergebnis Nachberechnung Kalkulationszeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2020 und Ergebnis Vorauskalkulation/Gebührenbedarfsberechnung Kalkulationszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2023
Vorlage
151/2020
Art
Beschlussvorlage

1. Grundlagen

Gemäß § 5 Abs. 2 b Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt (KAG LSA) kann die Kostenermittlung für einen Kalkulationszeitraum erfolgen, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieser drei Jahre ausgeglichen werden.

2. Ergebnis der Nachberechnung für den Kalkulationszeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2020 (Anlage 1 zum Beschluss)

Mit Stadtratsbeschluss Beschluss-Nr. 120/2016/1 vom 2. Februar 2017 wurde im Rahmen der Neufassung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Burg die Kostenkalkulation für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 beschlossen. Bei dieser Kostenkalkulation handelte es sich um eine Vorauskalkulation. Das heißt, es wurden voraussichtliche Kosten für diese drei Jahre kalkuliert. Am Ende des Kalkulationszeitraums sind die tatsächlichen Kosten zu ermitteln und entsprechend § 5 Abs. 2b Satz 2 KAG LSA auszugleichen.

2.1 ursprüngliche Kostenkalkulation für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 (Vorauskalkulation)

Grundlage für die Vorauskalkulation waren die durchschnittlichen Kosten der Jahre 2010 bis 2014, ermittelt aus dem jeweiligen Betriebsabrechnungsbogen (BAB). Da sich in dem Zeitraum von 2010 bis 2014 keine lineare Kostensteigerung abzeichnete, wurden die Kosten der 5 Jahre insgesamt ermittelt, um dann einen kalkulatorischen jährlichen Wert zu errechnen. Es wurden insgesamt gebührenfähige Kosten für den Zeitraum 2010 bis 2014 i.H.v. 2.037.231,04 EUR ermittelt. Daraus ergab sich ein jährlicher durchschnittlicher Wert i.H.v. 407.446,21 EUR gebührenfähige Kosten. Nach Abzug des Allgemeinanteils (Anteil der Gemeinde) wurde ein Jährlicher Anteil der Gebührenpflichtigen für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 i.H.v. 309.659,12 EUR ermittelt.

Die Berechnung ist der beigelegten Anlage 1, Punkt 1.1. zu diesem Beschluss zu entnehmen.

Im Ergebnis wurden damals Gesamtfrontmeter der Reinigungsklassen 1 - 5 i.H.v. 156.435 m ermittelt. Nach Wichtung der Reinigungszyklen in den einzelnen Reinigungsklassen ergab dies einen Gesamtfrontmeter i.H.v. 193.322 m (Recheneinheit). Der Gebührensatz je Reinigungsklasse wurde über das Äquivalenzzifferverfahren ermittelt. Die Äquivalenzziffer ist die Anzahl der Reinigung pro Woche.

Für die Reinigungsklassen 1 bis 5 ergaben sich hieraus nachfolgend genannte jährliche Gebührensätze, welche mit Stadtratsbeschluss vom 02.02.2017, Beschluss-Nr. 120/2016/1 in der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Burg beschlossen wurden:

                Reinigungsklasse 1 –   8,01 EUR/FM

                Reinigungsklasse 2 –   4,81 EUR/FM

                Reinigungsklasse 3 –   3,20 EUR/FM

                Reinigungsklasse 4 –   1,60 EUR/FM

                Reinigungsklasse 5 –   0,80 EUR/FM

Die ausführliche Berechnung der Gebührensätze ist nochmals als Anlage 3 zu diesem Beschluss als Information beigelegt.

2.2 Nachberechnung der Kostenkalkulation für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 anhand der Ist-Werte

In Vorbereitung der Neukalkulation der Kosten für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 wurden die gebührenfähigen Kosten für die Jahre 2018 und 2019 nach den Ist-Kosten und für das Jahr 2020 eine prognostische Hochrechnung anhand der vorliegenden Zahlen zum Stichtag 30.06.2020 ermittelt. Die prognostische Hochrechnung ist nach vorliegender Rechtsprechung zulässig. „Liegt eine Betriebsabrechnung vor Beginn des Kalkulationszeitraumes, in dem Über- und Unterdeckungen letztmalig berücksichtigt werden können, noch nicht vor, muss und kann auf Schätzungen zurückgegriffen werden.“ (VG Dessau, Urteil v. 14.05.2003 – 1 A 239/02 DE, siehe auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 6, RdNr. 105b)

Die gebührenfähigen Ist-Kosten für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 wurden in der Höhe wie folgt ermittelt:

·         Kalenderjahr 2018 = 364.102,29 EUR

·         Kalenderjahr 2019 = 392.193,12 EUR

·         Kalenderjahr 2020 = 396.720,14 EUR
Gesamt =               1.153.015,55 EUR

Die Zusammensetzung, Berechnung und ggf. Erläuterung der ermittelten Kosten ist der beigelegten Anlage 1, Punkt 1.2. zu diesem Beschluss zu entnehmen.

2.3 Ermittlung der Über-/Unterdeckung für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 anhand der Ist-Werte

Wie oben bereits ausgeführt ist gemäß § 5 Abs. 2 b KAG LSA bei einem Abweichen der tatsächlichen Kosten von den kalkulierten Kosten am Ende des Kalkulationszeitraums, die Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen und sollen Kostenunterdeckungen innerhalb dieser drei Jahre ausgeglichen werden.

Nach Gegenüberstellung der vorkalkulierten gebührenfähigen Kosten und der tatsächlich ermittelten gebührenfähigen Kosten ist in dem Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 eine Überdeckung i.H.v. 69.323,07 EUR entstanden. Diese Überdeckung ist von den vorkalkulierten gebührenfähigen Kosten für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 abzuziehen.

Die Berechnung der Überdeckung ist der beigelegten Anlage 1, Punkt 1.3. zu diesem Beschluss zu entnehmen.

2.4 Gebührenvergleichsberechnung nach den vorkalkulierten gebührenfähigen Kosten und nach den tatsächlich ermittelten gebührenfähigen Kosten (Kostendeckungsgrad für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020)

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1, 2 KAG LSA erfolgt die Bemessung der Gebühren unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme. Sie kann nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfolgen.

Für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 wurden im Rahmen der Vorauskalkulation Gesamtfrontmeter der Reinigungsklassen 1 - 5 i.H.v. 156.435 m ermittelt. Nach Wichtung der Reinigungszyklen in den einzelnen Reinigungsklassen ergab dies einen Gesamtfrontmeter i.H.v. 193.322 m). Der durchschnittlich jährliche Anteil der Gebührenpflichtigen (Gebührenaufkommen) betrug 309.659,12 EUR. Die ausführliche Berechnung der Gebührensätze für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 ist der Anlage 3 zu diesem Beschluss zu entnehmen. Der beigelegten Anlage 1, Punkt 1.4., Buchstabe a) zu diesem Beschluss ist nochmal ein Auszug aus der Gebührensatzberechnung für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 nachrichtlich beigefügt.

Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) verbietet, die Anlieger ohne Einschränkung oder Ausgleich der vollen Straßenreinigungspflicht zu unterwerfen (und auf dieser Grundlage eine Gebührenpflicht zu begründen), wenn und soweit die Straßenreinigung dem Allgemeininteresse an sauberen Straßen dient (BVerwG vom 07.04.89 – 8 C 90.87).

Mit Stadtratsbeschluss Beschluss-Nr. 120/2016/1 vom 2. Februar 2017 wurde im Rahmen der Neufassung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Burg ein Anteil der Stadt in Höhe von 24 % beschlossen (sog. Allgemeinanteil). Bei einer optimalen Ausschöpfung der maximal umlegbaren Kosten (76 % der gebührenfähigen Gesamtkosten) betrug der Kostendeckungsgrad in der Vorauskalkulation für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 somit 100 %.

Infolge von umfangreich geführten Widerspruchsverfahren, Anfragen von Gebührenpflichtigen außerhalb eines Verwaltungsrechtsverfahrens, Grundstücksteilungen und Grundstücksverschmelzungen im Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020, welche die Änderung des Gebührenmaßstabes ab dem 01.01.2018 zur Folge hatten, hat sich der gemessene Frontmeter insgesamt auf 150.293 m reduziert.

Das tatsächliche Gebührenaufkommen für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 (Frontmeter neu multipliziert mit Gebührensatz gem. Straßenreinigungsgebührensatzung) beträgt demnach insgesamt 299.443,75 EUR. Daraus ergibt sich eine Differenz i.H.v. -10.215,37 EUR, was einen Kostendeckungsgrad im Gebührenaufkommen i.H.v. 96,70 % entspricht. Die Berechnung ist der beigelegten Anlage 1, Punkt 1.4. Buchstabe b) zu diesem Beschluss zu entnehmen.

Der Kostendeckungsgrad insgesamt bei den gebührenfähigen Kosten (Anteil der Gebührenpflichtigen und Anteil der Stadt) beträgt 97,49 %. Die Berechnung ist der beigelegten Anlage 1, Punkt 1.4. Buchstabe c) zu diesem Beschluss zu entnehmen.

3. Gebührenbedarfsberechnung für den Kalkulationszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2023 (Anlage 2 zum Beschluss)

3.1. Vorauskalkulation für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023

Die vorliegende Kalkulation umfasst einen Kalkulationszeitraum von drei Jahren, also vom 01.01.2021 bis 31.12.2023. Diese Vorgehensweise ist gemäß § 5 Abs. 2b KAG LSA zulässig. Nach der genannten Vorschrift kann die Kostenermittlung für einen Kalkulationszeitraum erfolgen, der drei Jahre nicht übersteigen soll.

Gem. § 5 Abs. 2, 2a KAG LSA sind die Kosten für die Straßenreinigung nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

Bei der Kostenermittlung handelt es sich wiederum um eine Vorauskalkulation.

Grundlage für diese Kostenkalkulation ist die Annahme einer 2,5%ige Steigerung der Kosten pro Jahr. Grundlage waren hier u.a. die durchschnittliche Steigerung der geplanten Kosten der Jahre 2018 bis 2020, Planung Neuanschaffung einer Großkehrmaschine, Planung Neuausschreibung Leasing Kleinkehrmaschine, Tarifverhandlungen öffentlicher Dienst.

Danach wurden voraussichtliche gebührenfähige Kosten insgesamt für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 i.H.v. 1.250.666,44 EUR ermittelt. Nach Abzug der Überdeckung aus dem Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 i.H.v. 69.323,07 EUR ergeben sich gebührenfähige Kosten für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 i.H.v. 1.181.343,37 EUR. Daraus ergibt sich ein jährlicher durchschnittlicher Wert i.H.v. 393.781,12 EUR gebührenfähige Kosten.

Die Berechnung der ermittelten Kosten ist der beigelegten Anlage 2, Punkt 2.1. zu diesem Beschluss zu entnehmen.

3.2. Berechnung voraussichtlicher Anteil der Gebührenpflichtigen für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023

Wie unter Pkt. 2.4 bereits ausgeführt sind die gebührenfähigen Kosten nicht zu 100% auf die Gebührenpflichtigen umlegbar. Der Anteil der Gemeinde (Allgemeinanteil) gemäß der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Burg beträgt 24%. Der Anteil des Allgemeininteresses wird prozentual von den durchschnittlich gebührenfähigen Kosten abgesetzt.

Dies bedeutet, bezogen auf die unter Punkt 3.1 ermittelten durchschnittlichen jährlichen gebührenfähigen Kosten für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023, ergibt sich ein jährlicher Eigenanteil der Stadt Burg i.H.v. 94.507,47 EUR.

Im Ergebnis errechnet sich ein jährlicher Anteil der Gebührenpflichtigen für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 i.H.v. 299.273,65 EUR.

Die Berechnung des voraussichtlichen jährlichen Anteils der Gebührenpflichtigen ist der beigelegten Anlage 2, Punkt 2.2. zu diesem Beschluss zu entnehmen.

Für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 wurden voraussichtliche Gesamtfrontmeter der Reinigungsklassen 1 - 5 i.H.v. 150.493 m ermittelt. Nach Wichtung der Reinigungszyklen in den einzelnen Reinigungsklassen ergibt dies einen Gesamtfrontmeter i.H.v. 186.839 m (Recheneinheit).

Nach einer Gebührenvergleichsberechnung für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 ist keine Veränderung der Gebührensätze entstanden.

Die Gebührenvergleichsberechnung ist der beigelegten Anlage 2, Punkt 2.3. zu diesem Beschluss zu entnehmen.


Anlagen:

Anlage 1 Nachberechnung Kostenkalkulation Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2020

Anlage 2 Kostenvorauskalkulation Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2023

Anlage 3 Gebührensatz Gebührenmaßstab 01.01.2018 bis 31.12.2020


Der Stadtrat beschließt das Ergebnis der Nachberechnung für den Kalkulationszeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2020 (Anlage 1) und das Ergebnis der Kostenkalkulation und Gebührenbedarfsberechnung für den Kalkulationszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2023 (Anlage 2)


Finanzielle Auswirkungen ?

X

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                    EUR

Land:                                         EUR

                                     EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                           

Produktsachkonto

Folgejahr:

              

545111501.432100                     

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich